Abschnitt 18 APVO-Justiz-aJD-AV - 18. Wiederholung der Zwischen- oder Laufbahnprüfung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Redaktionelle Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
(1) Für § 14 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 APVO-Justiz-aJD gilt, dass im Falle des Nichtbestehens ein besonderer Antrag auf Wiederholung der Zwischen- oder Laufbahnprüfung nicht gestellt werden muss; die Ladung erfolgt von Amts wegen.
(2) Die weitere Ausbildung bis zur Wiederholung der Laufbahnprüfung soll in der Regel ein Jahr dauern.