Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.01.2008, Az.: 13 LB 162/05

Verankerung eines Mindestbeitrags durch einen Unterhaltungsverband in seinem Satzungsrecht ohne Berücksichtigung des entsprechenden Mindeststimmrechts; Öffentliche Bekanntmachung einer genehmigten Satzungsänderung von der Aufsichtsbehörde und Inkrafttreten mit der Bekanntmachung; Ausgestaltung der Mindestbeitragsregelung auf Empfehlung des Wasserverbandstages; Ermittlung des flächenbezogenen Stimmrechts aus dem Verhältnis der Höhe des Mindestbeitrags zur Höhe des Hektarsatzes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.01.2008
Aktenzeichen
13 LB 162/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 12754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2008:0130.13LB162.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 27.01.2005 - AZ: 1 A 164/04

Fundstellen

  • NordÖR 2008, 192 (amtl. Leitsatz)
  • ZfW 2010, 185-186
  • ZfW 2010, 103

Amtlicher Leitsatz

Wenn ein Unterhaltungsverband in seinem Satzungsrecht einen Mindestbeitrag nach § 101 Abs. 3 Satz 2 NWG ohne das entsprechende Mindeststimmrecht nach § 101 Abs. 3 Satz 3 NWG verankert hat, ist der nach der inneren Verbandsverfassung anstelle einer Verbandsversammlung zur Änderung der Satzung berufene Verbandsausschuss legitimiert, diesen Fehler durch eine Satzungsänderung zu beheben. Ihm fehlt nicht die Legitimation für diese Satzungsänderung, weil er selbst ohne ein in der Satzung vorgesehenes Mindeststimmrecht gewählt wurde; vielmehr ist lediglich die Regelung über den Mindestbeitrag unwirksam, solange nicht insgesamt ein dem § 101 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NWG entsprechender Zustand hergestellt ist.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Verbandsbeitrag in Gestalt eines Mindestbeitrags durch den Beklagten für das Jahr 2004.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in der Gemarkung H., Flur I., Flurstück J. zur Größe von 1.383 qm. Das Grundstück liegt im Verbandsgebiet des Beklagten. Der Beklagte als Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband hatte im Jahr 2004 insgesamt 38.200 dingliche Verbandsmitglieder, von denen 33.004 zu einem Mindestbeitrag herangezogen wurden.

3

Nachdem bis einschließlich 1996 Mindestbeiträge von seinerzeit 12,00 DM über die Abwassergebührenbescheide der Stadt Nordhorn abgerechnet worden waren, forderte der Beklagte seit 1997 selbst Mindestbeiträge ein. In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. Infolge von Anfechtungsklagen gegen Beitragsbescheide für das Jahr 2002 (VG Osnabrück, 1 A 196/02 und 1 A 197/02) hob der Beklagte die in diesen Verfahren streitbefangenen Beitragsbescheide infolge des Hinweises des Verwaltungsgerichts auf, dass in der Verbandssatzung des Beklagten kein dem Mindestbeitrag entsprechenden Mindeststimmrecht festgelegt sei und eine vom Beklagten tatsächlich praktizierte Einräumung von Mindeststimmrechten nicht ausreiche.

4

Der Beklagte verankerte erstmalig mit einer rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten Satzungsänderung ein Mindeststimmrecht in seiner Satzung, wonach das flächenbezogene Stimmrecht derjenigen Mitglieder, die einen Mindestbeitrag zahlen, der Fläche entspricht, die sich aus dem Verhältnis der Höhe des Mindestbeitrags zur Höhe des Beitragssatzes je Hektar Fläche ergibt. Weiterer Gegenstand der Satzungsänderung war die Abschaffung der als "Fürstenprivileg" bezeichneten Regelung, mit der dem Fürsten zu Bentheim und Steinfurt unter Verzicht auf sein Stimmrecht ein 24. Sitz im Verbandsausschuss des Beklagten zugebilligt worden war. Die Satzungsänderung wurde in der gemeinsamen Vorstands- und Ausschusssitzung des Beklagten am 14. Januar 2004 einstimmig beschlossen, vom Landkreis Grafschaft Bentheim am 5. Februar 2004 genehmigt und am 12. Februar 2004 in den "Grafschafter Nachrichten" bekannt gemacht.

