Abschnitt 2 APVO-Justiz-aJD-AV - 2. Qualifizierung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Redaktionelle Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
(1) Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes, die die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz nicht erfüllen, nehmen vor der Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO an einer schriftlichen und mündlichen Eignungsprüfung vor einem Prüfungsausschuss nach § 13 APVO-Justiz-aJD teil.
(2) Die zur Qualifizierung zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden durch die Teilnahme am Vorbereitungsdienst in die Aufgaben des allgemeinen Justizdienstes ihrer Laufbahn eingeführt.