Abschnitt 13 APVO-Justiz-aJD-AV - 13. Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Redaktionelle Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
(1) Der Prüfling ist zu den einzelnen Prüfungsteilen der Zwischen- und Laufbahnprüfung schriftlich zu laden.
(2) Die Prüfungen sind handlungsorientiert durchzuführen.
(3) Die Benutzung anderer als vom Prüfungsamt bestimmter Hilfsmittel ist unzulässig.