Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.10.2002, Az.: 12 B 3584/02
Aufbereitung; Eigenständigkeit; Ein-Mann-Betrieb; erlaubnisfreies Kleingewerbe; Ersatzteillieferung; Gebrauchtfahrzeug; Gebrauchtfahrzeughandel; Gewerbebetrieb; gewinnbringender Weiterverkauf; Handel; Handwerk; Handwerksbetrieb; Hilfsbetrieb; Instandsetzung; Kfz-Mechaniker; Minderhandwerk; Nebenbetrieb; Reparatur; Wiederverkauf
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 14.10.2002
- Aktenzeichen
- 12 B 3584/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 1 HwO
- § 1 Abs 2 HwO
- § 16 Abs 3 HwO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Auch bei einem Gebrauchtfahrzeughändler stellt die gewerbsmäßige Reparatur und Instandsetzung von (angekauften) Gebrauchtfahrzeugen für einen anschließenden gewinnbringenden Verkauf die Ausübung eines Handwerks dar.
Bei einem Ein-Mann-Betrieb, dessen Inhaber einer Vollzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer nachgeht, liegen die Voraussetzungen eines (privilegierten) handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebes nicht vor.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der unerlaubten selbständigen Ausübung des Zweirad- sowie des Kraftfahrzeugmechanikerhandwerks.
Der im August 19.. geborene Antragsteller ist ausgebildeter Kraftfahrzeugmechaniker. Er ist Arbeitnehmer beim VW-Werk in E.. Zum Oktober 1998 meldete er daneben das Gewerbe An- und Verkauf und Vermittlung von Gebraucht- und Nutzfahrzeugen und Motorrädern sowie zum Juni 2000 zudem das Gewerbe Verkauf von Ersatzteilen an.
Bereits im März und April 1998 stellten Mitarbeiter des Antragsgegners fest, dass auf dem Grundstück des Antragstellers bzw. seiner Eltern mehrere abgemeldete Fahrzeuge standen, so dass der Verdacht der unerlaubten Ausübung eines Handwerks bestand.
Im März 2001 wurde dem Antragsgegner mitgeteilt, dass der Antragsteller eine Autowerkstatt nebst einem Gebrauchtwagenhandel betreibe; er repariere und bereite Kraftfahrzeuge auf, um sie anschließend zu verkaufen.
Im Hinblick auf eine Untersagung hörte der Antragsgegner den Antragsteller an. Der Antragsteller führte aus: Er repariere nur Fahrzeuge, die sich in seinem Besitz befänden und die er selber fahre. Fahrzeuge, die für den Verkauf bestimmt seien, bereite er lediglich auf; falls Reparaturarbeiten erforderlich seien, würden diese von einem zugelassenen Handwerksbetrieb erledigt.
In der Folgezeit stellte der Antragsgegner wiederholt fest, dass sich auf dem Grundstück des Antragstellers Fahrzeuge befanden, Reparaturarbeiten sind dabei nicht festgestellt worden.
Am 8. Juli 2002 erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichtes W. vom 24. Juni 2002 die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Antragstellers. Dabei wurden zahlreiche Unterlagen des Antragstellers beschlagnahmt. Auf dem o.a. Grundstück befanden sich zwei unangemeldete Kraftfahrzeuge und zwei angemeldete Kraftfahrzeuge (amtliche Kennzeichen ...). Im Bereich der Werkstatt befand sich zunächst ein Motorrad (amtliches Kennzeichen ...), das zum Teil zerlegt war, sowie ein Roller (amtliches Kennzeichen ...) auf der Hebebühne und das Motorrad des Antragstellers (amtliches Kennzeichen ...).
Die Beschwerde des Antragstellers vom 10. Juli 2002 gegen den o.a. Beschluss des Amtsgerichtes W., mit der er u.a. geltend machte, dass es nicht untersagt sei, im Kundenauftrag Kraftfahrzeuge zum Verkauf aufzubereiten und insoweit auch in Stand zu setzen sowie eigene Fahrzeuge in Stand zu setzen, wies das Landgericht A. mit Beschluss vom 30. August 2002 zurück.
Der Antragsgegner untersagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. August 2002 die Fortsetzung der unerlaubten selbständigen Ausübung des Zweiradmechaniker- sowie des Kfz-Technikerhandwerks und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, aufgrund der Feststellungen im Zusammenhang mit der Durchsuchung sei davon auszugehen, dass der Antragsteller eine Kfz-Werkstatt betreibe. Ferner drohte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an.
