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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 PolGewORdErl - 7. Kinder, Jugendliche, Vorzuführende

Bibliographie

Titel
Polizeigewahrsamsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
PolGewORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

7.1
Kinder und Jugendliche dürfen nicht in einem Polizeigewahrsam untergebracht werden. Können sie nicht sofort einer oder einem Erziehungsberechtigten oder dem Jugendamt zugeführt werden, so sind sie außerhalb eines Polizeigewahrsams zu beaufsichtigen. Dies gilt nicht für Jugendliche, die aus strafprozessualen Gründen im Polizeigewahrsam untergebracht worden sind oder die den Dienstbetrieb erheblich stören.

7.2
Personen, die als Zeugin oder Zeuge oder als Beschuldigte oder Beschuldigter zur Vernehmung oder zur Hauptverhandlung aufgrund eines richterlichen Vorführungsbefehls vorgeführt werden sollen, sind grundsätzlich nicht in Gewahrsamszellen, sondern in anderen geeigneten Räumen unterzubringen. Dies gilt nicht, wenn sie den Dienstbetrieb erheblich stören.