Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.01.2008, Az.: 9 ME 322/07

Absicht; Eigennutzung; Ferienwohnung; GbR; Gemeinde; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter; Gesellschaftsvertrag; Kapitalanlage; Nachweis; Nutzung; Nutzungsrecht; persönliche Lebensführung; Regel; Vermietung; Vermutung; Vorhaltung; Widerlegung; Zweitwohnung; Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnungssteuerpflicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.01.2008
Aktenzeichen
9 ME 322/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 55103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.05.2007 - AZ: 2 B 181/07

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 2. Kammer - vom 29. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 476,75 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer. Er ist seit November 1999 gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer eines Apartments in der C.-D. E.. Mit den Eigentümern der anderen Apartments in dieser D. bildet er zum Zwecke der gemeinsamen Bewirtschaftung der Wohneinheiten die C.-D. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Geschäftsführer der Gesellschaft ist nach dem Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1983 die F. G. GmbH & Co. Sie bewirtschaftet die Wohnungen im eigenen Namen, aber für Rechnung der Eigentümer.

2

Am 15. Dezember 1999 schloss der Antragsteller mit F. einen Nutzungsüberlassungsund Treuhandvertrag. Der Antragsteller übertrug danach F. das Recht zur ausschließlichen Nutzung seiner Ferienwohnung in der gleichen Weise, wie es die anderen Wohnungseigentümer der C.-D. E. bereits getan hatten. Diese Vereinbarung wurde - mit Wirkung zum 1. Januar 2003 oder 1. Januar 2004 - durch einen Vertrag über die Vermittlung der Ferienwohnungen der C. -D. GbR ersetzt, den F. und die GbR am 12. Februar/16. März 2003 schlossen. Danach vermittelte F. die Ferienwohnungen der jeweiligen Eigentümer namens und für Rechnung der GbR an Feriengäste.

3

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller für die Jahre 2002 bis 2006 zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 2.250,-- € heran (jeweils 440,-- € für 2002 bis 2005 und 490,-- € für 2006). Der Antragsteller hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Gesamtbetrags für 2002 bis 2005 (4 x 440,-- € = 1.760,-- €) sowie hinsichtlich des 343,-- € übersteigenden Betrags (147,-- €) für 2006, insgesamt also wegen der Anforderung von 1.907,-- € beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Zweitwohnungsteuerpflicht des Antragstellers könne durch die auf die Dauer von vier Wochen vertraglich begrenzte Möglichkeit zur Eigennutzung nicht ausgeschlossen werden; Vermittlungsverträge reichten für einen Ausschluss nämlich nur aus, wenn sie die Möglichkeit zur Eigennutzung kalendermäßig bestimmt begrenzten. Auch sei die Möglichkeit zur Eigennutzung für den Antragsteller in der Zeit von 2002 bis 2006 nicht auf einen Zeitraum von jährlich weniger als zwei Monaten vertraglich beschränkt gewesen, wie sich aus dem Gesellschaftsvertrag, einem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2. Juni 1993 und dem Vertrag vom 12. Februar/16. März 2003 ergebe. Die Ende 2006 für die zurückliegenden Jahre vorgenommene Veranlagung des Antragstellers verstoße weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen das Rückwirkungsverbot.

4

Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts macht der Antragsteller geltend: Eine Pflicht zur Entrichtung der Zweitwohnungsteuer - zumal eine solche, die den Jahresbetrag zum Gegenstand habe - bestehe für ihn nicht. Sie sei nicht nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Dauer der Eigennutzung vor Jahresbeginn kalendermäßig festgelegt sei. Für einen Ausschluss reiche vielmehr aus, dass seine Möglichkeiten zur Eigennutzung insgesamt vertraglich auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt seien. Sein Recht zur Eigennutzung beziehe sich nicht einmal auf seine eigene Wohnung. Die ihm zusätzlich eingeräumte Möglichkeit, über die vier Wochen hinaus seine oder eine andere Wohnung der C.-D. E. zu den üblichen Mietpreisen zurückzumieten, begründe nicht das Innehaben einer Zweitwohnung. Durch den Gesellschafterbeschluss vom 2. Juni 1993 seien über eine Eigenbelegung hinausgehende Nutzungen zu Sonderkonditionen ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass seine Zweitwohnung auf E. von der subjektiven Zweckbestimmung her eine reine Kapitalanlage sei, wie er durch eidesstattliche Versicherung auch glaubhaft gemacht habe. Er habe sein vertragliches Recht zur vierwöchigen Eigennutzung nie voll ausgeschöpft oder überschritten. Seine rückwirkende Heranziehung verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und beinhalte eine unbillige Härte.

