Abschnitt 12 PolGewORdErl - 12. Besuche
Bibliographie
- Titel
- Polizeigewahrsamsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PolGewORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
12.1
Personen können Besuch empfangen, soweit dadurch der Zweck oder die Durchführung der Maßnahme nicht gefährdet wird. Besuche bedürfen der Zustimmung der sachbearbeitenden Organisationseinheit. Satz 2 gilt nicht für Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Konsularvertreterinnen und Konsularvertretern oder Geistlichen. Die sachbearbeitende Organisationseinheit ist jedoch - möglichst vorher - zu unterrichten.
12.2
Die Besuchsdauer soll 15 Minuten nicht übersteigen. Besuche sind nur in Gegenwart einer oder eines Bediensteten des Gewahrsamsdienstes oder der sachbearbeitenden Organisationseinheit zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die in Nummer 12.1 Satz 3 genannten Besucherinnen und Besucher.