Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.10.2002, Az.: 6 B 3447/02
Dienstausübungsanweisung; Dienstvorgesetzter; Ermessensmissbrauch; Gestaltungsspielraumes; innerbehördlich; Organisationsverfügung; sachlicher Grund; statusrechtlich; Umsetzung; vertrauensvolle Zusammenarbeit; Vorgesetzter
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 24.10.2002
- Aktenzeichen
- 6 B 3447/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 2 BG ND
- § 63 BG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Es stellt keinen Ermessensmißbrauch des vorgesetzten dar, wenn dieser einem nachgeordneten Beamten eine Leitungsfunktion deswegen entzieht, weil dieser die vertrauensvolle Zusammenarbeit beeinträchtigt durch die "Aufstachelung" anderer Mitarbeiter zum Protest gegen eine Organisationsmaßnahme.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Entzug seiner Funktion als Stellvertreter des Amtsleiters und als Sachgebietsleiter der Bauleitplanung und der Änderung seines Aufgabengebiets in dem von ihm zu bearbeitenden Sachgebiet.
Der Antragsteller ist Bauoberrat und steht als technischer Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Antragsgegnerin. Ab dem 1. Juni 2003 ist der Beginn der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit im Blockmodell vorgesehen. Seit August 1996 war der Antragsteller in der Funktion eines stellvertretenden Amtsleiters im bei der Antragsgegnerin eingerichteten Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung tätig. Innerhalb dieses Amtes bestehen vier Sachgebiete (Bauleitplanung, Verkehrsplanung, Kommunale Vermessung, Stadterneuerung und -sanierung). Dem Antragsteller war die Leitung des Sachgebiets Bauleitplanung, Regionalplanung (amtsinterne Bezeichnung: 61-00) übertragen. Zu den Aufgaben dieses Sachgebietes gehören u. a. die Vorbereitung des neuen Flächennutzungsplanes für das Jahr 2005, Maßnahmen zur Umsetzung des Programms Soziale Stadt und regional- und bauplanerische Maßnahmen zur Vorbereitung des Jade-Weser-Ports (Schaffung eines großen Hafen- und Umschlaggeländes am tiefen Fahrwasser der Jade).
Im Rahmen der Haushalts- und Stellenplanberatungen für 2002 war vom Amtsleiter des Amtes, dem Städt. Baudirektor ..., gegenüber anderen Stellen bei der Antragsgegnerin geltend gemacht worden, dass er zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben zusätzlicher Fachkräfte bedürfe; jedenfalls seien ein Ingenieur oder Stadtplaner und ein Technischer Zeichner für fünf Jahre notwendig. Nachdem innerhalb der Verwaltung der Antragsgegnerin von verschiedenen Personen verschiedene Ansichten zu der Frage geäußert worden waren, ob und wie dieser personelle Mehrbedarf bedeckt werden könne, wurden - wohl mit Zustimmung des Amtsleiters des Amtes 61 - zum 3. Juni 2002 zwei Mitarbeiter zeitlich befristet eingestellt, für deren Personalkosten Mittel der Arbeitsverwaltung aus dem Bereich der Strukturanpassungsmaßnahmen zugesagt wurden (sog. SAM-Mitarbeiter). Nach dem Vorbringen des Antragstellers hat sich der Leiter seines Amtes zunächst gegen diese Personalmaßnahme ausgesprochen, später aber diese herbeigeführt, ohne ihn oder andere Mitarbeiter darüber zu informieren. Nach dem Vorbringen des Amtsleiters hingegen hat er sehr wohl die Mitarbeiter - und darunter auch den Antragsteller - in der 20. Kalenderwoche - also in der Zeit zwischen 13. und 17. Mai 2002 - in einer Dienstbesprechung über die vorgesehene Arbeitsaufnahme der beiden neuen Mitarbeiter informiert. Am 22. Mai 2002 habe er den Antragsteller mündlich gebeten, Vorschläge zur räumlichen und technischen Unterbringung der neuen Mitarbeiter zu machen. Am 24. Mai 2002 habe er daraufhin eine Aktennotiz vom 23. Mai 2002 vorgefunden, die wohl vom Antragsteller verfasst und von ihm sowie vier weiteren Mitarbeitern des Sachgebiets 61-00 (Bauleitplanung) unterzeichnet war. In dieser Notiz heiße es, dass für das Tätigkeitsfeld „Flächennutzungsplan neu“ und „Jade-Weser-Port“ kein Bedarf für eine zusätzliche Zeichenkraft bestehe. Auch seien für diese weder Platzreserven vorhanden noch entsprechende Aufgaben zu erledigen, es sei denn, der „Stammbesetzung“ des Sachgebiets 61-00 würden Aufgaben entzogen. Vom Antragsteller wurde diese Aktennotiz auch an den Vorsitzenden des Personalrats der Dienststelle (Bauverwaltung) weiter geleitet, der daraufhin einen Mitarbeiter des Personalamts (Fachbereich 10) wegen der Problematik ansprach, was ein Mitarbeiter dieser Abteilung zum Anlass nahm, den Amtsleiter (neue Bezeichnung: Fachbereichsleiter) des Bauamtes deswegen fernmündlich anzusprechen.
