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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 18 PolGewORdErl - 18. Entlassung, Übergabe an eine andere Dienststelle

Bibliographie

Titel
Polizeigewahrsamsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
PolGewORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

18.1
Die sachbearbeitende Organisationseinheit trägt die Verantwortung dafür, dass die zulässige Dauer der Freiheitsentziehung nicht überschritten wird. Im Zweifelsfall ist sie von der für das Polizeigewahrsam zuständigen Organisationseineinheit einzuschalten. Die Entlassung, die Übergabe an eine andere Dienststelle oder die Vorführung vor eine Richterin oder einen Richter bedarf mit Ausnahme von Eilfällen einer vorherigen Abstimmung mit der sachbearbeitenden Organisationseinheit.

18.2
Muss eine im Polizeigewahrsam untergebrachte Person zur Nachtzeit entlassen werden, so kann sie bei ungünstigen Witterungs- oder Verkehrsverhältnissen auf ihren Wunsch bis zum Morgen im Polizeigewahrsam bleiben; dies ist zu dokumentieren.