Abschnitt 7 APVO-Justiz-aJD-AV - 7. Ausbildungsgerichte
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Redaktionelle Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
(1) Für die Ausbildungsabschnitte Praxis I bis III weist das Oberlandesgericht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 APVO-Justiz-aJD jede Anwärterin und jeden Anwärter einem Amtsgericht als Ausbildungsgericht zu.
(2) Soweit in einzelne Ausbildungsgebiete bei einer anderen Behörde als dem Ausbildungsgericht einzuführen ist, erfolgt die Zuweisung durch das Ausbildungsgericht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 APVO-Justiz-aJD im Einvernehmen mit der betroffenen Behörde.