Der Fachbereichsleiter des Bauamtes verfügte daraufhin gegenüber dem Antragsteller in einem Schreiben vom 29. Mai 2002, dass er nicht mehr sein Stellvertreter im Amt sei und auch nicht mehr die Leitung des Sachgebiets Bauleitplanung als Aufgabe habe. Bis auf weiteres wurden dem Antragsteller folgende sachbearbeitende Aufgaben übertragen:
Der Betreuung aller extern vergebenen und zukünftig beauftragten Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogene Bebauungspläne) sowie der notwendigen Flächennutzungsplanänderungsverfahren,
die Vor- und Nachbereitung der städtebaulichen Abstimmungen für Konzepte, Bauanträge und Voranfragen, die in der regelmäßigen Runde mit Amt 63 abzustimmen sind und
die Vorbereitung und Kontrolle der das Sachgebiet Bauleitplanung betreffenden Abstimmungen mit den Fachbereichen der Bauverwaltung, Liegenschaften sowie WEB und WFG (sog. Fachbereich-3-Runden).
Eine Durchschrift der Verfügung wurde vom Fachbereichsleiter nachrichtlich an die Dezernenten III und IV sowie an das Personalamt (Fachbereich 10) geleitet. In einem Schreiben vom gleichen Tage an alle vier Sachgebiete seines Amtes teilte der Fachbereichsleiter des Bauamtes mit, dass der Antragsteller mit sofortiger Wirkung nicht mehr sein Stellvertreter und Sachgebietsleiter sei. Die Funktion der Stellvertretenden Fachbereichsleitung sei ab sofort Herrn Baurat ... und die Leitung des Sachgebiets Bauleitplanung Herrn Bauoberrat ... übertragen. Zugleich wurden im Einzelnen die Sachbereiche genannt, für die der Antragsteller nunmehr zuständig sein sollte. Am Ende heißt es in diesem Schreiben: „Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung“. Bei dem zuvor genannten Schreiben an den Antragsteller führte der Fachbereichsleiter zur Begründung der organisatorischen Maßnahme aus, dass er die Vorgehensweise des Antragstellers hinsichtlich der Aktennotiz vom 23. Mai „aufs Schärfste missbillige“ und in diesem Verhalten einen „eklatanten Vertrauensbruch“ sowie eine eigenmächtige Umkehrung des ihm mündlich erteilten Auftrages sehe. Da der Antragsteller jegliche Führungsverantwortung habe vermissen lassen, sei ihm in der Konsequenz die Funktion des Stellvertretenden Fachbereichsleiters und des Sachgebietsleiters zu entziehen.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2002 an den Fachbereichsleiter legte der Antragsteller gegen dessen Verfügung sinngemäß Widerspruch ein und führte aus, dass er sich keiner dienstlichen Verfehlung im Sinne des Disziplinarrechts schuldig gemacht habe. Auch sei bei der Änderung der Organisationsverhältnisse im Amt nicht die vorgeschriebene Vorgehensweise eingehalten worden und die Anordnung des Fachbereichsleiters stelle eine Kompetenzüberschreitung dar. In einem späteren Schreiben vom Antragsteller an das Rechtsamt der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2002 vertrat er u.a. die Ansicht, dass die Besetzung der Zeichnerstelle vom Fachbereichsleiter im Alleingang vorgenommen und ohne seine Beteiligung erfolgt sei. Die Aktennotiz vom 23. Mai 2002 habe nicht zum Ziel gehabt, die Besetzung rückgängig machen zu wollen, sondern sollte die haushaltsmäßigen Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Personalmaßnahme aktenkundig machen. Sein Fachbereichsleiter habe ihn gezielt und vorsätzlich nicht mit Informationen versorgt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 wandte sich dann der Antragsteller unmittelbar an den Oberstadtdirektor der Antragsgegnerin und bat um Rücknahme der vom Amtsleiter verfügten Maßnahmen. Nachdem bereits zuvor das Rechtsamt der Antragsgegnerin sowohl an den Antragsteller als auch an den Leiter des Fachbereichs hinsichtlich der Hintergründe des Vorgangs verschiedene Fragen gestellt und von diesem u. a. in Vermerken Ausführungen erhalten