5

Die konkrete Höhe des Mindestbeitrages von 6,10 EUR für das Jahr 2004 wurde in der gemeinsamen Vorstands- und Ausschusssitzung des Beklagten am 15. März 2004 einstimmig beschlossen. Zugrunde lag die Summe bestimmter Ausgabepositionen des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 2004, die als "Verwaltungskosten für Hebung" bezeichnet wurde und sich auf 234.300 EUR belief. Dieser Betrag wurde durch die Gesamtzahl der Verbandsmitglieder von 38.200 geteilt, woraus sich der Mindestbeitrag von 6,10 EUR pro Mitglied ableitete. Weiterhin wurde der Beitragssatz für diejenigen Verbandsmitglieder, die nach dem Flächenmaßstab herangezogen werden, für das Jahr 2004 auf 10,00 EUR pro Hektar Fläche festgelegt.

6

Durch Bescheid vom 12. Juli 2004 zog der Beklagte den Kläger zu einem Mindestbeitrag in Höhe von 6,10 EUR heran; dagegen legte der Kläger am 15. Juli 2004 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 6. September 2004 zurück.

7

Der Kläger hat am 23. September 2004 Klage erhoben. Die Erhebung eines Mindestbeitrages setze voraus, dass in der Satzung des Beklagten ein den Mindestbeitrag entsprechendes Mindeststimmrecht vorgesehen sei. Die Einführung des Mindeststimmrechts und der Wegfall des Fürstenprivilegs seien durch einen Verbandsausschuss beschlossen worden, dessen Zusammensetzung wegen des fehlenden Mindeststimmrechts und des Fürstenprivilegs rechtswidrig gewesen sei. Eine wirksame Satzungsänderung habe der Ausschuss in dieser Besetzung nicht herbeiführen können. Die Erhebung der Mindestbeiträge decke im Übrigen lediglich die Kosten, die für die Ermittlung der Mindestbeiträge, die Erstellung der Bescheide und die Portokosten anfielen. Dies sei eine Bürokratie um ihrer selbst Willen und stelle keine sinnvolle und sachgerechte Beitragserhebung dar.

8

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 6. September 2004 aufzuheben.

9

Der Beklagte hat die ergangenen Bescheide verteidigt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Grundsätzlich sei zwar die Erhebung eines Mindestbeitrags möglich. Die Festsetzung des Mindestbeitrags für das Jahr 2004 sei jedoch durch einen Beschluss herbeigeführt worden, bei dem die Beschließenden nicht durch eine Wahl legitimiert gewesen seien, die die Anforderungen an ein Mindeststimmrecht der Mindestbeitragszahler erfüllt hätte. Die Satzungsänderung vom 14. Januar 2004 über die Einführung eines Mindeststimmrechts sei daher durch ein Gremium beschlossen worden, das nicht die erforderliche Legitimation gehabt habe. Offen bleiben könne, ob die Satzungsänderung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei.

11

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Mai 2005 auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

12

Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte aus: Der seit Anfang 2000 amtierende Verbandsausschuss des Beklagten sei unter Mitwirkung der Mindestbeitragszahler zustande gekommen, weil jedes beitragspflichtige Verbandsmitglied bei der Wahl der Ausschussmitglieder habe mitstimmen können. Der somit ordnungsgemäß zustande gekommene Verbandsausschuss sei befugt gewesen, alle in Betracht kommenden Satzungsänderungen vorzunehmen. Der Beklagte habe dann korrelierend zur Mindestbeitragsregelung ein Mindeststimmrecht für Mindestbeitragszahler für das Jahr 2004 geschaffen. Die Berechnung der Höhe des Mindestbeitrags aufgrund der satzungsrechtlichen Regelungen, die mit höherrangigem Recht vereinbar seien, sei nicht zu beanstanden. Die Einführung des Mindeststimmrechts habe auch nicht durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen werden können, weil der Beklagte selbst das erforderliche Mindeststimmrecht eingeführt habe.

