§ 20 APVO-Justiz-aJD - Wiederholung der Laufbahnprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsamtes über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung.
(3) Wird ein Ausbildungsabschnitt wiederholt, so sind die Ausbildungsnoten nach § 12 Abs. 2 und 4 und die Ausbildungsgesamtnote nach § 12 Abs. 5 neu zu berechnen.