hatte, die sich mit den Einzelheiten der Begründung und Anforderung zusätzlichen Personals im betreffenden Amt beschäftigten, erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juli 2002 direkt beim Oberstadtdirektor der Antragsgegnerin Dienstaufsichtsbeschwerde wegen des Vorgehens des Fachbereichsleiters. Daraufhin erteilte der Oberstadtdirektor der Antragsgegnerin einem Mitarbeiter des Rechtsamts mündlich Weisung, zu ermitteln, ob der Entzug der Vertretungsbefugnisse des Antragstellers durch den Leiter des Fachbereichs von einem sachlichen Grund getragen sei. Vorläufig solle es bei der Maßnahme bleiben, bis vom Rechtsamt ein sachlich begründeter Vorschlag für das weitere Vorgehen gemacht werden könne.
Am 15. August 2002 hat sich der Antragsteller an das Gericht mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Er macht geltend: Der Entzug der Funktion als Stellvertretender Fachbereichsleiter und Sachgebietsleiter der Bauleitplanung sei rechtswidrig, da diese Maßnahme nicht vom Oberstadtdirektor der Antragsgegnerin vorgenommen worden sei, der seinerzeit ihm die entsprechenden Funktionen übertragen habe. Die Maßnahme sei auch deswegen zurück zu nehmen, weil sie willkürlich erfolgt sei. Denn die Aktennotiz vom 23. Mai 2002 habe einen bloßen Hinweis auf die Unzweckmäßigkeit einer Maßnahme dargestellt, so dass es unter keinen Umständen gerechtfertigt sei, ihn deswegen zu bestrafen. Denn tatsächlich stelle sich der Entzug der Leitungsfunktionen auch als eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte dar. Denn damit sei eine Schädigung seines Ansehens sowohl innerhalb wie außerhalb der Behörde erfolgt. Auch die Veränderung der von ihm zu bearbeitenden Sachgebiete sei nicht rechtmäßig, da sie praktisch die Folge des Entzugs der Leitungsfunktionen sei. Er habe sich pflichtgemäß verhalten, wenn er auf die Unzweckmäßigkeit der Einstellung eines weiteren Techn. Zeichners hingewiesen und den Personalrat verständigt habe. Demgegenüber stelle die Reaktion des Fachbereichsleiters ihm gegenüber einen Akt der Willkür dar.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig wieder als Stellvertretenden Fachbereichsleiter und als Sachgebietsleiter des Sachgebiets Bauleitplanung einzusetzen und ihm die Sachgebiete zur Sachbearbeitung zu übertragen, so wie sie ihm vor Erlass der Anordnung des Fachbereichsleiters am 29. Mai 2002 übertragen waren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie erwidert: Der Antragsteller habe bislang bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht im erforderlichen Maße mitgewirkt. Denn sie habe hinsichtlich des Ursprungs der Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Antragsteller und seinem unmittelbaren Vorgesetzten verschiedene Fragen gestellt, die bislang noch nicht vollständig vom Antragsteller beantwortet worden seien. Ihr Oberstadtdirektor sei von dem Vorbringen des Antragstellers informiert und sehe bislang die Entscheidung des Fachbereichsleiters als eine lediglich vorläufige Maßnahme an, bis dass er umfassende Kenntnis von den damit zusammen hängenden Vorgängen habe nehmen können. Jedenfalls habe der Oberstadtdirektor den vorläufigen Entzug der Leitungsaufgaben als solche in seinen eigenen Willen aufgenommen, so dass keine Rede davon sein könne, die vorläufige Maßnahme sei von einem dafür nicht zuständigen Beamten getroffen worden. Auch könnte die Maßnahme sachlich gerechtfertigt sein, weil ganz erhebliche Anzeichen dafür bestünden, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und dem Fachbereichsleiter nicht mehr möglich sei. Dann wäre aber - bei vorläufiger Bewertung - die Neuregelung der Leitungsaufgaben im betreffenden Fachbereich ein sachgerechter Schritt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, ergänzend Bezug genommen.
