Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.10.2002, Az.: 13 A 2091/01

angemessene Unterkunft; Darlehen; Genossenschaftsanteil; Mietkaution; pflichtgemäßem Ermessen; Sicherheitsleistung; Zuschuss

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
17.10.2002
Aktenzeichen
13 A 2091/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 42114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen ist § 12 BSHG und nicht § 15 a BSHG (a. A.: VGH Mannheim, FEVS 47, 325).

Auch Leistungen auf der Grundlage des § 12 BSHG können als Darlehen gewährt werden, wenn dem Sozialhilfeträger Ermessen eingeräumt ist und sich dieses Ermessen auch auf die Form der Bewilligung erstreckt.

Gründe

1

Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Klage ist voraussichtlich nicht begründet. Der Bescheid der Stadt Lohne vom 04. Mai 2000, in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. Mai 2001 erhalten hat, ist voraussichtlich rechtsmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung der Stadt Lohne, die Mietkaution und den Genossenschaftsanteil nur als Darlehen zu übernehmen, ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden.

2

Rechtsgrundlage für die darlehensweise Bewilligung von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen ist § 12 Abs. 1, § 22 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BSHG (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Oktober 2000, Az. 4 O 3267/00, V.n.b.). Danach umfasst der notwendige Lebensunterhalt unter anderem die Aufwendungen für die Unterkunft. Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 der Regelsatzverordnung können Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 6 der Regelsatzverordnung). Nach § 4 Abs. 2 BSHG ist über Form und Maß der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

3

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist § 15 a BSHG (so aber VGH Mannheim, Urteil vom 02. September 1996, Az.: 6 S 314/96, FEVS 47, 325) nicht die Rechtsgrundlage für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen. Die durch Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I, S. 1088) eingefügte Regelung des § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 der Regelsatzverordnung hat geklärt, dass ein Anspruch auf die Übernahme von Wohnraumbeschaffungskosten und Mietkautionen nunmehr anhand von § 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung zu prüfen ist (Hofmann in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, § 12, Rn. 42).

4

Obwohl der Beklagte seine Entscheidung auf § 15 a BSHG stützt, ist es voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass er den Genossenschaftsanteil und die Mietkaution lediglich als Darlehen übernommen hat. Deren Übernahme stimmte der Beklagte nach § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 der Regelsatzverordnung zu, da die Stadt Lohne die Klägerin mit Bescheid vom 12. Mai 1999 aufgefordert hatte, sich um eine sozialhilferechtlich angemessene Unterkunft zu bemühen und deshalb den Umzug veranlasst hat. Für die Anmietung der neuen Wohnung war die Zahlung einer Mietkaution und der Erwerb eines Genossenschaftsanteils erforderlich (Schreiben der Wohnungsbau- und Siedlungsgenossenschaft für den Kreis Coesfeld e G vom 17. Februar 2000).

5

Zwar - das ist der Klägerin zuzugeben - wird Hilfe auf der Grundlage des § 12 BSHG grundsätzlich als Zuschuss gewährt (Birk in LPK-BSHG, § 15 b, Rn. 1). Allerdings ist die darlehensweise Bewilligung dadurch nicht von vorn herein ausgeschlossen und etwa auf die Fälle begrenzt, die das Gesetz ausdrücklich nennt (BVerwG, Beschluss vom 12. April 1989, Az. 5 B 176/88, FEVS 38,397; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, 2002, § 8, Rn. 9; anderer Ansicht: Birk in LPK-BSHG, § 15 b, Rn. 19). Ein derartiger verallgemeinernder Schluss ist zum einen schon deshalb nicht tragfähig, weil dem Hilfesuchenden durch die Sozialhilfe nicht eine Hilfe gewährt werden soll, die mehr bewirkt, als zur Beseitigung der jeweiligen Notlage erforderlich ist. Dem stehen aber auch § 4 Abs. 2 BSHG und § 8 Abs. 1 BSHG entgegen, die eine solche Einschränkung gerade nicht enthalten (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969, Az. V C 167.67, BVerwGE 32,69 [BVerwG 30.04.1969 - BVerwG V C 84.67]; BVerwG, Beschluss vom 12. April 1989, Az. 5 B 176/88, FEVS 38,397; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, § 8, Rn. 9). So ist es nach § 4 Abs. 2 BSHG und § 8 Abs.1 BSHG zulässig auch Geldleistungen, die ihre Grundlage in § 12 BSHG haben, nur darlehensweise zu bewilligen, wenn dem Sozialhilfeträger Ermessen eingeräumt wird, da sich dieses Ermessen auch auf die Form der Bewilligung erstreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998, Az. 5 C 19/97, NJW 1999, 664; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 2000, Az. 4 M 4713/99, NJW 2000, 1355 [BAG 02.12.1999 - 2 AZR 139/99]). § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 der Regelsatzverordnung räumten der Stadt Lohne bei der Entscheidung über den Antrag auf Übernahme des Genossenschaftsanteils und der Mietkaution Ermessen ein. Das Ermessen hat die Stadt Lohne ausgeübt, als sie in ihrem Bescheid vom 04. Mai 2000 die Gewährung als Darlehen damit begründet hat, dass sowohl die Mietkaution als auch der Genossenschaftsanteil als Sicherheitsleistung vom Vermieter gefordert wurde und nach dem Auszug aus der Wohnung von diesem zu erstatten ist. Ermessensfehler, die eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide rechtfertigen könnten (§ 4 Abs. 2 BSHG, § 114 VwGO) liegen voraussichtlich nicht vor. Die Ermessenserwägungen waren sachgerecht. Sowohl der Genossenschaftsanteil als auch die Mietkaution dienen der Sicherheit des Vermieters. Sie werden - das stellt auch die Klägerin nicht in Abrede - nach Auszug aus der Wohnung erstattet. Weder die Mietkaution noch der Genossenschaftsanteil sind zum Verbrauch bestimmte Geldleistungen. Jedenfalls solange der Vermieter auf sie nicht zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder anderen Ansprüchen gegen den Mieter zurückgreift, bleiben sie dem Mieter in der Substanz erhalten und werden überdies noch verzinst. Durch die lediglich darlehensweise Übernahme dieser Kosten entstehen der Klägerin weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile, die eine abweichende Ermessensentscheidung erforderlich gemacht hätte. Da sowohl der Genossenschaftsanteil als auch die Mietkaution zurückzuerstatten sind, lag es nahe, diese Kosten nur darlehensweise zu übernehmen. Der Beklagte war nicht gehalten, darüber hinaus gehende Ermessenserwägungen anzustellen, etwa dahingehend, dass anstelle der darlehensweisen Gewährung der Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter in Erwägung zu ziehen gewesen wäre, da die Klägerin selbst erklärt hat, dass sie mit der Übernahme der Mietkaution und des Genossenschaftsanteils als Darlehen einverstanden ist (Gesprächsvermerk der Stadt Lohne vom 23. März 2000) und sodann einen Darlehensvertrag unterzeichnete.