Abschnitt 17 APVO-Justiz-aJD-AV - 17. Nachteilsausgleich bei körperlicher Beeinträchtigung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Redaktionelle Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
(1) 1Körperlich beeinträchtigten Personen sind für die Zwischen- und Laufbahnprüfung auf Antrag Erleichterungen im erforderlichen Umfang zu gewähren. 2Dabei ist darauf zu achten, dass die Prüfungsanforderungen insgesamt nicht herabgesenkt werden. 3Der Antrag ist in der Regel mindestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung zu stellen. 4Über den Antrag entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes.
(2) 1Die körperliche Beeinträchtigung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. 2Es muss die Tatsachen nennen, die die Beeinträchtigung bedingen, und Vorschläge zum Nachteilsausgleich enthalten.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Leistungsnachweise (Tastschreibübungen, Klausuren in Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen). 2Nummer 4.1 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (SchwbRl - Beschl. d. LReg v. 15. 3. 2016 - MI-Z 2.3-03031/2.1 - Nds. MBl. S. 394) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. 3Über Anträge auf Nachteilsausgleich entscheidet in diesen Fällen die Ausbildungs-, Arbeitsgemeinschafts- oder Lehrgangsleitung in Abstimmung mit dem Oberlandesgericht.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Nr. 4.2 Abs. 3 SchwbRl die Schwerbehindertenvertretung des Ausbildungsgerichts zu beteiligen ist.