Abschnitt 5 PolGewORdErl - 5. Verhalten der den Gewahrsamsdienst versehenden Bediensteten
Bibliographie
- Titel
- Polizeigewahrsamsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PolGewORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
5.1
Die im Polizeigewahrsam eingesetzten Bediensteten sollen den dort untergebrachten
Personen auf Verlangen ihren Namen nennen.
5.2
Die mit Aufgaben des Gewahrsamsdienstes betrauten Bediensteten sollen zumindest in Gewahrsamszentren und in Gefangenensammelstellen keine Schusswaffen tragen. Soweit der Dienstbetrieb es zulässt, sollte dies auch in Gewahrsamsräumen erfolgen. Auf den Leitfaden LF 371 "Eigensicherung im Polizeidienst" wird hingewiesen.