Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 31.10.2002, Az.: 4 A 3166/00

2-Jahres-Frist; Ausnahme; Bauvorbescheid: Veränderungssperre; Fortsetzungsfeststellungsklage; Teilnichtigkeit; Teilungültigkeit; Windenergieanlage

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
31.10.2002
Aktenzeichen
4 A 3166/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 29.04.2004 - AZ: 1 LB 28/04
BVerwG - 11.08.2004 - AZ: BVerwG 4 B 55.04

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand:

1

Die Kläger begehrten im Klageverfahren zunächst die Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Windenergieanlage und nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung. Am 07. Januar 1999 beantragten sie die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung von drei Windenergieanlagen auf den Flurstücken .., .. und .. der Flur .. der Gemarkung ... . Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Gegenstand des Antrages waren Anlagen des Typs Enercon E-66 mit einer Nennleistung von 1500 kW, einer Nabenhöhe von 66,8 m und einem Rotordurchmesser von 66 m.

2

Unter dem 06. Januar 1999 erteilte die Beigeladene ihr Einvernehmen für die Vorhaben auf den Flurstücken .. und .. . Das Flurstück .. liege im Bereich der geplanten 36. Änderung des Flächennutzungsplanes, womit die Ausweisung eines Gewerbegebietes vorbereitet werden solle, so dass dafür das Einvernehmen versagt werde. Mit Schreiben vom 19. Mai 1999 beantragten die Kläger eine Entscheidung lediglich für den Standort auf dem Flurstück .. . Im übrigen solle der Antrag ruhen. Mit Schreiben vom 24. Juni 1999 beantragte die Beigeladene die Zurückstellung der Entscheidung für ein Jahr gem. § 15 BauGB. Derzeit sei die 33. Flächennutzungsplanänderung im Verfahren, mit der beabsichtigt sei, Sonderbauflächen für Windenergienutzung auszuweisen und die Errichtung von Windenergieanlagen in anderen Bereichen des Gemeindegebietes auszuschließen. Parallel sei die Aufstellung der vorhabenbezogenen Bebauungspläne 68 a - c beschlossen worden, für deren zukünftige Geltungsbereiche eine Veränderungssperre beschlossen worden sei. Die Veränderungssperre wurde am 25. Juni 1999 im Amtsblatt bekannt gemacht und ist nach § 4 der Satzung am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft getreten. Das Baugrundstück liegt im Teilbereich 5c der Veränderungssperre.

3

Nach Anhörung der Kläger lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 1999 die Erteilung des Bauvorbescheides ab, da die Veränderungssperre entgegenstehe. Für eine Ausnahme von der Veränderungssperre habe die Beigeladene das Einvernehmen nicht erteilt. Gründe für eine Ausnahme seien auch nicht ersichtlich.

4

Am 18. November 1999 erhoben die Kläger Widerspruch, der nicht weiter begründet wurde.

5

Am 18. Mai 2000 beschloss der Rat der Beigeladenen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 68 Teilbereiche a – g und gleichzeitig die Satzung über die Veränderungssperre Nr. 5 a – g. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde am 19. Mai 2000 im Amtsblatt veröffentlicht.

6

Die Bezirksregierung Weser-Ems wies mit Widerspruchsbescheid vom 07. August 2000 den Widerspruch der Kläger unter Hinweis auf die entgegenstehende Veränderungssperre vom 25. Juni 1999 als unbegründet zurück. Die Beigeladene habe das Einvernehmen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre nicht erteilt. 

7

Die Kläger haben am 23. August 2000 Klage erhoben.

8

Am 14. Dezember 2000 beschloss der Rat der Beigeladenen die Erweiterung des Geltungsbereiches des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 68 und die Erweiterung des Geltungsbereiches der Veränderungssperre (Bekanntmachung im Amtsblatt am 15. Dezember 2000). Als innere Begrenzung der Bereiche ist ein 4 km Bauschutzbereich um den Militärflugplatz ... und als äußere Begrenzung die Gemeindegrenze festgesetzt worden. Ausgenommen von dem Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 68 und der Veränderungssperre ist das Stadtzentrum der Beigeladenen.

9

Am 1. Juni 2001 wurde die 33. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems bekannt gemacht. Ausgewiesen sind zwei Sonderbauflächen Windenergie im nordöstlichen Gemeindegebiet (Teilbereich A „westlich ...“ und Teilbereich B „...“). Nach Ziff. 1 der textlichen Darstellungen sind Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Sonderbauflächen im Stadtgebiet nicht zulässig. Das Baugrundstück liegt innerhalb der Sonderbaufläche A. Am 29. Juni 2001 ist der Bebauungsplan Nr. 68 „Windenergie und Modellflugplatz“ der Beigeladenen in Kraft getreten. In den beplanten Sonderbauflächen sind demnach jeweils drei Windenergieanlagen zulässig. Der für das Vorhaben vorgesehene Standort liegt außerhalb der für die Errichtung von Windenergieanlagen dargestellten Baufenster.

