Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.10.2002, Az.: 4 B 3716/02

Beseitigungsanordnung; Eilrechtsschutz; Gefahrenquelle; Kostenbescheid; sofortige Vollziehung; Vollstreckungsmaßnahmen; Zwangsgeld; Zwangsgeldfestsetzung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
22.10.2002
Aktenzeichen
4 B 3716/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid und den dazugehörigen Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom – jeweils – 15. Juli 2002 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 7/10 und die Antragsgegnerin zu 3/10.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.730,62 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Durch Bescheid vom 13. Juni 2002 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes von jeweils 1.500 € auf, die auf dem Grundstück ... allee .. befindliche Baugrube einzufrieden und den dort vorhandenen Schuppen zu beseitigen. Wegen einer von ihr als fehlerhaft angesehenen Adressierung hob die Antragsgegnerin diesen Bescheid durch weiteren Bescheid vom 25. Juni 2002 auf. Zugleich forderte sie den Antragsteller unter Fristsetzung, Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 1.500 € erneut auf, die Baugrube mit einem Bauzaun einzufrieden und den zum Teil eingestürzten Schuppen zu beseitigen. Wegen nicht termingerechter Einfriedung der Baugrube setzte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller durch Bescheid vom 15. Juli 2002 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 € fest und drohte die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € an. Für diese Maßnahme setzte die Antragsgegnerin mit weiterem Bescheid vom 15. Juli 2002 gegen den Antragsteller Kosten in Höhe von 305,62 € fest. Unter dem 31. Juli 2002 setzte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller wegen nicht termingerechter Beseitigung des eingestürzten Schuppens ebenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € an. Hierzu erließ sie einen gesonderten Kostenbescheid vom 31. Juli 2002 über insgesamt 155,62 €. Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 25. Juni, 15. Juli und 31. Juli 2002.

2

II. Nach der Erklärung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 14. Oktober 2002) über die vorläufige Aussetzung der Zwangsvollstreckung bestand kein Anlass, entsprechend dem weiteren Antrag des Antragstellers vom 25. September 2002 die Zwangsvollstreckung aus den angefochtenen Bescheiden bis zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes auszusetzen.

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Die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilenden Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen die unter I. genannten Bescheide haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Bezüglich der Bescheide vom 15. Juli 2002 fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Zwar hat sich die unter dem 15. Juli 2002 verfügte Zwangsgeldfestsetzung mit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes als solche in der Sache erledigt, nachdem der Antragsteller die Baugrube verfüllt und die Antragstellerin deshalb auf die Vollstreckung aus dieser Zwangsgeldfestsetzung verzichtet hat. Der Antragsteller kann diesen Bescheid aber weiterhin angreifen, da er die Grundlage für den Kostenbescheid vom 15. Juli 2002 darstellt, an dem die Antragsgegnerin offenbar festhält. Das Interesse des Antragstellers daran, den Vollzug dieses Kostenbescheides zunächst zu verhindern, ist höher zu werten als das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Befolgung. Nach der in Verfahren dieser Art nur summarisch möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 15. Juli 2002 eher zweifelhaft. Die rechtlichen Bedenken des Gerichts knüpfen daran an, dass der Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung und -androhung nach seinem Text der Durchsetzung einer bauaufsichtlichen Anordnung dient, die schon zum Zeitpunkt des Erlasses rechtlich nicht mehr existent war. Er bezieht sich ausdrücklich auf die „Verfügung vom 13.06.2002“, die durch Bescheid vom 25. Juni 2002 aufgehoben worden war. Angesichts der viermaligen Erwähnung des Datums 13. Juni 2002 (im Betreff, im Tenor sowie in der Begründung) musste es sich für den Antragsteller nach dem in soweit maßgeblichen Empfängerhorizont wahrscheinlich nicht aufdrängen, dass die Zwangsmaßnahme – wie es die Antragsgegnerin nunmehr darstellt – eigentlich der Vollstreckung der Verfügung vom 25. Juni 2002 dienen sollte.

4

Die übrigen Anträge sind unbegründet. Soweit sich das Begehren auf den Bescheid vom 25. Juni 2002 bezieht, geht das Gericht zunächst davon aus, dass damit ausschließlich der unter I. erwähnte Bescheid gemeint ist, nicht aber zugleich auch der gesonderte Kostenbescheid vom selben Tage über insgesamt 255,62 €. Diesen erwähnt die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich, während sie bezüglich der Bescheide vom 15. und 31. Juli 2002 jeweils auch die Kostenbescheide zur gerichtlichen Entscheidung stellt. Das Gericht geht weiter davon aus, dass der Bescheid vom 25. Juni 2002 insoweit nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wird, als darin die Verfügung vom 13. Juni 2002 aufgehoben wird, denn insoweit wirkt er für den Antragsteller ausschließlich begünstigend. Bei vorläufiger Betrachtung nimmt das Gericht weiter an, dass gegen den Bescheid vom 25. Juni 2002 wirksam Widerspruch erhoben wurde. Zwar bezog sich das von der Antragsgegnerin in diesem Sinne angesehene Schreiben des Antragstellers vom 30. Juni 2002 nur auf den Bescheid vom 13. Juni 2002 – der Bescheid vom 25. Juni 2002 war dem Antragsteller damals noch nicht bekannt -; jedenfalls aus der Niederschrift des Antrags des Antragstellers vom 22. Juli 2002 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geht aber hervor, dass der Widerspruch (auch) auf die „Vfg. vom 25.06.02“ (so im Betreff) bezogen sein soll.

