APVO-Justiz-aJD-AV,NI - APVO-Justiz-aJD-Allgemeine Verfügung

Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

AV d. MJ v. 11.12.2012 (2326 - 106.144) *1

Vom 11. Dezember 2012 (Nds. Rpfl. 2013 S. 9)

Zuletzt geändert durch AV vom 18. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 237)

- VORIS 31320 -

Zur Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD) vom 20.11.2012 (Nds. GVBl. S. 494) wird bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Einstellung1
Qualifizierung2
Ausbildungsrahmenplan3
Leitung der Ausbildung4
Zentrale Ausbildungsstelle5
Betreuung der Ausbildung6
Ausbildungsgerichte7
Dauer und Gliederung der Ausbildung8
Ausbildungsabschnitte Praxis9
Beurteilungen und Ausbildungszeugnisse10
Freistellung vor Prüfungen11
Prüfungsamt12
Prüfungen13
Schriftliche Prüfungen14
Mündliche Prüfung15
Prüfungszeugnisse und Bescheide16
Nachteilsausgleich bei körperlicher Beeinträchtigung17
Wiederholung der Zwischen- oder Laufbahnprüfung18
Überweisung19
Überleitungsvorschrift20
Inkrafttreten21

Die AV d. MJ v. 16.8.2005 (2326 - 106. 76a) - Nds. Rpfl. S. 272 -, zuletzt geändert durch AV d. MJ v. 31.10.2007 - Nds. Rpfl. S. 375 -, tritt aufgrund der Nummer 6.1 des RdErl. d. StK v. 1.12.2011 (Nds. MBl. S. 907) mit Ablauf des 31.12.2012 automatisch außer Kraft.

Abschnitt 1 APVO-Justiz-aJD-AV - 1. Einstellung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

(1) Im Einstellungsverfahren der Oberlandesgerichte werden die Generalstaatsanwaltschaften angemessen beteiligt.

(2) 1Anwärterinnen und Anwärter, die vom Oberverwaltungsgericht, vom Landessozialgericht, vom Finanzgericht oder vom Landesarbeitsgericht eingestellt worden sind, werden einem Oberlandesgericht zur Durchführung der Ausbildung überwiesen. 2Für beamtenrechtliche Entscheidungen ist die Ausbildungsbehörde, die die Einstellung vorgenommen hat, zuständig.

Abschnitt 2 APVO-Justiz-aJD-AV - 2. Qualifizierung

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Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

(1) Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes, die die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz nicht erfüllen, nehmen vor der Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO an einer schriftlichen und mündlichen Eignungsprüfung vor einem Prüfungsausschuss nach § 13 APVO-Justiz-aJD teil.

(2) Die zur Qualifizierung zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden durch die Teilnahme am Vorbereitungsdienst in die Aufgaben des allgemeinen Justizdienstes ihrer Laufbahn eingeführt.

Abschnitt 3 APVO-Justiz-aJD-AV - 3. Ausbildungsrahmenplan

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Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

(1) Für die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten erstellt das Justizministerium nach Beteiligung der Zentralen Ausbildungsstelle und des Geschäftsbereichs einen Ausbildungsrahmenplan.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. 2Der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

Abschnitt 4 APVO-Justiz-aJD-AV - 4. Leitung der Ausbildung

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Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

(1) Das jeweils zuständige Oberlandesgericht leitet die Ausbildung.

(2) 1Das Oberlandesgericht bestimmt die Gerichte und Staatsanwaltschaften, bei denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden, und stellt - soweit erforderlich - das Einvernehmen mit dem Oberverwaltungsgericht, dem Landessozialgericht, dem Finanzgericht, dem Landesarbeitsgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft her. 2Es bestimmt die zentralen Lehrgangs- und Arbeitsgemeinschaftsorte, die in der Regel auf Landgerichtsebene angesiedelt sind. 3Einer Lehrgangs- oder Arbeitsgemeinschaftsgruppe sollen dabei nicht mehr als 20 Anwärterinnen und Anwärter angehören.

(3) Das Oberlandesgericht setzt für den Erholungsurlaub der Anwärterinnen und Anwärter in der Regel feste Zeiträume fest.