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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 APVO-Justiz-aJD-AV - 8. Dauer und Gliederung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

1Der Vorbereitungsdienst kann nach § 17 Abs. 3 NLVO im Einzelfall aus gewichtigen Gründen verlängert werden, wenn ohne die Verlängerung ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes gefährdet wäre. 2Dazu kann das Oberlandesgericht die Dauer der Ausbildungsabschnitte Praxis I bis III abweichend festsetzen oder die erneute Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten Lehrgang I oder II anordnen.