5

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Heranziehung des Antragstellers zu einer Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 in Höhe von 2.250,-- € als rechtmäßig.

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urt. v. 30.6.1999 - 8 C 6/98 - BVerwGE 109, 188 = DVBl. 1999, 1655 = ZMR 1999, 856 = NJW 2000, 375 = ZKF 2000, 10 = KStZ 2000, 34 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungsteuer Nr. 16, sowie Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - BVerwGE 99, 303 = BStBl II 1996, 37 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungsteuer Nr. 9 = DÖV 1996, 289 = DVBl. 1996, 374 = ZKF 1996, 85 = NVwZ 1997, 36 = KStZ 1997, 36), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. z.B. Urt. v. 3.12.2007 - 9 LB 1/07 -), ist der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG. Daher scheiden diejenigen Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage, also nicht zur Einkommensverwendung, sondern ausschließlich zur Einkommenserzielung, gehalten werden. Zweitwohnungsteuerpflichtig ist das Vorhalten einer Zweitwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung, und zwar der eigenen oder derjenigen von Angehörigen. Ein Vorhalten in diesem Sinne bedeutet, dass der Inhaber der Zweitwohnung sich die Möglichkeit der - zumindest zeitweiligen - Eigennutzung offen hält. Der Steuertatbestand kann daher auch ohne eine tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung erfüllt sein.

7

Für die im Ausgangspunkt subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung ist nicht die - unüberprüfbare - innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich. Diese innere Tatsache ist vielmehr auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände zu beurteilen. In diesem Sinn kommt es für den Nachweis der subjektiven Zweckbestimmung nur auf objektive äußere Kriterien an. Zwar kann - so hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. Oktober 1995 (a.a.O.) ausgeführt - das Vorhalten einer Zweitwohnung für die persönliche Eigennutzung nicht nur durch den Abschluss von Dauermietverträgen ausgeschlossen werden. Den Zweitwohnungsinhabern, die ihre Zweitwohnung ausschließlich als Kapitalanlage angeschafft haben und halten, muss der Nachweis gestattet werden, dass ihre Wohnung - entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung - nicht Zwecken der persönlichen Lebensführung dient. Die Steuer erhebende Gemeinde kann indessen zunächst von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung eine Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die diese Vermutung erschüttern, wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets, der Abschluss eines Dauermietvertrags, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen.

8

Diese Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen reiner Kapitalanlage und Vorhalten für die persönliche Lebensführung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. September 2001 (- 9 C 1/01 - BVerwGE 115, 165 = NordÖR 2002 79 = KStZ 2002, 73 = ZKF 2002, 483) dahingehend präzisiert, dass es wegen des Begriffs des Vorhaltens weder auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung noch auf das Ausmaß der tatsächlichen Vermietung ankomme, sondern konstitutiv allein auf die Dauer der rechtlich bestehenden Möglichkeit zur Selbstnutzung (bzw. zur unentgeltlichen Nutzung durch Dritte). Zur Aufrechterhaltung einer nur durch Typisierung und Pauschalierung zu gewährleistenden Praktikabilität sei auf objektive und vor allem verifizierbare Umstände abzustellen. Zeiten eines Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen sei, seien in der Regel den Zeiträumen zuzurechnen, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde.

9

Wendet man diese vom materiellen Bundesrecht vorgegebenen Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, so kommt man - jedenfalls bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung - zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller sein Apartment in der C.-D. E. im streitigen Zeitraum (zumindest auch) zu Zwecken der persönlichen Lebensführung vorgehalten und damit nicht als reine Kapitalanlage verwendet hat. Entscheidend fällt insoweit ins Gewicht, dass der Antragsteller nach den 2002 bis 2006 gültig gewesenen vertraglichen Regelungen die Möglichkeit zur Nutzung seines Apartments für einen Zeitraum von jährlich jeweils deutlich mehr als zwei Monaten gehabt hat und daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - und Urt. v. 26.9.2001 - 9 C 1/01 - jeweils a.a.O.) der Jahreszeitraum als Besteuerungsgrundlage zu Grunde gelegt werden darf.