Der Antragsteller legte zunächst am 27. August 2002 Widerspruch ein und hat am 28. August 2002 beim Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Ermittlungen kein greifbares Ergebnis im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerks ergeben hätten. Nicht ein konkreter Fall einer handwerklichen Betätigung habe benannt werden können. Er habe zu keinem Zeitpunkt das Handwerk eines Zweiradmechanikers oder eines Kfz-Technikers, sondern lediglich Tätigkeiten, die ihm im Rahmen der angemeldeten Gewerbe gestattet seien, ausgeübt. Dem tritt der Antragsgegner entgegen.
II. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 12. August 2002 bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldandrohung im genannten Bescheid ist nicht begründet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich der Untersagungsverfügung entfällt, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung angeordnet hat. Soweit der Antragsgegner ein Zwangsgeld androht, hat ein Widerspruch gemäß § 70 Abs. 1 Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) in Verbindung mit § 64 Abs. 4 Nds. Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat im vorliegenden Verfahren keinen Erfolg, weil das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der Verfügung hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung der Verfügung zurücktreten muss. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen wird der Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Deshalb rechtfertigt der Widerspruch des Antragstellers nicht den Vorrang seines Interesses an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vor dem besonderen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung.
Nach der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller zu Recht den selbständigen Betrieb des Handwerks eines Zweiradmechanikers und eines Kfz-Technikers nach § 16 Abs. 3 S. 1 Handwerksordnung (HwO) untersagt.
Wollte man im Hinblick auf die der Untersagungsverfügung zugrunde gelegten Feststellungen aufgrund der Durchsuchung eine weitere Anhörung nach §§ 28 Abs. 1 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG für erforderlich erachten, verhilft deren Unterbleiben dem Antrag nicht zum Erfolg, weil dieser Mangel im Laufe des Widerspruchsverfahrens grundsätzlich geheilt werden kann (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Im Übrigen hat der Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen, die die Behörde nicht bereits berücksichtigt hat, so dass nicht ersichtlich ist, dass eine andere Entscheidung hätte ergehen können, wenn der Antragsteller vor Erlass des Bescheides ausdrücklich angehört worden wäre (vgl. § 46 VwVfG).
Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 S. 1 HwO liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe untersagen, wenn es den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider ausgeübt wird. Das ist der Fall, wenn ohne die gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 HwO erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieben wird. Ein Gewerbebetrieb ist ein Handwerksbetrieb, wenn er im Wesentlichen Tätigkeiten eines Gewerbes leistet, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist (§ 1 Abs. 2 HwO) und handwerksmäßig betrieben wird.
Der Antragsteller übt wesentliche Tätigkeiten des Handwerk eines Zweiradmechanikers (Nr. 24) und eines Kraftfahrzeugmechanikers (Nr. 26 der Anlage A zur HwO) aus. Für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem Handwerk können die in Rechtsverordnungen umschriebenen Berufsbilder mit herangezogen werden, weil sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu seiner Bewältigung benötigten fachlichen Tätigkeiten und Kenntnisse erhalten. So sind dem Handwerk des Zweiradmechanikers die Tätigkeiten der Montage, des Umbaus und der Instandhaltung von Zweiradfahrzeugen sowie des Einbaus von Zubehör und Zusatzeinrichtungen in Zweiradfahrzeugen zuzuordnen, die u. a. Kenntnisse der Funktionsweise und des Aufbaus von Zweiradfahrzeugen sowie ihren Bauteilen und Baugruppen sowie Zusatzeinrichtungen sowie der Bremssysteme erfordern (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 Zweiradmechanikermeisterverordnung vom 24. Oktober 1995, BGBl. I S. 1457). Zum Handwerk des Kraftfahrzeugmechanikers gehören u. a. die Instandhaltung von Kraftfahrzeugen und deren Teilen und Baugruppen sowie von Verbrennungsmotoren, die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Zusatzeinrichtungen und Zubehör sowie die Untersuchung von Bremsanlagen, Verbrennungsmotoren einschließlich der Abgasanlagen (vgl. § 1 Abs. 1 Kraftfahrzeugmechanikermeisterverordnung vom 18. August 1988, BGBl. I S. 1691). Dementsprechend gehören Tätigkeiten wie Ausbau und Einbau von Einrichtungen und Zubehör sowie Reparaturen an Motoren, Abgasanlagen, Getriebeeinrichtungen und Bremsanlagen zu den wesentlichen Tätigkeiten der vorgen . Handwerke.