10

Aufgrund der dem Vorhaben entgegenstehenden Bebauungsplanfestsetzungen haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als die Erteilung eines Bauvorbescheides beantragt wurde.

11

Das Klageverfahren werde nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 68 als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgesetzt, da wegen der rechtswidrigen Versagung des Bauvorbescheides Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht würden. Die Entscheidung über die Anfang Januar 1999 gestellte Bauvoranfrage sei rechtswidrig verzögert worden. Die Satzung über die Veränderungssperre sei rechtswidrig gewesen. Konkrete Planungsabsichten hätten allenfalls für kleinere Teilbereiche bestanden. Auch sei die am 15. Dezember 2000 veröffentlichte Veränderungssperre als Verhinderungsplanung insgesamt nichtig gewesen. Öffentliche Belange hätten der Errichtung der Windkraftanlage nicht entgegengestanden, so dass bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Bauvorbescheid zu erteilen gewesen wäre. 

12

Die Kläger beantragen,

13

festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 68 der Beigeladenen verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

14

Der Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und beantragt, die Klage abzuweisen.

15

Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass die Entscheidung über die Bauvoranfrage nicht rechtswidrig verzögert worden sei. Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange sei zeitaufwändig gewesen. Unter dem 19. Mai 1999 sei das Vorhaben geändert worden, so dass die Frist für eine Entscheidung frühestens ab diesem Zeitpunkt begonnen habe. Die Beigeladene habe im Juni 1999 die Zurückstellung der Voranfrage beantragt.  

16

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie führt aus, für den Planungszeitraum sei rechtmäßig eine Veränderungssperre erlassen worden, da die Zurückstellungsmöglichkeiten gem. § 245 b BauGB abgelaufen gewesen seien. Zwar sei die versehentlich für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erlassene Veränderungssperre nichtig gewesen. Dieser Fehler sei jedoch durch die Veränderungssperren vom 19. Mai 2000, 26. Oktober 2000 und spätestens vom 15. Dezember 2000 geheilt worden. Es sei immer beabsichtigt gewesen, Windenergieanlagen im nördlichen Stadtgebiet außerhalb des Bauschutzbereiches zu konzentrieren, so dass dieser Bereich mit einer Veränderungssperre belegt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und im Klageverfahren 4 A 1777/01 vorgelegten Planunterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprach es billigem Ermessen, den Klägern gem. § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, da den Klägern, wenn über die Verpflichtungsklage unmittelbar vor Erlass des Bebauungsplanes Nr. 68 entschieden worden wäre, ein Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides aufgrund der entgegenstehenden Veränderungssperre nicht zuerkannt worden wäre.

19

Soweit über die Klage noch zu entscheiden ist, ist diese unbegründet.

20

Der zulässige Antrag, die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheides vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 68 festzustellen, hat keinen Erfolg. Der dem Vorhaben entgegenstehende Bebauungsplan ist nach Klageerhebung in Kraft getreten. Im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes bzw. im Fall der Verpflichtungsklage auch festgestellt werden, ob die Kläger unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Verwaltungsaktes hatten, wenn die Kläger daran ein berechtigtes Interesse haben (sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse). Dieses liegt hier vor, nachdem die Kläger angekündigt haben, Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB aufgrund rechtswidriger Nichterteilung des Bauvorbescheides geltend zu machen. Sollte die Entscheidung über den Bauantrag schuldhaft rechtswidrig verzögert worden sein, sind derartige Ansprüche wegen eines Verzögerungsschadens nicht offensichtlich ausgeschlossen. Auch kommen Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht, so dass ein berechtigtes Interesse der Kläger iSv. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bejahen ist.

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht begründet. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 68 der Beigeladenen zum 29. Juni 2001 hatten die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides. Der Bauvorbescheid war abzulehnen, da die gem. § 68 Abs. 1, 2 Abs. 5 NBauO genehmigungsbedürftige Baumaßnahme in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar war (§§ 74, 75 Abs. 1, 2 Abs. 10 NBauO). Die Veränderungssperre vom 15. Dezember 2000 stand dem Vorhaben entgegen. Nach § 2 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen in deren Geltungsbereich Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Diese Veränderungssperre war zwar für den überwiegenden Geltungsbereich nichtig, nicht aber für den hier maßgeblichen Bereich. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst wird. Die Beigeladene hat am 14. Dezember 2000 den nahezu gesamten nördlichen Stadtbereich mit Ausnahme des Stadtkerns außerhalb eines 4 km Bauschutzbereiches um den Flughafen ... als Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 68 beschlossen und eine entsprechende Veränderungssperre erlassen. Ein konkreter positiver Planungswille für den ganz überwiegenden Bereich der Veränderungssperre bestand jedoch nicht. Eine Veränderungssperre ist aber nur dann rechtmäßig, soweit sie zur Sicherung der Planung "erforderlich" ist (vgl. OVG Nordrhein - Westfalen, Urt. v. 27. Februar 1996 - 11 A 3960/95 - NVwZ-RR 1997 S. 602). Bereits im Flächennutzungsplanverfahren konzentrierten sich die Planungsabsichten auf vier Potentialflächen im nordöstlichen Stadtbereich. Eine positive Planung von Windenergieanlagen im übrigen Stadtgebiet stand spätestens mit Vorliegen der Potentialstudie im Flächennutzungsplanverfahren im Juni 2000 nicht ernsthaft zu Debatte, so dass für jenen Bereich die Veränderungssperre unwirksam war.

