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Abschnitt 9 APVO-Justiz-aJD-AV - 9. Ausbildungsabschnitte Praxis

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

(1) 1Die Reihenfolge der Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten Praxis bestimmt die Ausbildungsleitung nach Beteiligung der Arbeitsgemeinschaftsleitung. 2Die praktische Ausbildung in Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse, der Anweisungsstelle für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung sowie der Zahlstelle soll soweit möglich nach der schriftlichen Prüfung erfolgen.

(2) Einer Ausbilderin oder einem Ausbilder sollen gleichzeitig nicht mehr als zwei Anwärterinnen oder Anwärter zugewiesen werden.

(3) Für die einzelnen Ausbildungsgebiete sind folgende Mindestzeiten vorzusehen:

a)Ausbildungsabschnitt Praxis I
aa)Zivilsachen bei einem AG3 Wochen
bb)Strafsachen bei einem Amtsgericht3 Wochen
cc)Nachlasssachen2 Wochen
dd)Betreuungs- und Unterbringungssachen2 Wochen
b)Ausbildungsabschnitt Praxis II
aa)Zivilsachen bei einem Amtsgericht4 Wochen
bb)Zivilsachen bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht6 Wochen
cc)Strafsachen bei einem Amtsgericht oder Landgericht3 Wochen
dd)Strafsachen bei einer Staatsanwaltschaft9 Wochen
ee)Nachlasssachen und Todeserklärung3 Wochen
ff)Betreuungs- und Unterbringungssachen4 Wochen
gg)Verwaltungsangelegenheiten1 Woche
hh)Schulung zur elektronischen Datenverarbeitung1 Woche
c)Ausbildungsabschnitt Praxis III
aa)Grundbuchsachen4 Wochen
bb)Familiensachen5 Wochen
cc)Registersachen3 Wochen
dd)Vollstreckungssachen (davon 2 Tage bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher)5 Wochen
ee)Insolvenzsachen4 Wochen
ff)Anweisungsstelle für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung8 Tage
gg)Zahlstelle2 Tage
hh)Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse8 Tage.

(4) In dem Ausbildungsabschnitt Praxis II finden zusätzlich einführende Hospitationen in folgendem Umfang statt:

a)Grundbuchsachen1 Tag
b)Familiensachen1 Tag
c)Vollstreckungssachen1 Tag
d)Insolvenzsachen1 Tag
e)Strafsachen bei einem Landgericht5 Tage
f)Verfügungstage9 Tage
g)Förderung des Publikumskontakts
(Hospitation in einem Justizservice, Servicepoint oder Eingangsbereich oder in der Telefonzentrale, je nach Gegebenheit im Gericht, um den Umgang mit Publikum und Telefon kennenzulernen und zu verfestigen)
1 Tag

(5) Für Anwärterinnen und Anwärter der Fachgerichtsbarkeit sind in dem Ausbildungsabschnitt Praxis II abweichend von Absatz 3 b) bb) folgende Mindestzeiten vorzusehen:

aa)Zivilsachen bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht2 Wochen
bb)jeweilige Fachgerichtsbarkeit4 Wochen.

(6) Die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsgebieten umfasst auch das Kostenwesen, soweit es dem allgemeinen Justizdienst zugewiesen ist.

(7) Arbeiten, die vorwiegend dazu dienen, die Arbeitskraft für die ausbildende Stelle nutzbar zu machen, dürfen der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zugewiesen werden.

(8) 1In den Ausbildungsabschnitten Praxis II und III sollen die Anwärterinnen und Anwärter mit Beginn der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit im jeweiligen Aufgabengebiet alle anfallenden Aufgaben unter Aufsicht der Ausbilderin oder des Ausbilders wahrnehmen. 2Die Anwärterinnen und Anwärter haben keine Zeichnungsbefugnis.

(9) Mit der selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten des allgemeinen Justizdienstes darf die Anwärterin oder der Anwärter nicht beauftragt werden.

(10) Der Anwärterin oder dem Anwärter kann die Protokollführung zur selbständigen Erledigung übertragen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausbildung am Arbeitsplatz steht und die Ausbildungsleitung den erforderlichen Kenntnisstand bescheinigt (§ 153 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GVG).

(11) Werden die Anwärterinnen und Anwärter in einem Aufgabengebiet mehreren Ausbilderinnen oder Ausbildern zugewiesen, soll die jeweilige Ausbildungszeit zwei Wochen nicht unterschreiten.