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Durch die im streitigen Zeitraum gültig gewesenen Verträge hatte der Antragsteller erhebliche rechtlich gesicherte Befugnisse zur Nutzung seines Apartments (oder eines anderen Apartments) in der C.-D. E.: § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags vom 30. Dezember 1983 sieht vor, dass jeder Eigentümer eines Apartments während des ganzen Jahres ein Recht auf Eigenbelegung seiner Wohnung oder - falls diese bereits belegt ist - einer anderen Wohnung in der C.-D. E. hat. Die Gesellschafterversammlung hat am 2. Juni 1993 einstimmig beschlossen, dass die Eigennutzung auf vier Wochen im Jahr begrenzt wird und die Eigentümer über diesen Zeitraum hinausgehende Buchungen zu den Konditionen der F.-Eignerkarte vornehmen können; in der Nebensaison sollen nach diesem Beschluss kostenlose Nutzungen durch die Eigentümer möglich sein. Aufstellungen über die Vorteilskonditionen für F.-Gesellschafter in den Jahren 1999 und 2003 besagen, dass den Gesellschaftern für die Dauer von vier Wochen Preisnachlässe von 33 % in der Hauptsaison, 50 % in der Vor- und Nachsaison und 100 % in der Nebensaison gewährt werden.

11

In § 5 Abs. 2 des Vermittlungsvertrags vom 12. Februar/16. März 2003 wird das Recht der Eigentümer zur Nutzung ihrer Wohnungen in der C.-D. E. wie folgt geregelt:

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Die Dauer der Eigennutzung ist auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt, soweit Vermieter und Vermittler dies nicht ausdrücklich durch Zusatzvereinbarung anders regeln. … Ein Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Wohnung besteht nicht. Eine Eigennutzung ist zum jeweiligen Jahresende für das nächste Jahr oder, soweit das nicht möglich ist, spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Nutzungsbeginn bekanntzugeben. Für die Eigennutzung außerhalb der Nebensaison erhebt der Vermittler zu Gunsten des Vermieters eine Gegenleistung des Eigennutzers in Höhe des gemäß § 7 bestimmten Vermietungspreises abzüglich eines Abschlags; dieser beträgt für Eigennutzung in der Hauptsaison 33 % und für eine solche in der Vor- oder Nachsaison 50 %. Die Gewährung eines Abschlags bei der Buchung außerhalb der Eigennutzung an einen Gesellschafter des Vermieters als Inhaber einer F.VIP-Karte bleibt unberührt. …

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Zusatzvereinbarungen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages vom 12. Februar/16. März 2003 sind nicht getroffen. Gemäß § 7 Abs. 3 des Vertrages kann Inhabern von F.-VIP-Karten ein Mietpreisnachlass bis zu 15 % gewährt werden. Die Wohnungseigentümer haben Anspruch auf eine solche Karte.