II. Der zulässige, nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Antrag hat keinen Erfolg. Gegen die Dienstausübungsanweisung vom 29. Mai 2002 ist rechtlich nichts zu erinnern. Dazu im Einzelnen:
1. Bei der Dienstausübungsanweisung des Fachbereichsleiters des Bauamtes vom 29. Mai 2002, mit der einerseits dem Antragsteller die Funktion des stellvertretenden Fachbereichsleiters und des Sachgebietsleiters Bauleitplanung entzogen und - über die bereits von ihm zu bearbeitenden Sachgebiete hinaus - andererseits weitere Sachgebiete zur Sachbearbeitung übertragen wurden, ist kein Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG, sondern eine behördeninterne Maßnahme. Die Abberufung des Antragstellers als allgemeiner Vertreter des Fachbereichsleiters und als Sachgebietsleiter ist als innerbehördliche Organisationsmaßnahme anzusehen, da sie sein Amt als Bauoberamtsrat bei der Antragsgegnerin im statusrechtlichen und im abstrakt funktionellen Sinne unberührt lässt. Dass der Antragsteller im Einzelfall innerhalb der Organisation der Antragsgegnerin und der im Einzelnen den Mitarbeitern zugewiesenen Aufgaben nun andere Funktionen zu erfüllen hat als vor dem 29. Mai 2002, berührt nur die konkreten ihm zugewiesenen Aufgaben, nicht aber seine Stellung als selbständige Rechtspersönlichkeit innerhalb der Verwaltung. Bei dem Entzug bestimmter Aufgaben und der Zuweisung neuer Aufgabenfelder unter Beibehaltung auch zuvor zur Bearbeitung zugewiesener Aufgaben handelt es sich um eine der Umsetzung ähnliche Dienstausübungsanweisung, die keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. dazu: früher noch BVerwGE 14, 84, aufgegeben in BVerwGE 60, 144, 146; Battis, BBeamtG, 2. Aufl., § 26 RdNr. 6 m. w. N., Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNr. 85). Rechtsschutz ist daher nicht wie vom Antragsteller am Ende seiner Antragsschrift unter 1. und 2. formuliert, im Wege der Aufhebung oder Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, sondern allein nach § 123 VwGO, da in einem Hauptsacheverfahren nach Abschluss des beamtenrechtlichen Vorverfahrens (vgl. § 126 Abs. 3 BRRG) die allgemeine Leistungsklage die zutreffende Klageart wäre (vgl. Schnellenbach, a. a. O., RdNr. 150; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995, BVerwGE 98, 334 = NVWZ 1977, 72).
2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies notwendig erscheint, um für den Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Regelung) und einen Anordnungsanspruch (seine materielle Schutzbedürftigkeit) glaubhaft macht. Im vorliegenden Fall ist ein Anordnungsanspruch nicht gegeben.
