Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.10.2002, Az.: 12 B 4320/02
Angebot; Anlieferungs-Referenzmenge; Betriebssitz; Milchvieh; Quotenhandel; Verkaufsstelle; Zusatzabgabenverordnung; Zuständigkeitsbereich; Übertragungsbereich
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 28.10.2002
- Aktenzeichen
- 12 B 4320/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs 3 ZusAbgV
- § 9 Abs 1 ZusAbgV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Verkaufsstelle ist nur für den Übertragungsbezirk eines Betriebssitzes zuständig, wenn die zum Verkauf anebotene Referenzmenge im Übertragungsbereich auch be- oder erwirtschaftet worden ist.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach Maßgabe ihres Antrags vom ... für den Übertragungstermin am ... bei der Verkaufsstelle für Milchquoten in H. zuzulassen, hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn dies um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung (Anordnungsgrund) vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Ob die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung, glaubhaft gemacht hat, kann dahin stehen. Jedenfalls hat sie den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es spricht Vieles dafür, dass sie bezüglich der angebotenen 900.000 kg Anlieferungs-Referenzmenge keinen Betriebssitz im Sinne des § 9 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) - ZAV - vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin hat, so dass diese auch nicht verpflichtet ist, dieses Angebot zur Abgabe einer Anlieferungsreferenzmenge vom ... anzunehmen. Mit den angefochtenen Bescheiden ist das Angebot der Antragstellerin aller Voraussicht nach im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden.
Gemäß § 9 Abs. 1 ZAV reicht der Anbieter von Anlieferungsreferenzmengen bei der Verkaufsstelle, die für den Übertragungsbereich seines Betriebssitzes zuständig ist, spätestens bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 30. Oktober eines Kalenderjahres ein schriftliches Angebot ein.
Die Antragstellerin hat am ... ein Angebot zur Abgabe einer Anlieferungsreferenzmenge in Höhe von 900.000 kg mit einem Referenzfettgehalt von 4,25 %, die ihr nach einer Bescheinigung des Landwirtschaftsamts O. - Amt N. - vom ... zusteht und nach einer Bescheinigung der Molkerei ... GmbH im laufenden Zwölfmonatszeitraum bis zum 31. August 2002 nicht beliefert worden ist, bei der Landwirtschaftskammer H. - Verkaufsstelle für Milchquoten abgegeben und damit grundsätzlich den Anforderungen des § 9 Abs. 1 ZAV entsprochen.
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Angebot anzunehmen, besteht aber nur dann, wenn die Antragstellerin für die zum Verkauf angebotenen 900.000 kg einen Betriebssitz im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sie hat Flächen und Stallanlagen in D. - Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin - angepachtet und Milchvieh an- bzw. zugekauft. Der Sitz der Gesellschaft ist durch notariellen Vertrag vom ... ebenfalls nach D. verlegt worden. Weiterhin liefert sie seit dem ... ausweislich einer Bescheinigung der Molkerei ... GmbH Milch. Danach spricht einiges dafür, dass sie über einen Betriebssitz im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin verfügt. Soweit die Antragsgegnerin dies unter Hinweis darauf anzweifelt, dass die Milchproduktion nicht auf Dauer und nachhaltig angelegt sei, bedarf dies hier keiner Vertiefung. Denn selbst wenn man hier zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass es sich bei dem Betrieb in D. um einen Betriebssitz i.S.d. § 9 Abs. 1 ZAV handelt, gilt dies nur hinsichtlich der nicht zum Verkauf angebotenen Referenzmenge. Für die zum Verkauf angebotene Referenzmenge in Höhe von 900.000 kg hat die Antragstellerin aller Voraussicht nach keinen Betriebssitz im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Das folgt nach Auffassung der Kammer daraus, dass zwischen der angebotenen Referenzmenge und der in D. eingerichteten Betriebsstätte keinerlei Beziehung besteht. Eine solche Beziehung in der Weise, dass die zum Verkauf angebotene Referenzmenge auf der Betriebsstätte erwirtschaftet oder jedenfalls von dort aus auch beliefert worden ist, ist aber erforderlich, um eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu begründen. Das folgt nach Auffassung der Kammer aus Sinn und Zweck der Zusatzabgabenverordnung, insbesondere des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 ZAV:
