Abschnitt 4 APVO-Justiz-aJD-AV - 4. Leitung der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Redaktionelle Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
(1) Das jeweils zuständige Oberlandesgericht leitet die Ausbildung.
(2) 1Das Oberlandesgericht bestimmt die Gerichte und Staatsanwaltschaften, bei denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden, und stellt - soweit erforderlich - das Einvernehmen mit dem Oberverwaltungsgericht, dem Landessozialgericht, dem Finanzgericht, dem Landesarbeitsgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft her. 2Es bestimmt die zentralen Lehrgangs- und Arbeitsgemeinschaftsorte, die in der Regel auf Landgerichtsebene angesiedelt sind. 3Einer Lehrgangs- oder Arbeitsgemeinschaftsgruppe sollen dabei nicht mehr als 20 Anwärterinnen und Anwärter angehören.
(3) Das Oberlandesgericht setzt für den Erholungsurlaub der Anwärterinnen und Anwärter in der Regel feste Zeiträume fest.