13

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 1. Kammer - vom 27. Januar 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Der Verbandsausschuss sei wegen des fehlenden Mindeststimmrechts nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Mindestbeitragszahler seien nicht über das nach Angaben des Beklagten faktisch eingeräumte Mindeststimmrecht informiert worden. Auch habe der Beklagte selbst die Satzungsänderung zur Einführung eines Mindeststimmrechts als erforderlich angesehen. Die Einführung eines Mindeststimmrechts habe wegen der fehlenden Legitimation des Beklagten nur durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen werden können. Dem im Wasserverbandsgesetz geregelten Fall, dass ein Verband einer Aufforderung zur Änderung der Satzung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist nicht nachgekommen ist, sei der Fall gleichzusetzen, dass eine wirksame Satzungsänderung durch einen Verband wegen eines Legitimationsmangels nicht erfolgen könne.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung hat Erfolg; sie führt zur Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und zur Abweisung der Klage.

18

Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Mindestbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. Juli 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 6. September 2004 zu Unrecht stattgegeben. Die Erhebung des Mindestbeitrages stellt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig dar. Der Mindestbeitragsbescheid findet seine wirksame Rechtsgrundlage in der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geänderten Satzung des Beklagten und dem aufgrund der Satzungsregelungen gefassten Beschluss in der gemeinsamen Vorstands- und Ausschusssitzung des Beklagten vom 15. März 2004. Die Satzungsänderung (zu deren Inhalt unten 1.) ist in formeller Hinsicht wirksam zustande gekommen (dazu unten 2.) und entspricht materiell den sich aus § 101 Abs. 3 NWG ergebenden Anforderungen; auch die darauf gestützte Festlegung des Mindestbeitrags in Höhe von 6,10 EUR und der Beitragsbescheid erweisen sich als rechtmäßig (dazu unten 3.).

19

1.

Nach den seit dem 1. Juli 1998 geltenden Bestimmungen des § 101 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG - kann die Satzung eines Unterhaltungsverbandes neben dem grundsätzlich flächenbezogenen Beitragsmaßstab (§ 101 Abs. 3 Satz 1 NWG) einen Mindestbeitrag vorschreiben; in diesem Fall muss die Satzung auch ein dem Mindestbeitrag entsprechendes Mindeststimmrecht vorsehen.

20

Von dieser Regelung hat der Beklagte für das Jahr 2004 durch die Ergänzung des § 11 Abs. 5 seiner Verbandssatzung - VS - vom 27. März 1995 Gebrauch gemacht und neben dem bereits zuvor in der Satzung geregelten Mindestbeitrag ein Mindeststimmrecht satzungsrechtlich verankert.

21

Neben der Bestimmung in § 33 Abs. 3 VS, wonach die Erhebung von Mindestbeiträgen zulässig ist, ist die konkrete Mindestbeitragsregelung in § 34 Abs. 2 VS wie folgt ausge-staltet:

"Der Verband erhebt von solchen Mitgliedern, auf die wegen ihrer Grundstücksgröße bei Anwendung des Flächenmaßstabs nur ein Beitrag entfiele, dessen Hebung für den Verband unwirtschaftlich ist, einen Mindestbeitrag. Dieser Beitrag wird auf der Grundlage der zwingend pro Mitglied entstehenden Kosten festgesetzt."

22

Die Ergänzung des § 11 Abs. 5 VS um einen neuen Satz 2 zur Einführung eines Mindeststimmrechts lautet wie folgt:

"Das Stimmrecht der Mitglieder, die einen Mindestbeitrag zahlen, entspricht der Fläche, die sich aus dem Verhältnis der Höhe des Mindestbeitrags zur Höhe des Hektarsatzes ergibt."

23

2.

Die Satzungsänderung zur Ergänzung des § 11 Abs. 5 VS ist wirksam zustande gekommen.

24

a)

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte in der gemeinsamen Ausschuss- und Vorstandssitzung vom 14. Januar 2004 über diese Satzungsänderung beschlossen werden.

