Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 13 APVO-Justiz-aJD-AV - 13. Prüfungen

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

(1) Der Prüfling ist zu den einzelnen Prüfungsteilen der Zwischen- und Laufbahnprüfung schriftlich zu laden.

(2) Die Prüfungen sind handlungsorientiert durchzuführen.

(3) Die Benutzung anderer als vom Prüfungsamt bestimmter Hilfsmittel ist unzulässig.