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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 PolGewORdErl - 3. Gewahrsamsverzeichnis

Bibliographie

Titel
Polizeigewahrsamsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
PolGewORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Für jedes Polizeigewahrsam ist ein Gewahrsamsverzeichnis zu führen, in dem Angaben (bei zeitlichen Angaben jeweils Datum und Uhrzeit) festzuhalten sind über

  • die Personalien der im Polizeigewahrsam untergebrachten Person,

  • zeitlichen Beginn, Anlass und Rechtsgrundlage der Unterbringung im Polizeigewahrsam, die sachbearbeitende Organisationseinheit, den Namen der oder des die Unterbringung Anordnenden,

  • Hinweise von besonderer Bedeutung zur Person (z. B. Selbsttötungsabsichten, Fluchtgefahr, Trennung von anderen Personen, Verletzungen der eingelieferten Person),

  • die in Verwahrung genommenen Gegenstände und Beweismittel sowie deren Verbleib, den Namen der sicherstellenden Beamtin oder des sicherstellenden Beamten,

  • Zeitpunkt der Aushändigung des Merkblattes über die Rechte der im Polizeigewahrsam untergebrachten Person,

  • bei ausländischen Personen: Zeitpunkt der Belehrung über ihre Rechte auf Inanspruchnahme konsularischer Unterstützung sowie ggf. der Unterrichtung der konsularischen Vertretung und der Weiterleitung von Mitteilungen an diese,

  • Personalien der Person, die zu benachrichtigen ist und Zeitpunkt der Benachrichtigung, Gründe für die Verzögerung einer Benachrichtigung und ggf. Zeitpunkt des Eintreffens dieser Person,

  • Zeitpunkt der Verweigerung einer Mahlzeit,

  • Krankheitsfälle, Unfälle, Todesfälle, Benachrichtigung und Zeitpunkt des Eintreffens einer Ärztin oder eines Arztes, Beginn und Ende des Besuchs bei einer Ärztin oder einem Arzt, Zeitpunkt und Gründe einer Verweigerung der Hilfeleistung durch die angeforderte Ärztin oder den angeforderten Arzt,

  • Personalien von Besucherinnen und Besuchern sowie Beginn und Ende des Besuchs,

  • Zeitpunkt von Kontrollen der belegten Gewahrsamsräume,

  • Beschwerden der im Polizeigewahrsam untergebrachten Person,

  • Anlass, Art und Dauer der Anwendung von Zwangsmitteln, den Namen der oder des Anordnenden,

  • bei Fixierung: Beginn und Ende der Maßnahme, Gründe für die Maßnahme und Zeitpunkt der Information der Person über die Gründe, Benachrichtigung und Zeitpunkt des Eintreffens einer Ärztin oder eines Arztes, Darstellung eventueller Verletzungen der Person und/oder Dritter, Zeitpunkt und Gründe einer Verweigerung der Hilfeleistung durch die angeforderte Ärztin oder den angeforderten Arzt,

  • bei vorübergehenden Verlassen des Polizeigewahrsams: Anlass, Beginn und Ende, Name der begleitenden Beamtin oder des begleitenden Beamten,

  • Entlassung oder Übergabe der im Polizeigewahrsam untergebrachten Person an andere Dienststellen, ggf. über den Wunsch, über Nacht im Polizeigewahrsam verbleiben zu dürfen.

Es ist zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten zu welcher Zeit von wem in das Gewahrsamsverzeichnis aufgenommen worden sind.