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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 PolGewORdErl - 5. Verhalten der den Gewahrsamsdienst versehenden Bediensteten

Bibliographie

Titel
Polizeigewahrsamsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
PolGewORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

5.1
Die im Polizeigewahrsam eingesetzten Bediensteten sollen den dort untergebrachten Personen auf Verlangen ihren Namen nennen.

5.2
Die mit Aufgaben des Gewahrsamsdienstes betrauten Bediensteten sollen zumindest in Gewahrsamszentren und in Gefangenensammelstellen keine Schusswaffen tragen. Soweit der Dienstbetrieb es zulässt, sollte dies auch in Gewahrsamsräumen erfolgen. Auf den Leitfaden LF 371 "Eigensicherung im Polizeidienst" wird hingewiesen.