Abschnitt 13 PolGewORdErl - 13. Nachtruhe
Bibliographie
- Titel
- Polizeigewahrsamsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PolGewORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
Im Polizeigewahrsam untergebrachte Personen haben, wenn das Einsatzgeschehen dies zulässt, Anspruch auf ausreichende Nachtruhe. Sie soll um 21.00 Uhr beginnen und um 6.00 Uhr enden.