§ 8 Abs. 3 ZAV setzt insoweit voraus, dass Anlieferungsreferenzmengen nur innerhalb der sich aus der Anlage zur ZAV ergebenden Übertragungsbereiche übertragen werden können. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass diese Regelung (auch) eingeführt worden sind, um den Quotentransfer zu begrenzen und strukturelle Nachteile von Milcherzeugern in bestimmten Gebieten auszugleichen. Ein Quotenhandel über die Grenzen der Übertragungsbereiche soll danach ausgeschlossen sein. Dementsprechend wird auch in den agrarpolitischen Mitteilungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10. Januar 2000 ausgeführt, dass Hauptziele der Zusatzabgabenverordnung sind, die mit dem Quotenerwerb verbundene Belastung der aktiven Milcherzeuger zu senken und die Quoten wieder stärker in die Hand der aktiven Milcherzeuger zu bringen. Darum werde mit der Zusatzabgabenverordnung grundsätzlich nur noch der flächenlose Verkauf von Quoten zulässig sein, und zwar über regionale Verkaufsstellen zu bestimmten Terminen im Jahr. Danach soll also auch regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden können. Der genannten Zielrichtung der ZAV kann aber nur dann entsprochen werden, wenn die oben angesprochene Beziehung zwischen der zum Verkauf angebotenen Referenzmenge und einer Betriebsstätte besteht. Ansonsten könnte der Quotenhandel über Übertragungsbereiche hinaus nicht begrenzt werden. Große Anlieferungs- Referenzmengen aus einem Übertragungsbereich könnten durch Gründung einer Betriebsstätte in einem anderem Übertragungsbereich, deren Bewirtschaftung nur eine geringe Referenzmenge erfordert, unmittelbar zum Verkauf angeboten werden. Das liefe aber offenkundig der Zielsetzung der Zusatzabgabenverordnung zuwider.
Eine Bewirtschaftung der zum Verkauf angebotenen Referenzmenge im oben genannten Sinne ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Sie konnte und sollte in D. nicht erfolgen. Die vorhandenen Flächen, Stallanlagen und Tiere sind hierfür nicht ausreichend. Bei der Betriebsstätte in D. handelt es sich um einen gänzlich anderen Betrieb als denjenigen in Mecklenburg-Vorpommern, der auf eine Referenzmenge in wesentlich größerer Höhe zugeschnitten war. Das verdeutlicht auch, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Betriebsverlegung, sondern um eine Neugründung eines Betriebes handelt, wobei dieser neue Betrieb in keinerlei Beziehung zu der nunmehr zum Verkauf angebotenen Referenzmenge steht. Das hat nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass für die zum Kauf angebotene Referenzmenge ein Betriebssitz i.S.d. § 9 Abs. 1 ZAV im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin und damit auch eine Verpflichtung zur Annahme des Angebots nicht besteht.
Die Kammer verkennt nicht, dass nach der hier vertretenen Auffassung in Fällen der vorliegenden Art quasi eine gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Bewirtschaftungsfrist gefordert wird; hält dies aber zur Sicherung der Zielsetzung der ZAV für unumgänglich. Ausführungen zur Länge dieser Frist bedarf es deshalb nicht, weil die Antragstellerin die zum Verkauf angebotene Referenzmenge überhaupt nicht bewirtschaftet hat.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Zusatzabgabenverordnung die Möglichkeit einer Betriebsverlagerung zum Zwecke des Verkaufs von Anlieferungsreferenzmengen in Gebiete, in denen höhere Preis gezahlt werden, nicht verbietet. Erforderlich ist jedoch, dass die obigen Vorgaben eingehalten werden.
Danach hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Betriebssitz für die hier in Frage stehenden zum Verkauf angebotenen 900.000 kg im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin liegt, so dass der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VGO abzulehnen ist.