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Abschnitt 12 PolGewORdErl - 12. Besuche

Bibliographie

Titel
Polizeigewahrsamsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PolGewORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

12.1
Personen können Besuch empfangen, soweit dadurch der Zweck oder die Durchführung der Maßnahme nicht gefährdet wird. Besuche bedürfen der Zustimmung der sachbearbeitenden Organisationseinheit. Satz 2 gilt nicht für Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Konsularvertreterinnen und Konsularvertretern oder Geistlichen. Die sachbearbeitende Organisationseinheit ist jedoch - möglichst vorher - zu unterrichten.

12.2
Die Besuchsdauer soll 15 Minuten nicht übersteigen. Besuche sind nur in Gegenwart einer oder eines Bediensteten des Gewahrsamsdienstes oder der sachbearbeitenden Organisationseinheit zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die in Nummer 12.1 Satz 3 genannten Besucherinnen und Besucher.