Abschnitt 14 PolGewORdErl - 14. Gewahrsamsdienst
Bibliographie
- Titel
- Polizeigewahrsamsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PolGewORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
14.1
Beschäftigte dürfen mit Aufgaben des Gewahrsamsdienstes nur betraut werden, wenn sie zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind. Sie sind zuvor in einer Einarbeitungszeit, während der sie nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden dürfen, über die besonderen Aufgaben im Gewahrsamsdienst und in der Ersten Hilfe zu unterrichten.
14.2
Im Polizeigewahrsam untergebrachte Personen sind mehrmals täglich zu kontrollieren; bei Jugendlichen sind die Abstände zwischen den Kontrollen altersangemessen zu verringern. Kranke, betrunkene und sonstige hilflose Personen sind mindestens halbstündlich zu kontrollieren.
14.3
Gewahrsamszellen sollen möglichst nur von zwei Bediensteten gemeinsam betreten werden. Während der Nachtruhe sollen Gewahrsamszellen nur aus besonderem Anlass betreten werden.