Abschnitt 2 PolGewORdErl - 2. Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Polizeigewahrsamsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PolGewORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
Das Polizeigewahrsam dient der vorübergehenden Unterbringung von Personen, denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Freiheit entzogen worden ist. Polizeigewahrsame i. S. dieses RdErl. sind
Gewahrsamszentren bei den Polizeibehörden,
Gewahrsamsräume bei den Polizeidienststellen,
Gefangenensammelstellen, die temporär eingerichtet worden sind.