Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.01.2008, Az.: 10 PA 261/07

Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den Bleiberechtsregelungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.01.2008
Aktenzeichen
10 PA 261/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 36147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2008:0102.10PA261.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 13.11.2007 - AZ: 5 A 184/07

Verfahrensgegenstand

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen -
Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 10. Senat -
am 2. Januar 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 5. Kammer - vom 13. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Kläger gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

2

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Kläger nicht dargetan.

3

Die Klage, mit der die Kläger unter Berufung auf § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit der Bleiberechtsregelung (Runderlass d. MI vom 6. Dezember 2006, Nds. MBl. 2007, 43) und auf § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen begehren, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung ihrer Klagebegründung und dem Beschwerdevorbringen ist von der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung des Beklagten auszugehen.

4

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den genannten Bestimmungen liegen nicht vor. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit der Bleiberechtsregelung kann eine Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt werden, wenn der Schulbesuch der Kinder für den gesamten Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende des schulpflichtigen Alters durch Zeugnisvorlage oder eine Bescheinigung der Schule nachgewiesen wird (Abschnitt II Nr. 3.2 der Bleiberechtsregelung). Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Begünstigten über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben oder durch ihr Verhalten behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert haben (Abschnitt II Nr. 5.1.1 der Bleiberechtsregelung).

5

Eine dem im Wesentlichen entsprechende Regelung findet sich in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung kann einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er u.a. den tatsächlichen Schulbesuch seiner schulpflichtigen Kinder nachweist und die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 AufenthG). Die in der genannten Regelung bestimmten Voraussetzungen sollen diejenigen begünstigen, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich zudem rechtstreu verhalten haben. Einbezogen in diese Regelung sind die minderjährigen Kinder des Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung besitzt; sie erhalten ein von der Aufenthaltserlaubnis der Eltern bzw. eines Elternteiles abhängiges Aufenthaltsrecht (vgl. BTDrs. 16/5065, S. 385 f.).

6

Die Kläger erfüllen diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht. Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass die Kläger zu 2. bis 6. bisher ihrer Schulpflicht tatsächlich nachgekommen sind. Dieser Nachweis kann nur dann als erbracht angesehen werden, wenn das schulpflichtige Kind während des Schuljahres allenfalls an einzelnen, wenigen Tagen unentschuldigt dem Schulunterricht ferngeblieben ist. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. waren dem Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vom 17. Januar 2007 Nachweise über den tatsächlichen Schulbesuch nicht beigefügt worden. Bezogen auf den Kläger zu 3. ist festzustellen, dass er über mehrere Jahren wiederholt und im zunehmenden Maße dem Schulunterricht unentschuldigt ferngeblieben ist. Obwohl die Klägerin zu 1. im März 2005 als sorgeberechtigtes Elternteil nachdrücklich auf die Einhaltung der Schulpflicht ihrer Kinder hingewiesen worden ist, fehlte der Kläger zu 3. im Schuljahr 2004/2005 an sechs Tagen und im Schuljahr 2005/2006 an 12 Tagen unentschuldigt. Der Kläger zu 5. kam im Schuljahr 2004/2005 (bis 10. März 2005) insgesamt an 57 Tagen seiner Schulpflicht nicht nach, davon fehlte er an 35 Tagen unentschuldigt.

7

Es unterliegt auch keinen durchgreifenden Zweifeln, dass die Klägerin zu 1. durch ihr Verhalten behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert hat. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zahlreiche hierauf abzielende Handlungen der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes benannt. Dem sind die Kläger im Einzelnen nicht entgegengetreten. Soweit die Kläger mit ihrer Klage geltend machen, sie hätten über ihre Volkszugehörigkeit nicht getäuscht, greift dieser Einwand nicht durch. Gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde Braunschweig gab die Klägerin zu 1. im August 1991 an, sie sei albanische Volkszugehörige. Bei der gemeinsamen Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 1. September 1993 (Az.: F 1180741-138) erklärten die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann, sie seien kroatische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit und sie hätten wegen ihrer albanischen Volkszugehörigkeit fliehen müssen. Ebenfalls mit ihrem Asylfolgeantrag vom 6. August 1997 machten die Kläger erneut geltend, sie seien ethnische Albaner. Hingegen gaben die Kläger mit ihrem Asylfolgeantrag vom 29. Dezember 1999 vor, sie seien Angehörige der Gruppe der Roma aus dem Kosovo. Weiter stellte die Klägerin zu 1. unter dem 21. Januar 2003 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und trug zur Begründung vor, sie habe nicht die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro. Zur Glaubhaftmachung reichte sie eine Bescheinigung der Gemeinde Podujevo (Kosovo) vom 16. Dezember 2002 ein, die sich aber als Fälschung erwies. Zudem ist die Klägerin zu 1. tatsächlich serbische Staatsangehörige. Mithin waren die Angaben der Klägerin zu 1. über diese aufenthaltsrechtlich relevanten Umstände entgegen ihrer Behauptung nicht stets korrekt.

8

Hiernach kann offen bleiben, ob der Ehemann der Klägerin zu 1. Bedienstete des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Hamburg durch Geldversprechen bewegen wollte, die Ausreise der Klägerin zu 1. zu verhindern oder hinauszuzögern, und diese Handlung der Klägerin zu 1. zuzurechnen ist.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

10

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Meyer
Volk
Hüsing