5

Der so verstandene Antrag zum Bescheid vom 25. Juni 2002 hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der inzwischen verfüllten Baugrube ist dieser Antrag zwar weiterhin zulässig, weil die Anordnung insoweit Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen bzw. den darauf bezogenen Kostenbescheid ist (sh. oben zum Bescheid vom 15. Juli 2002). Nach summarischer Prüfung war die Anordnung jedoch offensichtlich rechtmäßig, so dass der Antrag unbegründet ist. Aus den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildern ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die steil abfallende und ungesicherte Baugrube insbesondere für Kleinkinder eine erhebliche Gefahrenquelle darstellte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Tiefe der Grube tatsächlich 2 m betrug, was allerdings unter Berücksichtigung des am 11. Juli 2002 aufgenommenen Fotos, auf dem die einzelnen Abschnitte eines Zollstocks sichtbar sind, überwiegend wahrscheinlich ist. Auch bei einer geringen Tiefe ging von der Grube eine Unfallgefahr aus, die die Antragsgegnerin zum Einschreiten berechtigte. Die den verfallenden Schuppen betreffende Beseitigungsanordnung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Die bei den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Lichtbilder machen deutlich, dass auch das teilweise schon eingestürzte Gebäude Gefährdungen hervorruft. Die Anlage ist offensichtlich nicht mehr reparabel und soll nach dem Willen des Antragstellers auch nicht restauriert werden. Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes würde auch nicht zu einem baurechtmäßigen Zustand führen, da das Gebäude nach der Darstellung des Antragstellers teilweise über die Grundstücksgrenze gebaut war. Unabhängig von den sich aus § 89 Abs. 1 NBauO ergebenden Eingriffsbefugnissen war die Antragsgegnerin aller Wahrscheinlichkeit nach auch schon nach § 54 NBauO zu der getroffenen Maßnahme berechtigt, denn das Gebäude ist im Verfall begriffen. Dies folgt außer aus den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos auch aus dem Vorbringen des Antragsgegners, der einräumt, dass der Schuppen „zum Teil eingestürzt ist“ (Antragsschrift Bl. 4). Bei dieser Sachlage kann der Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Beseitigungsanlage auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Hauptsache werde unangemessen vorweggenommen. Ein Interesse des Antragstellers am Erhalt der Ruine ist nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohungen für die beiden Anordnungen im Bescheid vom 25. Juni 2002, zu deren Höhe sich der Antragsteller nicht äußert, rechtfertigen sich aus den im angefochtenen Bescheid angegebenen Bestimmungen.

6

Da der Antragsteller der Beseitigungsanordnung nicht fristgerecht nachgekommen war, konnte die Antragsgegnerin aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig mit Bescheid vom 31. Juli 2002 das insoweit angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.500 € festsetzen und ein weiteres Zwangsgeld androhen. Damit bestand auch eine Grundlage für den auf diese Anordnung bezogenen Kostenbescheid vom (ebenfalls) 31. Juli 2002.

7

Die Kostenentscheidung zu diesem Beschluss beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Berücksichtigung des von den Bausenaten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts erstellten Katalogs über regelmäßige Streitwertannahmen (Nord ÖR 2002, 197) gemäß § 20 Abs. 3 GKG iVm. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Dabei wird für die Anordnung zur Sicherung der Grube und zur Beseitigung des Schuppens jeweils von einem Streitwert von 2.000 € ausgegangen, der – wie auch die sonstigen Teilstreitwerte – gemäß Nr. 18 b des Katalogs jeweils um die Hälfte reduziert werden. Für den Bescheid vom 25. Juni 2002, bei dem für den Streitwert die Zwangsgeldandrohungen nicht zu berücksichtigen sind (Nr. 12 a des Katalogs), ergibt sich somit ein Teilstreitwert von (1.000 € + 2.000 € =) 2.000 €. Für die Sachentscheidungen vom 15. Juli ist jeweils ein Teilstreitwert von 1.250 € anzusetzen (Hälfte des festgesetzten und Viertel des angedrohten Zwangsgeldes, Nr. 12 d des Katalogs), für die Gebührenbescheide die Hälfte der festgesetzten Gebühr.