Abschnitt 11 APVO-Justiz-aJD-AV - 11. Freistellung vor Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Redaktionelle Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
1Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten vor der Zwischenprüfung eine Freistellung von einem Tag und vor der schriftlichen Laufbahnprüfung eine Freistellung von zwei Tagen. 2Gleiches gilt für Wiederholungsprüfungen.