Nach Auswertung der bei der Durchsuchung ermittelten Unterlagen unterliegt es keinen durchgreifenden Zweifeln, dass der Antragsteller die zuvor beschriebenen Tätigkeiten handwerksmäßig betrieben hat. Aufgrund der zahlreichen Einkaufsbelege über Ersatzteile für Reparaturen an Kraftfahrzeugen spricht Überwiegendes dafür, dass er wesentliche Tätigkeiten der o.a. Handwerke ausgeübt hat. So hat er u.a. Relais (Beiakte Bl. 284, 287, 326, 404, 408), Tachowellen (Bl. 293, 407, 416), Ersatzteile für Bremsanlagen (Bl. 295, 304, 312, 325, 329, 342, 366, 402, 412, 423, 432, 438, 490, 491, 508, 509, 527, 739, 741, 774, 775, 780, 781, 793, 898), Kraftstoffbehälter (Bl. 299, 334), Antriebsteile (Bl. 305, 323, 335, 336, 420, 451, 513, 773, 779, 780, 783, 785, 788, 796, 803), Teile der Abgasanlage (Bl. 312, 483, 528, 529, 555, 559, 669), Zentralverriegelung (Bl. 348), Beleuchtung (Bl. 387, 391, 416, 424, 644, 795, 796), Kühler (Bl. 388), Stoßfänger (Bl. 391), Türfenster/Fensterheber (Bl. 394, 420), Lager (Bl. 402, 779), Zündung (Bl. 408, 441, 521), Längsträger (Bl. 523, 524), Lenkung (Bl. 568, 573, 632, 649, 695) und Vordergabel Motorrad (Bl. 790, 797) erworben.
Aufgrund der Art, Zusammensetzung und Häufigkeit der einzelnen Ersatzteillieferungen und des Umstandes, dass bei der Durchsuchung trotz der Vielzahl der vorgefundenen Unterlagen keinerlei Unterlagen über einen Verkauf von Fahrzeugersatzteilen vorhanden waren, geht auch das Gericht davon aus, dass der Antragsteller diese Ersatzteile allein für Reparaturen und Instandsetzungen von Kraftfahrzeugen und Motorräder verwandte, die später verkauft wurden. Dies wird auch bestätigt durch die bei der Durchsuchung festgestellte Ausstattung der Werkstatt: U.a. mehrere Geräte zum Aufziehen und Auswuchten von Reifen, eine Hebebühne für Zweiräder sowie eine Abzugsanlage für Auspuffanlagen. Ebenso wurden erhebliche Mengen von Ölen vorgefunden, insbesondere Hydrauliköle und Bremsflüssigkeiten. Dem entgegenstehende Umstände sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert dargelegt worden. Bestätigt wird dies auch durch den Umstand, dass der Antragsteller wiederholt unfallbeschädigte Fahrzeuge (vgl. u.a. Bl. 152, 193, 200, 210, 212 der Beiakte) sowie zahlreiche ältere Kraftfahrzeuge bis 1.500,- DM kaufte, die nach allgemeiner Lebenserfahrung häufig reparaturbedürftig sind.
Hieraus wird auch deutlich, dass es sich bei den vom Antragsteller ausgeführten Tätigkeiten nicht um solche handelt, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den angeführten Handwerken um sogenannte Gefahrenhandwerke handelt, deren fachgerechte Ausübung auch unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit, hier insbesondere der Sicherheit des Straßenverkehrs, im Regelfall eine gründliche handwerkliche Ausbildung erfordern. Es werden Reparaturen ausgeführt, die für die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit erheblich Bedeutung haben.
Die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung unter dem 29. Juli 2002 geltend gemachte Auffassung, es sei ihm nicht untersagt, eigene Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge im Kundenauftrag zum Verkauf aufzubereiten und insoweit auch in Stand zu setzen, greift nicht durch. Soweit der Antragsteller reparaturbedürftige Kraftfahrzeuge gewerbsmäßig aufkauft, sie in der zuvor beschriebenen Weise repariert und in Stand setzt, um sie anschließend gewinnbringend zu verkaufen, handelt es sich nicht um bloße Eigenreparaturen, sondern um die gewerbsmäßige Ausübung eines Handwerks. Derartige Reparaturen, die die wesentlichen Tätigkeiten der genannten Handwerke beinhalten, werden gerade in der Absicht vorgenommen, hierdurch einen höheren Gewinn beim Wiederverkauf oder der Vermittlung des Kraftfahrzeuges zu erzielen und stehen damit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kraftfahrzeughandel (vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 29. Januar 1998 - 12 A 180/97 -, GewArch 1998, 426; BayObLG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 3 ObOWi 52/95 -, GewArch 1995, 487).