22

Allerdings ist das Gebiet, in dem die Kläger die Errichtung der Windenergieanlage planten, bereits in der Potentialstudie als mögliche Sonderbaufläche ermittelt worden, so dass für diesen Bereich die Veränderungssperre wirksam war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 08. August 1989 - 4 NB 2/89 - NVwZ 1990 S. 159 m.w.N) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Die Veränderungssperre ist in räumlicher Hinsicht sinnvoll teilbar. Für den letztlich als Sonderbaufläche ausgewiesenen Teilbereich A wäre die Veränderungssperre auch ohne den restlichen Geltungsbereich sinnvoll gewesen, um die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Gebiet nur städtebaulich geordnet zuzulassen. Weiterhin ist auch davon auszugehen, dass der Rat der Beigeladenen die Veränderungssperre jedenfalls für diesen Teilbereich mit Sicherheit erlassen hätte. Dafür spricht, dass bereits die am 25. Juni 1999 veröffentlichte 1. Veränderungssperre für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 68 Teilbereiche c - c den hier fraglichen Bereich erfasste (Teilbereich 5 c). Aufgrund der zahlreichen Anträge für die Errichtung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet war es nach Ablauf der Zurückstellungsmöglichkeiten gem. § 245 b BauGB durchgängig Absicht der Beigeladenen, die Ansiedlung von Windkraftanlagen im Stadtgebiet zu konzentrieren. Zu diesem Zweck wurden zahlreiche Veränderungssperren erlassen. Die Beigeladenen hätte deshalb mit Sicherheit auch die Veränderungssperre isoliert für den hier fraglichen Teilbereich des Stadtgebietes erlassen, um wenigstens für diesen Bereich eine planerisch geordnete Errichtung von Windkraftanlagen zu sichern.

23

Die Kläger hatten auch keinen Anspruch auf Ausnahme von der Veränderungssperre. Nach § 3 der Satzung über die Veränderungssperre vom 15. Dezember 2000 können von der Veränderungssperre Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Planungskonzept für den Bebauungsplan Nr. 68 unmittelbar vor Inkrafttreten Ende Juni 2001 soweit fortgeschritten war, dass eine Ausnahme für die Errichtung einer vierten Windenergieanlage an dem von den Klägern vorgesehenen Standort mit Sicherheit nicht erteilt worden wäre bzw. darauf kein Anspruch der Kläger bestand. Das Planungskonzept, wonach lediglich drei Windenergieanlagen in diesem Gebiet zugelassen werden sollten, wäre dadurch nicht mehr durchführbar gewesen, so dass überwiegende öffentliche Belange einer Ausnahme entgegenstanden.

24

Allerdings war unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 68 die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 5 abgelaufen. Nach § 17 Abs. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die 2-Jahres-Frist sind entsprechend § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB frühere Veränderungssperren, Zurückstellungen bzw. faktische Bausperren durch verzögerte Bescheidung des Baugesuches anzurechnen. Da das Baugrundstück bereits durch die am 26. Juni 1999 in Kraft getretene Veränderungssperre Nr. 5 c erfasst wurde, ist die seitdem verstrichene „Sperrzeit“ für die Berechnung der 2-Jahres-Frist mit zu berücksichtigen. Am 27. Juni 2001 ist somit die Veränderungssperre für das Baugrundstück durch Zeitablauf außer Kraft getreten. Zugunsten der Beigeladenen ist jedoch die Verlängerungsmöglichkeit der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB zu berücksichtigen. Danach kann die Frist über die Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr verlängert werden. Besondere Voraussetzungen für eine Verlängerung in das 3. Sperrjahr sind nicht vorgesehen. Auch wenn tatsächlich keine Verlängerung erfolgt ist, ist allein die Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB zugunsten der Beigeladenen mit zu berücksichtigen, so dass der Kläger sich auf den individuellen Ablauf der Veränderungssperre hier nicht berufen kann, da auch bei Berücksichtigung der früher erlassenen Veränderungssperren das vierte Sperrjahr noch nicht erreicht war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39/74 - NJW 1977 S. 400 (404) [BVerwG 10.09.1976 - BVerwG 4 C 39/74].

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.