25

aa)

Nach § 12 Nr. 2 VS hat der Verbandsausschuss des Beklagten im Einklang mit den nach § 4 Nds. Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz - Nds. AGWVG - anwendbaren §§ 46, 47 und 49 Wasserverbandsgesetz - WVG - u.a. die Aufgabe, über Änderungen der Satzung zu beschließen; nach der inneren Verbandsverfassung kommt diese Aufgabe mithin nicht der Verbandsversammlung, sondern dem Verbandsausschuss zu.

26

Eine solche Satzungsänderung, über die der Ausschuss beschließen kann, liegt auch dann vor, wenn während der laufenden Amtszeit des Ausschusses erstmalig eine Mindestbeitragszahlungspflicht mit einem entsprechenden Mindeststimmrecht in die Satzung aufgenommen wird. Nicht erforderlich ist es, dass zunächst das Mindeststimmrecht für die Wahl des Verbandsausschusses eingeführt wird, anschließend die Wahl eines neuen Verbandsausschusses abgewartet und erst dann der Mindestbeitrag satzungsrechtlich geregelt wird. Eine entsprechende Beschränkung für das Verbandsorgan, das zu Satzungsänderungen befugt ist, ergibt sich weder aus wasserverbandsrechtlichen Vorschriften noch aus dem Satzungsrecht des Beklagten. Sie stünde auch im Widerspruch zu dem Umstand, dass nach § 101 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NWG Mindestbeitrag und Mindeststimmrecht aneinander "gekoppelt" sind. Eine zeitversetzte Einführung zunächst des Mindeststimmrechts und erst später - durch den entsprechend gewählten Ausschuss - des Mindestbeitrages würde dazu führen, dass sich die Stimmengewichte zu Lasten der "regulären" Beitragszahler verschieben würden, ohne dass die bereits wahlberechtigten Mindeststimmrechtsinhaber schon einen Mindestbeitrag zu zahlen hätten. Dies würde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 101 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NWG stehen.

27

Dass sich ein zeitgleich mit einem Mindestbeitrag eingeführtes Mindeststimmrecht in der laufenden Amtszeit des Verbandsausschusses nicht mehr auswirken kann, steht der Legitimation des satzungsänderungsbefugten Ausschusses hingegen gerade nicht entgegen. Der Ausschuss ist vielmehr während seiner Amtszeit befugt, alle in Betracht kommenden Satzungsänderungen im Rahmen des geltenden Rechts herbeizuführen, wozu auch die Einführung eines Mindestbeitrages nebst entsprechendem Mindeststimmrecht gehört. Für die Dauer der laufenden Amtszeit stellt diese Neuregelung dann ungeachtet des Umstands, dass die Mindestbeitragszahler an der Schaffung der Neuregelung durch ihre Teilnahme an der Wahl des Verbandsausschusses nicht beteiligt waren, gültiges Satzungsrecht dar. Die Mindestbeitragszahler haben während der laufenden Amtszeit eine solche Regelung - wenn sie im Einklang mit § 101 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NWG steht - bis zum Ablauf der Amtszeit des Ausschusses hinzunehmen, wenn nicht der amtierende Ausschuss selbst eine Änderung vornimmt. Änderungsmöglichkeiten ergeben sich in diesem Fall erst, wenn sich die Zusammensetzung eines neu gewählten Ausschusses unter Mitwirkung der Mindestbeitragszahler geändert hat. Dies widerspricht nicht dem Grundgedanken einer demokratischen Legitimation des Ausschusses, sondern ergibt sich unmittelbar aus einer repräsentativ-demokratischen Zuständigkeit des Verbandsausschusses in einem Unterhaltungsverband, bei dem Satzungsänderungen - wie beim Beklagten - nicht von einer Verbandsversammlung beschlossen werden, sondern vom Verbandsausschuss. Eine solche Ausgestaltung der Verbandsverfassung ist auch rechtlich unproblematisch möglich. § 46 Abs. 1 Satz 2 WVG bestimmt, dass die Satzung bestimmen kann, dass der Verband anstelle der Verbandsversammlung einen Verbandsausschuss als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder hat. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WVG obliegen in einem solchen Falle dem Verbandsausschuss die Aufgaben der Verbandsversammlung, wozu gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 WVG auch Satzungsänderungen gehören.