Die in §§ 2 und 3 HwO vorgesehenen Ausnahmen liegen nicht vor. Die Tätigkeit des Antragstellers kann weder als handwerklicher Neben- noch als Hilfsbetrieb zu dem angemeldeten Gewerbe des An- und Verkaufs und Vermittlung von Gebrauchtfahrzeugen sowie Verkauf von Einzelteilen angesehen werden.
Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb und Hilfsbetrieb ist hiernach, dass er mit einem anderen, dem Hauptbetrieb, verbunden ist, wobei der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb dann vorliegt, wenn der Nebenbetrieb bzw. Hilfsbetrieb den wirtschaftlich unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse oder Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit oder den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern. Dies setzt voraus, dass im Verhältnis zum Hauptbetrieb der Nebenbetrieb bzw. Hilfsbetrieb über eine gewisse Eigenständigkeit verfügt, was nach den Umständen jedes konkreten Falles zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 C 27.89 -, Gewerbearchiv 1992, 386; Nds. OVG, Urteil vom 21. Dezember 1992 - 8 L 8809/91 -, Gewerbearchiv 1993, 421).
Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift als Ausnahmevorschrift jedenfalls bei Ein-Mann-Betrieben eng auszulegen ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. Dezember 1992, a.a.O.; VG Schleswig, Urteil vom 29. Januar 1998, a.a.O., m.w.N.; Bay. VGH, 17. Dezember 1979, GewArch 1981, 208). Bei der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Struktur des Betriebes des Antragstellers lässt sich nach diesen Grundsätzen die zu fordernde Aufspaltung und wirtschaftliche Gewichtung von zwei Betriebsteilen nicht vornehmen. Dabei ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sein Gewerbe neben einer Vollzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer ausübt. Gegenteilige Gesichtspunkte hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Das hätte ihm aber oblegen, wenn er sich auf die gesetzliche Ausnahmevorschrift beruft (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 29. Januar 1998, a.a.O.).
Schließlich kann auch im Hinblick auf die zuvor beschriebenen Reparaturtätigkeiten von einem sog. Minderhandwerk nicht ausgegangen werden. Denn bereits durch die Verrichtung einer wesentlichen Teiltätigkeit eines Handwerks wird die Grenze des erlaubnisfreien Kleingewerbes überschritten.
Fehler bei der Ausübung des Ermessens (§ 114 VwGO), das dem Antragsgegner nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO eingeräumt ist, sind nicht ersichtlich. In aller Regel entspricht es dem gesetzlichen Auftrag an die mit der Gewerbeaufsicht betrauten Behörden, wenn diese die Fortführung eines gewerblichen Betriebes, für dessen Beginn eine Erlaubnis erforderlich ist, untersagen, wenn der Gewerbebetreibende nicht im Besitz dieser Erlaubnis ist. Anderes gilt aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann, wenn erkennbar ist, dass die formell illegale gewerbliche Betätigung materiell legal ist und außerdem der Mangel der formellen Illegalität mit großer Wahrscheinlichkeit alsbald geheilt wird. Derartige Umstände liegen hier aber offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller erfüllt weder die materiellen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle noch kann mit deren Erfüllung in nächster Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden.
Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm werde auf Dauer untersagt, das Zweirad- oder Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk auszuüben, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Antragsteller auch nach Ergehen des angefochtenen Bescheides nicht verwehrt ist, die genannten Handwerke nach erfolgter Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben.
Des Weiteren ist die Androhung eines Zwangsgeldes ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür sind die § 70 Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz i.V.m. §§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2, 67 Nds. Gefahrenabwehrgesetz. Dabei ist insbesondere die Auswahl des angedrohten Zwangsmittels nicht ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen, dass die alternativen Zwangsmittel der Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwangs in Form der Schließung ein den Antragsteller weniger belastendes Zwangsmittel darstellt.