Abschnitt 19 APVO-Justiz-aJD-AV - 19. Überweisung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Redaktionelle Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
Nach bestandener Prüfung überweist das Oberlandesgericht die Anwärterinnen und Anwärter, die nicht vom Oberlandesgericht eingestellt worden sind, an die Ausbildungsbehörde zurück, die die Einstellung vorgenommen hat.