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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 17 PolGewORdErl - 17. Gefangenensammelstellen

Bibliographie

Titel
Polizeigewahrsamsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
PolGewORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

17.1
Gefangenensammelstellen sollen so ausgestattet sein, dass die im Polizeigewahrsam untergebrachten Personen ruhen können. Soweit bei der Einsatzplanung vorauszusehen ist, dass eine Gefangenensammelstelle über Nacht aufrechterhalten bleiben muss, soll mindestens eine Ausstattung nach Nummer 16.1 Satz 3 gewährleistet sein.

17.2
Gefangensammelstellen sollen hinsichtlich der in ihnen unterzubringenden Personenzahl eine angemessene Größe aufweisen; dabei sind für eine nur wenige Stunden dauernde Unterbringung im Polizeigewahrsam 3,5 m2/Person noch angemessen. Ist dies aufgrund des Einsatzgeschehens kurzfristig nicht möglich, sollen die betroffenen Personen unverzüglich in Gewahrsamszentren oder Gewahrsamsräumen untergebracht werden.

17.3
Die Nummern 16.2 bis 16.5 gelten entsprechend.