28

bb)

Dass vorliegend zunächst satzungsrechtlich ein Mindestbeitrag nach § 101 Abs. 3 Satz 2 NWG eingeführt worden war und erst im Jahre 2004 - also einige Jahre später - das nach § 101 Abs. 3 Satz 3 NWG erforderliche entsprechende Mindeststimmrecht, führt zu keiner anderen Beurteilung und hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts insbesondere nicht zur Folge, dass der 2004 amtierende Verbandsausschuss für diese Satzungsergänzung nicht hinreichend legitimiert gewesen wäre. Zwar wäre nach der gesetzlichen Konzeption des § 101 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NWG an sich zeitgleich mit der Einführung des Mindestbeitrags auch ein Mindestbeitrag satzungsrechtlich zu verankern gewesen. Das Fehlen der Mindeststimmrechtsregelung bis zum Jahr 2004 konnte jedoch lediglich eine Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung über den Mindestbeitrag in § 33 Abs. 3 und § 34 Abs. 2 VS zur Folge haben, nicht jedoch - weitergehend - auch eine Unwirksamkeit der Vorschriften über die Wahl des Ausschusses, so dass die Wahl des seit 2000 amtierenden Ausschusses von vornherein fehlerhaft gewesen wäre. Dies folgt nach Auffassung des Senats unmittelbar aus der Ausgestaltung der "Junktimklausel" des § 101 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NWG: Der Regelung kann lediglich entnommen werden, dass eine Mindestbeitragsregelung ein dem Mindestbeitrag entsprechendes Stimmrecht voraussetzt. Nicht aber kann ihr - umgekehrt - entnommen werden, dass die Einführung einer Mindestbeitragsregelung ohne ein dem Mindestbeitrag entsprechendes Stimmrecht auch die Fehlerhaftigkeit der (nicht veränderten) Vorschriften über die Wahl und die Zusammensetzung des Ausschusses zur Folge hätte. Der "Junktimklausel" ist vielmehr ersichtlich bereits dann Rechnung getragen, wenn in einem solchen Fall die satzungsrechtliche Mindestbeitragsregelung zunächst als unwirksam einzustufen ist und sie erst dann rechtliche Wirkungen entfalten kann, wenn zusätzlich ein dem Mindestbeitrag entsprechendes Mindeststimmrecht eingeführt wird.

29

Dieser Befund wird bei einem Vergleich mit der unter aa) beschriebenen Situation untermauert: Auch die an sich nach § 101 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NWG vorgesehene gleichzeitige Einführung von Mindestbeitrag und Mindeststimmrecht durch einen satzungsänderungsbefugten Verbandsausschuss hat notwendig zur Folge, dass darüber ein Ausschuss beschließt, der selbst noch ohne Mindeststimmrecht gewählt worden ist. Eine andere Situation liegt hier der Sache nach nicht vor: Bis zur Satzungsänderung 2004 fehlte nämlich sowohl eine (wirksame) Mindestbeitragsregelung als auch eine Mindeststimmrechtsregelung. Beides zusammen wurde in wirksamer Weise erst mit der Satzungsänderung vom 14. Januar 2004 eingeführt.

30

Eine fehlende Legitimation des für die Amtsperiode ab dem Jahr 2000 gewählten Ausschusses des Beklagten scheidet vor diesem Hintergrund damit ungeachtet der Frage aus, ob es mit einem satzungsrechtlich verankerten Mindeststimmrecht möglicherweise zu einem anderen Wahlergebnis gekommen wäre.