Die Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, ohne dass das Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne berührt würde oder die Beschäftigungsbehörde sich änderte. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen zu rechnen ist, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Denn sie fällt ihrem objektiven Sinngehalt nach unter die Anordnungen, welche die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen, und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränkt, der er angehört (vgl. Schnellenbach, a. a O., RdNr. 141). Während die Umsetzung als Personalmaßnahme innerhalb einer Dienststelle zu kennzeichnen ist, ist die Organisationsverfügung oder die Dienstausübungsanweisung nicht personen-, sondern überwiegend sachbezogen. Gemäß § 63 Satz 3 NBG (= § 55 Satz 2 BBG) hat der Beamte die Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen, die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben gegeben werden. Dabei sind die Dienstvorgesetzten für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten zuständig (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 NBG), während die den Dienstvorgesetzten nachgeordneten Vorgesetzten der Beamten dafür zuständig sind, ihnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen zu erteilen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 NBG). Wegen des innerdienstlichen Charakters von Umsetzungen, Organisationsverfügungen und Dienstausübungsanweisungen kommt es bei rechtlichen Überprüfungen dieser Maßnahmen zunächst darauf an, ob der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entspricht (vgl. Battis, NVwZ 1982, 87, 88). In dieser Hinsicht sind im vorliegenden Fall Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen sind dem Dienstherrn, der durch den Dienstvorgesetzten und den unmittelbar Vorgesetzten vertreten wird, bei der Handhabung seines Ermessens grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Diese sind erst dann überschritten, wenn ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Denn es liegt auf der Hand, dass der Dienstherr einen weiten Gestaltungsspielraum dafür haben muss, wie und mit wem er nach seiner eigenen Einschätzung Aufgaben und Funktionsverteilungen organisiert, um die im öffentlichen Interesse ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Dabei stellen eine - wirkliche oder vermeintliche - Einbuße an gesellschaftlichem Ansehen, ein Verlust der Chance, auf einem höherbewerteten Dienstposten befördert zu werden, ein Wegfall der Vorgesetzteneigenschaft, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl oder Veränderung der Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung für sich allein keine die Umsetzung oder Dienstausübungsanweisung hindernde Umstände dar (vgl. Schnellenbach, a. a. O., RdNr. 143; BVerwG, Urteil vom 28. November 1991, BVerwGE 89, 199, 201 = ZBR 1992, 195).
Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die Organisationsmaßnahme vom 29. Mai 2002 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Maßnahme nicht deswegen rechtswidrig, weil sie vom Vorgesetzten des Antragstellers und nicht vom Dienstvorgesetzten (hier dem Oberstadtdirektor der Antragsgegnerin) vorgenommen wurde. Zwar trifft es zu, dass regelmäßig ein Gesamtgeschäftsverteilungsplan vom Dienstvorgesetzten für die Beamten erstellt wird, jedoch ist es rechtsirrig zu meinen, die Zuweisung konkreter neuer Aufgaben und der Entzug anderer Aufgaben sei ähnlich wie bei der Beamtenernennung nur dann rechtsgültig, wenn er in einer entsprechenden Urkunde vom Dienstvorgesetzten angeordnet werde. Vielmehr ist es gerade bei einzelnen Änderungen im Geschäftsverteilungsplan durchaus möglich, dass der Dienstvorgesetzte die Befugnis zu Einzelanweisungen oder Änderungen den Vorgesetzten überlässt. Es besteht nicht etwa ein Formerfordernis in dem Sinne, dass eine von einem Oberstadtdirektor vorgenommene Dienstpostenübertragung nur von diesem persönlich wieder verändert werden könne. Wenn also im vorliegenden Fall die Veränderung der Aufgaben des Antragstellers durch seinen Vorgesetzten vorgenommen, später dem Dienstvorgesetzten bekannt wurde und dieser die Maßnahme nicht zum Anlass genommen hat, sie rückgängig zu machen oder sonst zu ändern, so kann davon ausgegangen werden, dass der Vorgesetzte im Einverständnis mit dem Dienstvorgesetzten gehandelt hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995, a. a. O.)
