§ 11 NMeldVO - Datenübermittlungen zum Zweck der Fortschreibung polizeilicher Informationssysteme
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMeldVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 42a Satz 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes sind die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
- 1.
Familienname,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
- 6.
Geschlecht,
- 7.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 8.
derzeitige und frühere Anschriften,
- 9.
Sterbedatum und Sterbeort,
- 10.
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG.
(2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 kann nach § 3 Abs. 1 abgewichen werden.