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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 APVO-Justiz-aJD-AV - 4. Leitung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

(1) Das jeweils zuständige Oberlandesgericht leitet die Ausbildung.

(2) 1Das Oberlandesgericht bestimmt die Gerichte und Staatsanwaltschaften, bei denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden, und stellt - soweit erforderlich - das Einvernehmen mit dem Oberverwaltungsgericht, dem Landessozialgericht, dem Finanzgericht, dem Landesarbeitsgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft her. 2Es bestimmt die zentralen Lehrgangs- und Arbeitsgemeinschaftsorte, die in der Regel auf Landgerichtsebene angesiedelt sind. 3Einer Lehrgangs- oder Arbeitsgemeinschaftsgruppe sollen dabei nicht mehr als 20 Anwärterinnen und Anwärter angehören.

(3) Das Oberlandesgericht setzt für den Erholungsurlaub der Anwärterinnen und Anwärter in der Regel feste Zeiträume fest.