PolGewORdErl,NI - Polizeigewahrsamsordnungs-Runderlass

Polizeigewahrsamsordnung (1)

Bibliographie

Titel
Polizeigewahrsamsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
PolGewORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

RdErl. d. MI v. 15.12.2008 - P 22.2-12340/1 -

Vom 15. Dezember 2008 (Nds. MBl. 2009 S. 60)

Geändert durch RdErl. vom 15. Februar 2016 (Nds. MBl. S. 244)

- VORIS 21011 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Gewahrsamsverzeichnis3
Aufnahme4
Verhalten der den Gewahrsamsdienst versehenden Bediensteten5
Behandlung festgehaltener Personen6
Kinder, Jugendliche, Vorzuführende7
Krankheitsfälle; Personen, die sich in hilfloser Lage befinden8
Verpflegung9
Nichtraucherschutz10
Aufenthalt im Freien11
Besuche12
Nachtruhe13
Gewahrsamsdienst14
Zwangsmittel15
Ausstattung der Gewahrsamszentren und der Gewahrsamsräume16
Gefangenensammelstellen17
Entlassung, Übergabe an eine andere Dienststelle18
Schlussbestimmung19

Nach der Bek. d. MI vom 30. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 75) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1) umgesetzt durch die Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 11 und 16 der Polizeigewahrsamsordnung.

Abschnitt 2 PolGewORdErl - 2. Begriffsbestimmungen

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Titel
Polizeigewahrsamsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
PolGewORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Das Polizeigewahrsam dient der vorübergehenden Unterbringung von Personen, denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Freiheit entzogen worden ist. Polizeigewahrsame i. S. dieses RdErl. sind

  • Gewahrsamszentren bei den Polizeibehörden,

  • Gewahrsamsräume bei den Polizeidienststellen,

  • Gefangenensammelstellen, die temporär eingerichtet worden sind.

Abschnitt 3 PolGewORdErl - 3. Gewahrsamsverzeichnis

Bibliographie

Titel
Polizeigewahrsamsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
PolGewORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Für jedes Polizeigewahrsam ist ein Gewahrsamsverzeichnis zu führen, in dem Angaben (bei zeitlichen Angaben jeweils Datum und Uhrzeit) festzuhalten sind über

  • die Personalien der im Polizeigewahrsam untergebrachten Person,

  • zeitlichen Beginn, Anlass und Rechtsgrundlage der Unterbringung im Polizeigewahrsam, die sachbearbeitende Organisationseinheit, den Namen der oder des die Unterbringung Anordnenden,

  • Hinweise von besonderer Bedeutung zur Person (z. B. Selbsttötungsabsichten, Fluchtgefahr, Trennung von anderen Personen, Verletzungen der eingelieferten Person),

  • die in Verwahrung genommenen Gegenstände und Beweismittel sowie deren Verbleib, den Namen der sicherstellenden Beamtin oder des sicherstellenden Beamten,

  • Zeitpunkt der Aushändigung des Merkblattes über die Rechte der im Polizeigewahrsam untergebrachten Person,

  • bei ausländischen Personen: Zeitpunkt der Belehrung über ihre Rechte auf Inanspruchnahme konsularischer Unterstützung sowie ggf. der Unterrichtung der konsularischen Vertretung und der Weiterleitung von Mitteilungen an diese,

  • Personalien der Person, die zu benachrichtigen ist und Zeitpunkt der Benachrichtigung, Gründe für die Verzögerung einer Benachrichtigung und ggf. Zeitpunkt des Eintreffens dieser Person,

  • Zeitpunkt der Verweigerung einer Mahlzeit,

  • Krankheitsfälle, Unfälle, Todesfälle, Benachrichtigung und Zeitpunkt des Eintreffens einer Ärztin oder eines Arztes, Beginn und Ende des Besuchs bei einer Ärztin oder einem Arzt, Zeitpunkt und Gründe einer Verweigerung der Hilfeleistung durch die angeforderte Ärztin oder den angeforderten Arzt,

  • Personalien von Besucherinnen und Besuchern sowie Beginn und Ende des Besuchs,

  • Zeitpunkt von Kontrollen der belegten Gewahrsamsräume,

  • Beschwerden der im Polizeigewahrsam untergebrachten Person,

  • Anlass, Art und Dauer der Anwendung von Zwangsmitteln, den Namen der oder des Anordnenden,

  • bei Fixierung: Beginn und Ende der Maßnahme, Gründe für die Maßnahme und Zeitpunkt der Information der Person über die Gründe, Benachrichtigung und Zeitpunkt des Eintreffens einer Ärztin oder eines Arztes, Darstellung eventueller Verletzungen der Person und/oder Dritter, Zeitpunkt und Gründe einer Verweigerung der Hilfeleistung durch die angeforderte Ärztin oder den angeforderten Arzt,

  • bei vorübergehenden Verlassen des Polizeigewahrsams: Anlass, Beginn und Ende, Name der begleitenden Beamtin oder des begleitenden Beamten,

  • Entlassung oder Übergabe der im Polizeigewahrsam untergebrachten Person an andere Dienststellen, ggf. über den Wunsch, über Nacht im Polizeigewahrsam verbleiben zu dürfen.

Es ist zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten zu welcher Zeit von wem in das Gewahrsamsverzeichnis aufgenommen worden sind.

Abschnitt 4 PolGewORdErl - 4. Aufnahme

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Polizeigewahrsamsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
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Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Die Aufnahme in ein Polizeigewahrsamszentrum oder in eine Gefangenensammelstelle setzt eine schriftliche Anweisung (z. B. Einlieferungsbeleg PolN 200, Kurzbericht Einlieferung GeSa), einen Vorführungsbefehl oder eine Festnahmeanzeige ggf. mit Haftbefehl voraus.