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§ 14 APVO-Justiz-aJD - Zwischenprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Nach Abschluss des Ausbildungsabschnitts Lehrgang I legen die Anwärterinnen und Anwärter eine Zwischenprüfung ab. 2Die Zwischenprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten, die in den Prüfungsfächern

  1. 1.

    Zivilsachen,

  2. 2.

    Strafsachen und

  3. 3.

    Nachlasssachen, Unterbringungs- und Betreuungssachen

anzufertigen sind. 3Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 90 Minuten.

(2) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von einem Mitglied des Prüfungsamtes zu bewerten. 2Wird eine Aufsichtsarbeit nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet, so wird sie durch ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes bewertet. 3Weichen die Einzelbewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 4Bei größeren Abweichungen entscheidet ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes. 5Es kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.

(3) 1Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen aller Aufsichtsarbeiten mindestens 15, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Zwischenprüfung nicht bestanden; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

(4) 1Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens abgelegt werden.