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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 13 PolGewORdErl - 13. Nachtruhe

Bibliographie

Titel
Polizeigewahrsamsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
PolGewORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Im Polizeigewahrsam untergebrachte Personen haben, wenn das Einsatzgeschehen dies zulässt, Anspruch auf ausreichende Nachtruhe. Sie soll um 21.00 Uhr beginnen und um 6.00 Uhr enden.