Abschnitt 18 APVO-Justiz-aJD-AV - 18. Wiederholung der Zwischen- oder Laufbahnprüfung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Redaktionelle Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
(1) 1Für § 14 Abs. 6 und § 20 APVO-Justiz-aJD gilt, dass im Falle des Nichtbestehens ein besonderer Antrag auf Wiederholung der Zwischen- oder Laufbahnprüfung nicht gestellt werden muss; die Ladung erfolgt von Amts wegen. 2Werden in diesem Fall Prüfungsleistungen wiederholt, gelten für das Gesamtergebnis der Prüfung ausschließlich die bei der Wiederholung erzielten Ergebnisse. 3Die Wiederholung einzelner Aufsichtsarbeiten bei einer insgesamt bestandenen Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung ist nicht zulässig.
(2) Die weitere Ausbildung bis zur Wiederholung der Laufbahnprüfung soll in der Regel ein Jahr dauern.