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Abschnitt 18 APVO-Justiz-aJD-AV - 18. Wiederholung der Zwischen- oder Laufbahnprüfung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

(1) Für § 14 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 APVO-Justiz-aJD gilt, dass im Falle des Nichtbestehens ein besonderer Antrag auf Wiederholung der Zwischen- oder Laufbahnprüfung nicht gestellt werden muss; die Ladung erfolgt von Amts wegen.

(2) Die weitere Ausbildung bis zur Wiederholung der Laufbahnprüfung soll in der Regel ein Jahr dauern.