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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 PolGewORdErl - 8. Krankheitsfälle; Personen, die sich in hilfloser Lage befinden

Bibliographie

Titel
Polizeigewahrsamsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
PolGewORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

8.1
Ist eine Person zu ihrem eigenen Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben in Gewahrsam genommen worden, kommt eine Aufrechterhaltung des Gewahrsams nur in Betracht, wenn die Gefahr nicht durch Übergabe der betroffenen Person in die Obhut von Angehörigen oder in ärztliche Obhut beseitigt werden kann.

8.2
Wenn Personen im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen oder sind, die

  • offensichtlich nicht nur unerheblich verletzt oder krank sind,

  • angeben, nicht nur unerheblich krank oder verletzt zu sein,

  • erhebliche Auffälligkeiten im Verhalten zeigen, wie z. B. Verwirrtheit oder Nichtansprechbarkeit, Orientierungsstörungen, schwere Erregung und gesteigerte Aggressivität, Äußerung von Selbsttötungsabsichten, Anzeichen schwerer Trunkenheit oder Drogensucht,

  • sich sonst in hilfloser Lage befinden,

ist in jedem Fall unverzüglich die Vorstellung bei einer Ärztin oder einem Arzt zu veranlassen. Erforderlichenfalls ist der Rettungsdienst zu benachrichtigen. Der angeforderten Ärztin oder dem angeforderten Arzt ist der Zustand der im Polizeigewahrsam untergebrachten Person zu schildern. Jede Verweigerung der ärztlichen Hilfeleistung ist zu dokumentieren,

8.3
Ist die Vorstellung bei einer Ärztin oder einem Arzt oder in einem Krankenhaus erforderlich, kann der Transport in einem Polizeifahrzeug nur dann erfolgen, wenn dies nicht Aufgabe des Rettungsdienstes nach § 2 NRettDG ist.

8.4
Hält die Ärztin oder der Arzt eine Weiterbehandlung oder eine Einweisung in ein Krankenhaus nicht für erforderlich, so ist die Person dem Polizeigewahrsam zuzuführen, sofern die Voraussetzungen dafür weiterhin bestehen. Soweit die Ärztin oder der Arzt eine regelmäßige weitere Beobachtung der Patientin oder des Patienten für erforderlich hält, ist die Angemessenheit der weiteren Unterbringung im Polizeigewahrsam besonders zu prüfen; auf Nummer 8.1 wird verwiesen. Vorgaben der Ärztin oder des Arztes für die weitere Unterbringung im Polizeigewahrsam sind schriftlich festzuhalten.

8.5
Auf Wunsch der Person kann in den Fällen der Nummern 8.2 und 8.3 eine Vorstellung bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl erfolgen, sofern dies möglich ist und nicht zu einer die Gesundheit gefährdenden Zeitverzögerung führt.

8.6
Der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ist zu erklären, dass es sich um einen Notfall oder um eine durch die Patientin oder den Patienten gewünschte ärztliche Versorgung handelt. Die ärztliche Hilfe wird also nicht von der Polizei, sondern von der Patientin oder dem Patienten in ihrem oder seinem Interesse erbeten.

Die Kosten der ärztlichen Untersuchung und Behandlung sind nicht von der Polizei zu tragen.

8.7
Betrunkene, drogensüchtige oder hilflose Personen sollen einzeln untergebracht werden. Bewusstlose Personen sind mit flach gelagertem Kopf in stabile Seitenlage zu bringen und bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes oder des Rettungsdienstes zu überwachen.