Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.10.2002, Az.: 4 B 3840/02

Begründung Sofortvollzug; Denkmalschutzrecht; Nachahmungsgefahr; Vorbildwirkung; Vorwegnahme der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
30.10.2002
Aktenzeichen
4 B 3840/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine negative Vorbildwirkung ist als Begründung für den Sofortvollzug einer denkmalschutzrechtlichen Abbruch- und Rekonstruktionsanordnung i.d.R. nur dann ausreichend, wenn konkrete Nachahmungstaten oder Anfragen für ähnliche Vorhaben durch die Behörde nachgewiesen werden.

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 10. September 2002 gegen die denkmalschutzbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 2. September 2002 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem unter Denkmalschutz stehenden Wohnhaus bebauten Grundstücks ... straße .. in ... . Da im Vorgarten und Eingangsbereich des Gebäudes ohne denkmalschutzrechtliche Genehmigung Bauarbeiten durchgeführt wurden, ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Juni 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Einstellung der Arbeiten ein. Mit denkmalschutzrechtlicher Verfügung vom 2. September 2002 ordnete die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Rekonstruktion der straßenseitigen Eingangstreppe bis zum 15. Oktober 2002 an. Die Eingangstreppe aus Granit sei zu entfernen. Sowohl die Art der Ausführung als auch die Wahl des zu verwendenden Materials seien vor Durchführung der Rekonstruktion eng mit der unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen. Den Antragstellern wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € angedroht. Sie hätten ohne die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung die Eingangstreppe entfernt und durch eine Granittreppe ersetzt. Die gewählte Art der Ausführung und die Materialwahl veränderten derart den Charakter des Gebäudes als Teil einer Arbeitersiedlung, dass der Denkmalwert erheblich beeinträchtigt werde. Die Treppe sei als neu hinzugefügtes Element bei einem Gebäude einer Arbeitersiedlung als wesensfremd deutlich wahrnehmbar und die Maßnahme somit nicht genehmigungsfähig. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Denkmalschutzrechts habe Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller an der Neugestaltung ihres Wohnhauses nach eigenen geschmacklichen Gesichtspunkten und gegenüber ihren wirtschaftlichen Interessen am Schutz der durch die Errichtung der Granittreppe bisher getätigten Investitionen. Die Duldung der bereits fertiggestellten Eingangstreppe hätte für die Eigentümer der Nachbargrundstücke Vorbildcharakter. Gerade im Bereich der ... straße seien ungenehmigte Veränderungen der Baudenkmale zu beobachten. Dadurch entstehe eine Situation, die zum Nachteil des Denkmalensembles „eskalieren könne“, wenn nicht gegen die immer wieder auftretenden Verstöße wirksam eingeschritten werde. Aufgrund der negativen Vorbildwirkung könne der Ausgang eines Verwaltungsverfahrens bis zur Rekonstruktion der Treppe nicht abgewartet werden.

2

Die Antragsteller haben am 10. September 2002 Widerspruch erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, andere Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden in der ... straße hätten ihre Vorgartenbereiche und Eingangstreppen ebenfalls geändert, was bisher nicht aufgegriffen worden sei. Aus Sicherheits- und Kostengründen seien sie nicht in der Lage, die Treppe wieder zu entfernen bzw. zu rekonstruieren. Mit der neuen Treppe würden Teile des Fundamentes abgefangen, da schon Setzrisse vorhanden seien. Die Treppe bestehe aus großen Granitblöcken, die mit Faserbeton und Eisenteilen verfüllt wurden, so dass ein Absacken des Gebäudes in diesem Bereich nicht mehr möglich sei. Bei einem Abbruch der neuen Treppe sei ein Versacken des Gebäudes zu befürchten. Das verhältnismäßig unauffällige Baumaterial passe gut zu dem übrigen Gebäude. Andere Eigentümer hätten unpassendes Material gewählt. Da diese Änderungen nicht aufgegriffen worden seien, seien sie davon ausgegangen, dass sie auch ohne Genehmigung den Eingangsbereich ändern könnten. Zudem sei die Treppe nicht mehr im Originalzustand gewesen und habe aufgrund der oberen schmalen Stufe und einer überstehenden Schiene ein Sicherheitsrisiko dargestellt.

3

Mit Schreiben vom 10. September 2002 beantragten die Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

4

Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass zum Erhalt des Denkmalensembles an der ... straße mittlerweile ein Gestaltungsleitfaden entwickelt worden sei, der in Kürze den betroffenen Eigentümern übersandt werde. Mit Hilfe der Bestandsaufnahme sollten nunmehr systematisch die Verstöße gegen das Denkmalschutzrecht aufgearbeitet und die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Die Antragsteller hätten zumindest fahrlässig gehandelt, da sie die Denkmaleigenschaft des Gebäudes gekannt hätten.

