Abschnitt 1 APVO-Justiz-aJD-AV - 1. Einstellung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Redaktionelle Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
(1) Im Einstellungsverfahren der Oberlandesgerichte werden die Generalstaatsanwaltschaften angemessen beteiligt.
(2) 1Anwärterinnen und Anwärter, die vom Oberverwaltungsgericht, vom Landessozialgericht, vom Finanzgericht oder vom Landesarbeitsgericht eingestellt worden sind, werden einem Oberlandesgericht zur Durchführung der Ausbildung überwiesen. 2Für beamtenrechtliche Entscheidungen ist die Ausbildungsbehörde, die die Einstellung vorgenommen hat, zuständig.