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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 APVO-Justiz-aJD-AV - 3. Ausbildungsrahmenplan

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

(1) Für die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten erstellt das Justizministerium nach Beteiligung der Zentralen Ausbildungsstelle und des Geschäftsbereichs einen Ausbildungsrahmenplan.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. 2Der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.