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat sich für die Kammer auch nicht der Eindruck ergeben, die hier in Streit stehende Maßnahme beruhe auf einem Ermessensmissbrauch und sei willkürlich. Aus dem gesamten Sachverhalt wird deutlich, dass der Antragsteller die Vorgehensweise, wie es zum Hinzutreten von zwei neuen Mitarbeitern im betreffenden Amt gekommen ist und wie dies vom Amtsleiter veranlasst wurde, missbilligt. In einem Schreiben vom 22. Juli 2002 an den den Sachverhalt ermittelnden Mitarbeiter des Rechtsamtes der Antragsgegnerin spricht der Antragsteller sogar davon, dass sich die Mitarbeiter der betreffenden Sachgebietsgruppe vom Amtsleiter „über-, wenn nicht sogar hintergangen fühlten“. Wenn der Antragsteller als Stellvertretender Amtsleiter und Leiter des Sachgebiets Bauleitplanung seinerzeit meinte, die anstehenden neuen Aufgaben zur Änderung des Flächennutzungsplanes und des Jade-Weser-Ports würden nicht dazu führen, dass neue Mitarbeiter benötigt würden, oder deren Finanzierung oder sachgerechte Aufgabeneinbindung sei schlecht möglich, so durfte er zwar auf derartige Bedenken und die dafür aus seiner Sicht sprechenden Gründe gegenüber dem Vorgesetzten hinweisen. Dabei hat er jedoch gemäß § 63 Satz 1 NBG seine Aufgaben in vertrauensvollem Zusammenwirken mit seinem Vorgesetzten zu erfüllen. Daher wäre eine Notiz vom Antragsteller an den Vorgesetzten unter Darlegung der Gründe im Einzelnen vielleicht sachgerecht gewesen. Diesen Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit seinem Vorgesetzten hat der Antragsteller jedoch dadurch überschritten, dass er eine Aktennotiz im Allgemeinen und nicht als Anschreiben an den Vorgesetzten veranlasste, und zudem als Stellvertretender Amtsleiter und Sachgebietsleiter diesen „Protest“ in einer Gruppe zusammen mit den übrigen Beschäftigen des Sachgebiets zum Ausdruck brachte und unterzeichnete. Bei einer derartigen Sachlage durfte der Amtsleiter davon ausgehen, dass es an der gebotenen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit seinem Vertreter im Amt fehlte. Von einer grundlosen und willkürlichen Veränderung der Aufgaben des Antragstellers durch seinen Vorgesetzten kann daher nach Ansicht der Kammer keine Rede sein. Vielmehr stellt ein derartiger sachlicher Gegensatz über die Gewinnung weiterer Mitarbeiter in einem Amt einen sachlichen Grund dafür dar, dass in den konkreten zur Dienstausübung vorgesehenen Aufgaben Änderungen vorgenommen werden. Daher ist die Veränderung der Aufgaben, so wie sie mit dem Schreiben des Amtsleiters vom 29. Mai 2002 an die übrigen Sachgebiete in seinem Amt mitgeteilt wurden, rechtlich nicht zu beanstanden.
Im Ergebnis ergibt sich eine andere Beurteilung für die Kammer auch nicht dadurch, dass der Amtsleiter in dem weiteren Schreiben vom 29. Mai 2002 direkt an den Antragsteller einleitend eine Begründung für die organisatorischen Änderungen gegeben hat. Wenn dort der Vorgesetzte davon redet, dass er die Maßnahmen des Antragstellers „aufs Schärfste missbillige“ und von einem „eklatanten Vertrauensbruch“ des Antragstellers redet, so geraten diese Formulierungen durchaus in die Nähe einer Beeinträchtigung der Berufsehre des Beamten. Denn der Beamte hat Anspruch darauf, in sachlich zurückhaltender Weise behandelt zu werden. Eine sachliche Darstellung der gestörten Kommunikation zwischen dem Amtsleiter und seinem Vertreter und die daraus sich ergebende Schlussfolgerung, dem Antragsteller müssten andere, amtsangemessene Aufgaben zugewiesen werden, wäre durchaus möglich gewesen. Indessen hat die Kammer davon abgesehen, die Dienstausübungsanweisung als „verkappte Disziplinarmaßnahme“ (vgl. Schnellenbach, a. a. O., RdNr. 143, Fußnote 189) anzusehen. Denn diese zuvor zitierten Worte befinden sich lediglich in einem Schreiben des Amtsleiters an den Antragsteller und sind nicht an andere Mitarbeiter oder Personen gerichtet, die sich außerhalb der Verwaltung der Antragsgegnerin befinden. Die Veränderung des Aufgabenfeldes und die dafür gegebenen Gründe bleiben im Wesentlichen innerhalb des Verhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinem Vorgesetzen sowie dem betreffenden Dezernenten und dem Fachbereich der zentralen Dienste. Insofern ist die Wortwahl durch den Vorgesetzten des Antragstellers nicht anders zu bewerten, als wenn er in einem persönlichen Gespräch gegenüber dem Antragsteller sich ähnliche geäußert hätte. Auch eine emotional gefärbte Kritik an einer Verhaltensweise eines untergeordneten Mitarbeiters berührt noch nicht den Bereich des Ermessensmissbrauchs, wenn in der Sache ein Grund für die betreffende Dienstmaßnahme gegeben ist.
Der Antrag war daher nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 VwGO.