Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.01.2008, Az.: 5 LA 105/07
Verletzung von Fürsorgepflichten eines Dienstherrn bei mehrjähriger Beschäftigung eines Beamten auf einem höherwertigen Dienstposten; Notwendigkeit der Beförderung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses in einer zumutbaren Zeitspanne; Voraussetzungen für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.01.2008
- Aktenzeichen
- 5 LA 105/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 12805
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2008:0124.5LA105.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 06.12.2006 - AZ: 1 A 358/04
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 45 BBesG
- § 46 BBesG
- § 79 BBG
- § 839 Abs. 3 BGB
- § 62 S. 1 NBG
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.3.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225; Beschl. v. 31.8.2007 - 5 LA 260/07 -; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).
Gemessen hieran bestehen ernstliche Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung nicht. Die Auffassung des Klägers, der Dienstherr sei aus Fürsorgegründen gehalten, einen Beamten allenfalls nur vorübergehend in höherwertiger Funktion zu beschäftigen und müsse innerhalb eines zumutbaren Zeitraums den Beamten entweder befördern oder die höherwertige Beschäftigung beenden, führt nicht zu der Annahme, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil sie die über acht Jahre dauernde höherwertige Beschäftigung des Klägers einerseits nicht beendet und andererseits ihn aber auch nicht befördert hat.
Es ist bereits fraglich, ob der Kläger sich vorliegend auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht berufen kann, wenn der Sachbereich, die Beschäftigung eines Beamten auf einem im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertigen Dienstposten bereits durch spezielle Normen - hier seit ihrem Inkrafttreten im Jahre 1997 durch die §§ 45 und 46 BBesG - geregelt ist. Diese Vorschriften sehen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen, deren Vorliegen der Kläger hier nicht geltend macht, einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage vor. Weitergehende Ansprüche bestehen indes nicht. Dem Beamten wird daher ansonsten auferlegt, den höherwertigen Dienstposten aufgrund seiner Pflicht zur vollen Hingabe zum Beruf wahrzunehmen (§ 62 Satz 1 NBG; vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 19.12.2007 - BVerwG 2 B 35.07 -).
Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung zur Voraussetzung, dass der Dienstherr seine dem Beamten gegenüber obliegende Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt hat und dass diese Pflichtverletzung adäquat kausal ist für das Unterbleiben der Beförderung (BVerwG, Urt. v. 12.-2.1981 - 2 A 2.78 -, Buchholz 232 §79 BBG Nr. 78; Nds. OVG, Urt. v. 11.1.2007 - 5 LC 318/05 -; Urt. v . 10.1.1984 - 5 OVG A 163/82 -). Die Annahme eines solchen Schadensersatzanspruches ist unabhängig von der Dauer der Beschäftigung des Beamten auf dem höherwertigen Dienstposten nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB dann nicht gerechtfertigt, wenn der Betroffene mögliche, auch formlose, Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nach Durchführung des Vorverfahrens, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 19.12.2007 - BVerwG 2 B 35.07 -). Da der Kläger es unterlassen hat, sich auf eine der ausgebrachten Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 zu bewerben bzw. ausweislich der Verwaltungsvorgänge seine Umsetzung auf einen seinem Statusamt entsprechenden Dienstposten zu beantragen, hat er seiner Schadensabwendungspflicht nicht Genüge getan, sodass sich das angefochtene Urteil insoweit als zutreffend erweist.
Das angefochtene Urteil ist auch im Ergebnis rechtsfehlerfrei, soweit der Kläger nunmehr geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte sich mit der Frage befassen müssen, ob ihm unter den gegebenen Voraussetzungen nicht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehe. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist darauf gerichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung auszugleichen (siehe nur: BVerwG, Urt. v. 27.9.2007 - BVerwG 2 C 14.06 -, zitiert nach [...], Langtext Rn.15 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind bei einer Beschäftigung eines Beamten auf einem höherwertigen Dienstpostens nicht erfüllt, da der Beamte - wie ausgeführt - hierzu nach § 62 Satz 1 NBG verpflichtet ist, mithin ein Rechtsgrund für seine Leistung besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung. Der Streitwert beläuft sich auf 6,5 x (3.187,45 <Endgrundgehalt A 11> + 71,22 EUR <allg. Stellenzulage nach Vorbemerkungen Nr. 27 BBesO A und B>) = 21.181,36 EUR.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).