31

b)

Auf die Frage, ob bei den Beschlüssen über die Satzungsänderung der Fürst von Bentheim zu Unrecht als 24. Mitglied des Verbandsausschusses mitgewirkt hat, kommt es für das Zustandekommen der Satzungsänderung vom 14. Januar 2004 nicht an. Der Beschluss über die Satzungsänderung ist in der gemeinsamen Ausschuss- und Vorstandssitzung des Beklagten vom 14. Januar 2004 einstimmig gefasst worden; erforderlich zur Beschlussfassung ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 VS (lediglich) eine Stimmenmehrheit im Verbandsausschuss. Selbst wenn sich der Fürst zu Unrecht als Mitglied des Verbandsausschusses an der Abstimmung beteiligt hätte, wäre dies ersichtlich ohne Einfluss auf die herbeigeführte Satzungsänderung gewesen. Der Beschluss wäre gleichwohl mit der erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst worden und die Satzungsänderung wäre demzufolge ebenso zustande gekommen.

32

c)

Bedenken an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der durch den Landkreis Grafschaft Bentheim genehmigten Satzungsänderung bestehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG ist eine genehmigte Satzungsänderung von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist. Dementsprechend ist eine Bekanntmachung in den "Grafschafter Nachrichten" vom 12. Februar 2004 erfolgt und dabei auch auf das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. Januar 2004 hingewiesen worden. Dass der Landkreis sich hinsichtlich der Frage der Art der öffentlichen Bekanntmachung an § 10 Abs. 1 seiner eigenen Hauptsatzung orientiert hat und demzufolge eine Bekanntmachung in den "Grafschafter Nachrichten" vorgenommen hat, ist nach Auffassung des Senats unproblematisch. Gleiches gilt für den Umstand, dass bei der Veröffentlichung der Änderung lediglich die Satzung des Beklagten vom 27. März 1995 in Bezug genommen worden ist, ohne auf die zwischenzeitlichen Satzungsänderungen gesondert hinzuweisen. Entscheidend ist, dass der Regelungsgehalt der Satzungsänderung auch ohne einen Hinweis auf frühere Satzungsänderungen klar ersichtlich ist. Das ist hier der Fall.

33

3.

Die Mindestbeitragsregelung nebst Mindeststimmrechtsregelung im Satzungsrecht des Beklagten steht auch abgesehen von der Frage der Legitimation des Satzungsgebers im Einklang mit § 101 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NWG; die Festlegung des Mindestbeitrages in Höhe von 6,10 EUR und der dies umsetzende Beitragsbescheid lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

34

a)

Die Regelungen der §§ 33 Abs. 3 und 34 Abs. 2 VS über die Mindestbeiträge begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich in hinreichend bestimmter Weise, wie der Mindestbeitrag zu errechnen ist. Die Bestimmung, dass der Beitrag auf der Grundlage der zwingend pro Mitglied entstehenden Kosten festzusetzen ist, gibt ersichtlich vor, dass dem Mindestbeitrag flächenunabhängige Ausgabepositionen aus dem Haushalt des Beklagten zu Grunde zu legen sind. Die vom Beklagten gewählte Ausgestaltung der Mindestbeitragsregelung - die auf einer Empfehlung des Wasserverbandstages beruht - ist zudem in früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeanstandet geblieben (vgl. VG Stade, Urt. v. 03.03.2000 - 3 A 1506/98 -,n.v.; Nds. OVG, Beschl. v. 25.09.2000 - 3 L 3263/00 -, n.v.; siehe dazu auch: Haupt/Reffken/Rhode: Nds. Wassergesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand: August 2006, § 101 Rn. 4). Auch die Regelung über das Mindeststimmrecht in § 11 Abs. 5 Satz 2 VS begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Ermittlung des flächenbezogenen Stimmrechts ergibt sich demnach aus dem Verhältnis der Höhe des Mindestbeitrags zur Höhe des Hektarsatzes, welcher für das Jahr 2004 auf 10,00 EUR festgesetzt worden ist. Für einen Mindestbeitragszahler ergibt sich demnach ein Mindeststimmrecht, das einer Fläche von 6.100 qm entspricht. Dieses Mindeststimmrecht "entspricht" auch der Höhe nach dem Mindestbeitrag im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 3 NWG. Das flächenbezogene Stimmrecht derjenigen dinglichen Mitglieder des Beklagten, deren Grundstücke kleiner als 6.100 qm sind, wird also auf 6.100 qm "aufgestockt", so dass das Verhältnis von Mindestbeitrag zu Mindeststimmrechtsfläche (6,10 EUR / 6100 qm) identisch ist mit dem Verhältnis des regulären Hektarsatzes zu einem Hektar Fläche (10 EUR / 10.000 qm). Dabei sind die 6,10 EUR Mindestbeitrag die Berechnungskonstante, aus der das Mindeststimmrecht hergeleitet wird. Verfehlt wäre daher eine Betrachtungsweise, die den Mindestbeitrag auf den Hektarsatz hochrechnet und mit diesem und den jeweiligen Stimmrechten vergleicht (6,10 EUR / 600 qm (durchschnittliche Grundstücksgröße der Mindestbeitragszahler) * 10.000 qm = 101, 67 EUR "hypothetischer" Mindestbeitrag pro Hektar, obwohl das Stimmrecht nur 6.100 qm gegenüber 10.000 qm bei einem "regulären" Beitragszahler beträgt). Einen Hektarsatz des Mindestbeitrages gibt es nämlich gerade nicht; vielmehr folgt der Mindestbeitrag aus der Umlage bestimmter hebungsbedingter Verwaltungskosten auf alle dinglichen Mitglieder des Beklagten.

