Abschnitt 8 APVO-Justiz-aJD-AV - 8. Dauer und Gliederung der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Redaktionelle Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
1Der Vorbereitungsdienst kann nach § 17 Abs. 3 NLVO im Einzelfall aus gewichtigen Gründen verlängert werden, wenn ohne die Verlängerung ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes gefährdet wäre. 2Dazu kann das Oberlandesgericht die Dauer der Ausbildungsabschnitte Praxis I bis III abweichend festsetzen oder die erneute Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten Lehrgang I oder II anordnen.