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Bei diesen Vertragsgestaltungen standen dem Antragsteller zwei Möglichkeiten offen, seine oder eine andere Wohnung in der C.-D. E. zu Zwecken der persönlichen Lebensführung zu nutzen: Für die Dauer von 28 Tagen besaß er einen Anspruch auf Eigennutzung der Wohnung; für darüber hinausgehende Zeiträume stand ihm das vertragliche Recht zu, ohne zeitliche Beschränkung und zu vergünstigten Bedingungen (insbesondere Abschlägen vom Mietzins und nach Maßgabe der F.-VIP-Karte) eine Wohnung anzumieten. Diese beiden Tatbestände rechtfertigen die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer bezogen auf den Jahreszeitraum. Unerheblich ist insoweit, dass der Antragsteller nach den vertraglichen Regelungen nicht beanspruchen konnte, sein eigenes Apartment zu beziehen, sondern er mit einem anderen Apartment vorlieb nehmen musste, sollte seines bereits vermietet sein. Ebenso wie dieser Umstand nicht die Kurbeitragspflicht der Wohnungseigentümer aufhebt (siehe dazu Beschl. d. Sen. v. 16.1.2006 - 9 ME 304/05), steht er auch nicht der die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer rechtfertigenden Annahme entgegen, dass mit dem Erwerb der Eigentumswohnungen in der C.-D. E. ein Aufwand betrieben worden ist, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht (zu diesem Anknüpfungspunkt siehe den Beschluss des Senats vom 11.7.2007 - 9 LB 5/07 - NSt-N 2007, 257 = Nds VBl 2007, 306 = DVBl 2007, 1186 Ls). Unmittelbare Folge des Eigentumserwerbs ist die Gesellschafterstellung in der C.-D. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und das daraus resultierende Recht zur Nutzung auch der Wohnungen anderer Gesellschafter. Dieses Nutzungsrecht steht daher in direktem Zusammenhang mit dem anlässlich des Eigentumserwerbs betriebenen Aufwand.

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Der Antragsteller kann der Annahme seiner Zweitwohnungsteuerpflicht nicht erfolgreich entgegenhalten, er habe nie die innere Absicht besessen, seine Ferienwohnung in der C.-D. E. zu Zwecken der persönlichen Lebensführung zu nutzen. Soweit er in diesem Zusammenhang durch eidesstattliche Versicherung beteuert, eine über vier Wochen hinausgehende Nutzung sei ihm überhaupt nicht möglich gewesen, widerspricht sein Vortrag den dargelegten vertraglichen Regelungen, in denen er sich ausdrücklich ganzjährig Nutzungsrechte an seiner oder einer anderen Wohnung vorbehalten hat. Zwar trifft es anscheinend zu, dass der Antragsteller - wie er ebenfalls versichert - sein Recht zur vierwöchigen Eigennutzung nie voll ausgeschöpft hat. Gleichwohl haben sich der Antragsteller und seine Familie von 2002 bis 2005 - auch für längere Zeiträume - wiederholt in der C.-D. E. aufgehalten. Der vorliegende Fall ist somit anders gelagert als derjenige, über den der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen vom Antragsteller angeführten Urteil vom 17. April 2002 - 13 L 4530/99 - entschieden hat; dort hat der 13. Senat die festgestellte Tatsache, dass die Ferienwohnung überhaupt nicht vom Eigentümer und seiner Familie genutzt worden war, als Hinweis auf das Vorliegen einer reinen Kapitalanlage gewertet. Der beschließende Senat geht bei der Bewertung der für die subjektive Zweckbestimmung im vorliegenden Fall erheblichen Umstände (einerseits wiederholte Eigennutzung - nur - unterhalb von vier Wochen, andererseits vertragliches Recht zur ganzjährigen Nutzung der Wohnung zu Sonderkonditionen) davon aus, dass der innere Wille des Antragstellers entscheidend durch den Inhalt der abgeschlossenen Verträge, also das vertragliche Offenhalten einer ganzjährigen Nutzung zu Sonderkonditionen, zum Ausdruck gekommen ist. Dass die tatsächliche jährliche Nutzung im streitbefangenen Zeitraum nie vier Wochen überstiegen hat und die vertraglichen Möglichkeiten vom Antragsteller also nicht ausgeschöpft worden sind, spricht nicht maßgeblich für das Vorliegen einer reinen Kapitalanlage außerhalb des Zeitraums der vierwöchigen Eigennutzung. Denn für die Frage des Vorhaltens zu Zwecken der persönlichen Lebensführung kommt es (wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben wiedergegebenen Entscheidung vom 26. September 2001 bekräftigt hat) in Zweifelsfällen vorrangig auf - den inneren Willen nachweisbar und gesichert zum Ausdruck bringende - Verträge, nicht aber auf schwer überprüfbare und häufig auf spontanen Überlegungen beruhende tatsächliche Nutzungen an. Vertragliche Vereinbarungen, die beim Antragsteller eine mehr als zweimonatige Eigennutzung im Jahr wirksam ausschließen, gibt es aus den bereits dargelegten Gründen aber nicht.

