Abschnitt 11 PolGewORdErl - 11. Aufenthalt im Freien
Bibliographie
- Titel
- Polizeigewahrsamsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PolGewORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
Wenn es die personellen und räumlichen Voraussetzungen zulassen, ist den Personen, die länger als 24 Stunden im Polizeigewahrsam untergebracht werden, die Möglichkeit zu geben, sich täglich 45 Minuten im Freien aufzuhalten.