5

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist begründet.

6

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der denkmalschutzrechtlichen Anordnung der Antragsgegnerin vom 2. September 2002 erweist sich bei summarischer Prüfung als sachlich nicht gerechtfertigt. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet werden, wenn daran ein besonders öffentliches Interesse besteht. Das Gesetz hebt die besondere Dinglichkeit in Bezug auf die (sofortige) Vollziehung des Verwaltungsaktes hervor. Die den Verwaltungsakt tragenden Gründe reichen deshalb grundsätzlich nicht aus, um den Sofortvollzug zu rechtfertigen. Die sofortige Vollziehung der Anordnung erforderlicher Arbeiten nimmt das Ergebnis der Hauptsache vorweg und liegt daher regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse. Um eine unangemessene Vorwegnahme der Hauptsache zu verhindern, ist der Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf wenige Ausnahmefälle beschränkt (Schmaltz/Wiechert, NDSchG, Kommentar, § 23 RdZiff. 60 m.w.N.). Abgesehen von baulichen Anlagen, die ohne wesentlichen Substanzeingriff beseitigt werden können, können nur konkrete Gefahren für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte die sofortige Vollziehung von solchen Verfügungen rechtfertigen. Darüber hinaus hat das Niedersächsische OVG (z.B. Beschluss vom 10. Mai 1994 – 1 M 1046/94BRS 56 Nr. 208) im Baurecht die sofortige Vollziehung von Beseitigungsanordnungen – die ähnlich wie hier die Hauptsache vorwegnehmen – in Einzelfällen auch wegen konkreter Vorbildwirkung der Schwarzbauten in reizvoller Umgebung gebilligt, wenn die Beseitigungsanordnung offensichtlich rechtmäßig ist. Die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen hier indes nicht vor. Die Treppe kann nicht ohne wesentlichen Substanzeingriff entfernt werden. Abzuwehrende konkrete Gefahren für Leib, Leben oder für bedeutende Sachwerte liegen nicht vor.

7

Das besondere öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug lässt sich auch nicht mit der von der Antragsgegnerin zur Begründung herangezogenen negativen Vorbildwirkung rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Nds. OVG kann ein solches Interesse ausnahmsweise dann bestehen, wenn einer illegalen Baumaßnahme eine erhebliche Breiten- und Nachahmungswirkung zukommt. Die Bejahung dieser Fallgestaltung setzt jedoch voraus, dass die Behörde die negative Vorbildwirkung bzw. die Nachahmungsgefahr im Einzelfall konkret durch nachprüfbare Angaben belegt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juni 1998 – 6 M 2171/98 – Juris, Beschluss vom 23. Juni 2001 – 1 MB 1518/01 – V.n.b.). Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Behörde den Versuch von Nachahmungstaten aufzeigt oder auf Anfragen für die Verwirklichung ähnlicher Vorhaben verweist. Eine Einzelfallbetrachtung in diesem Sinne hat die Antragsgegnerin nach Aufgreifen der Baumaßnahme nicht vorgenommen. Es ist nicht konkret dargelegt worden, dass andere Eigentümer im Hinblick auf die Baumaßnahme der Antragsteller ähnliche Vorhaben begonnen haben. Auch ist eine besondere Nachahmungsgefahr wegen der Öffentlichkeitswirksamkeit nicht feststellbar. Die bloße Möglichkeit, dass durch die aufgegriffene Maßnahme andere Eigentümer von Baudenkmalen beginnen könnten, ähnliche ungenehmigte Umbauten im Eingangstreppenbereich vorzunehmen, reicht als Begründung für den Sofortvollzug nicht aus. Dass ein derartiges Vorgehen nicht toleriert würde, wird zudem durch den nach Angaben der Antragsgegnerin in Kürze an die Eigentümer der Baudenkmale in der ... straße zu übersendenden Gestaltungsleitfaden hinreichend deutlich gemacht. In dem Entwurf wird auf Seite 2 ausdrücklich auf den Genehmigungsvorbehalt und die Folgen ungenehmigter denkmalschutzwidriger Baumaßnahmen hingewiesen. Es gehört zu den selbstverständlichen Aufgaben der Denkmalschutzbehörde, durch eine konsequente Überwachungstätigkeit etwaigen Rechtsverstößen entgegenzuwirken. Dieser Verpflichtung kann die Antragsgegnerin unter anderem mit der Übersendung des Gestaltungsleitfadens nachkommen. Ggf. kann ergänzend in dieser Broschüre darauf hingewiesen werden, dass bisherige ungenehmigte denkmalrechtswidrige Veränderungen demnächst aufgegriffen werden und aktuell begangene Verstöße gegen das Denkmalschutzrecht auch bereits aufgegriffen wurden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung die Festsetzung des halbierten Regelstreitwertes angemessen.