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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 PolGewORdErl - 11. Aufenthalt im Freien

Bibliographie

Titel
Polizeigewahrsamsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
PolGewORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Wenn es die personellen und räumlichen Voraussetzungen zulassen, ist den Personen, die länger als 24 Stunden im Polizeigewahrsam untergebracht werden, die Möglichkeit zu geben, sich täglich 45 Minuten im Freien aufzuhalten.