35

b)

Entsprechend §§ 33 Abs. 3 und 34 Abs. 2 VS hat der Beklagte in der gemeinsamen Vorstands- und Ausschusssitzung mit Beschluss vom 15. März 2004 die konkrete Höhe des Mindestbeitrags unter Zugrundelegung bestimmter Ausgabepositionen ("Verwaltungskosten für Hebungen") ermittelt und gemäß § 12 Nr. 5 VS für das Jahr 2004 in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Die berücksichtigten Ausgabepositionen umfassen etwa die Entschädigung des Verbandsvorstehers, die Kosten für Angestellte und Arbeiter, die Kosten für Unterhaltung und Anschaffung von Verwaltungsbedarf sowie die Beitragserhebungskosten im engeren Sinne. Dass der Beklagte in diesem Zusammenhang Ausgabepositionen zu Unrecht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Ausgabenaufstellung nach Auffassung des Senats plausibel. Aus den einzelnen Ausgabepositionen, die dem Mindestbeitrag zugrunde liegen, ergibt sich auch, dass mit dem Mindestbeitrag nicht lediglich die Beitragserhebungskosten im engeren Sinne auf die Verbandsmitglieder umgelegt werden. Diese betragen nach dem Haushaltsplan des Beklagten für das Jahr 2004 nur 8.000 EUR. Die Umlegung lediglich dieser 8.000 EUR Beitragserhebungskosten im engeren Sinne - was zu einem Mindestbeitrag von 0,21 EUR führen würde - wäre in Anbetracht der Gegenüberstellung von Aufwand und Einnahmen nicht sinnvoll. Bezüglich der Mindestbeitragszahler würden nur die Kosten vereinnahmt, die unmittelbar für die Vereinnahmung anfielen. Die Berücksichtigung weiterer Ausgabepositionen bei der Ermittlung der Höhe des Mindestbeitrags erscheint vor diesem Hintergrund geradezu geboten.

36

Die Berechnung der Höhe des Mindestbeitrags widerspricht auch nicht § 33 Abs. 1 VS, wonach die Mitglieder dem Verband die Beiträge zu leisten haben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Insoweit kann nicht mit Erfolg gerügt werden, dass die erhobenen Mindestbeiträge gar nicht in die Aufgabe der Gewässerunterhaltung flössen. Im Haushalt des Beklagten stehen sich nämlich Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben gegenüber, so dass Mindestbeiträge nicht etwa zweckgebunden nur den Verwaltungskosten zuzuordnen wären. Aus diesem Grunde dienen sowohl die "regulären" Beiträge als auch die Mindestbeiträge der Aufgabenerfüllung des Beklagten insgesamt.

37

c)

Der das vorstehend skizzierte Satzungsrecht und den Beschluss des Verbandsausschusses über die Höhe des Mindestbeitrags umsetzende Beitragsbescheid des Beklagten lässt Rechtsfehler nicht erkennen.