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Das die Zweitwohnungsteuerpflicht begründende Betreiben von Aufwand für die persönliche Lebensführung entfällt auch nicht im Blick darauf, dass der Antragsteller für bestimmte Zeiträume der Nutzung eine (meistens geminderte) Miete zahlen musste. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.1.2000 - 11 B 29.00) sowie des bis zum 31. Dezember 2006 für das kommunale Steuerrecht zuständig gewesenen 13. Senats des beschließenden Gerichts (Beschl. v. 20.4.2006 - 13 LA 426/05) ist als Fall der Eigennutzung auch die Anmietung einer Wohnung durch deren Eigentümer anzusehen. Diese Rechtsprechung ist sachgerecht, weil das als Miete gezahlte Entgelt dem Eigentümer oder der Eigentümergemeinschaft - eventuell nach Abzug von Nebenkosten der Wohnung sowie einer Vermittlungsprovision - wieder zufließt; die Eigennutzung hat dann lediglich diese Abzugsbeträge gekostet, während die Eigentümer den Mietzins ansonsten quasi an sich selbst zahlen. Zusätzlich spricht im vorliegenden Fall für eine zweitwohnungsteuerpflichtige Nutzung, dass den Eigentümern der Apartments in der C.-D. E. die dargelegten (teilweise erheblichen) Preisnachlässe gewährt werden. Trotz der Pflicht zur Mietzinszahlung liegt angesichts dieser Umstände in dem Vorhalten der Zweitwohnung mit einer potenziell offenen Nutzungsdauer ein Aufwand, der als Grund für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer genommen werden kann. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Senatsbeschluss vom 5. September 2006 (9 ME 203/06). Zum Kurbeitragsrecht hat der Senat dort in Bezug auf den Inhaber einer Zweitwohnung, dem die Möglichkeit zu deren Eigennutzung nicht eröffnet war, entschieden, dass der Inhaber nur einen nach der Zahl der Aufenthaltstage berechneten Kurbeitrag, nicht aber den Saison- oder Jahreskurbeitrag zahlen müsse, wenn er sein eigenes Ferienhaus bei der Vermittlungsfirma zu den auch für jeden anderen Interessenten geltenden Mietbedingungen anmietet. Der vorliegende Fall ist insoweit gänzlich anders gelagert, als die Möglichkeit zur Eigennutzung hier gerade offen gehalten worden ist und in diesem Rahmen - wie dargelegt - deutlich vergünstigte Mietbedingungen bestehen. Außerdem geht es im Kurbeitragsrecht um einen anderen Gegenstand der Besteuerung als bei der Zweitwohnungsteuer, nämlich um die Abgeltung der realen Möglichkeit, die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.

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Die Einwände des Antragstellers gegen die - rechtlich allerdings wohl nicht haltbare - Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass ein Ausschluss der Zweitwohnungsteuerpflicht nur möglich sei, wenn die Tage der Eigennutzung zu Jahresbeginn bereits kalendermäßig festgelegt seien, können seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Möglichkeit, die Wohnung in der C.-D. E. auch über den vierwöchigen Zeitraum der Eigennutzung hinaus anzumieten, besteht grundsätzlich für das gesamte Jahr. Sie löst daher schon für sich alleine die Zweitwohnungsteuerpflicht aus. Auf die Frage der kalendermäßigen Festlegung, die das Verwaltungsgericht in Bezug auf die vierwöchige Eigennutzung beantwortet hat, kommt es daher letztlich überhaupt nicht an.

18

Der Senat folgt dem Antragsteller nicht in seiner Ansicht, dass die streitige Heranziehung, die überwiegend rückwirkend, für das Jahr 2002 sogar erst kurz vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist erfolgte, den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie das Rückwirkungsverbot verletze. Die Behörden sind grundsätzlich berechtigt, die vom Gesetzgeber vorgesehenen Verjährungsfristen voll auszuschöpfen. Ein schutzwürdiges Interesse daran, dass wegen des bereits fortgeschrittenen Laufs der Verjährungsfrist eine Heranziehung nicht mehr erfolgt, gibt es für den Steuerpflichtigen vom Grundsatz her nicht. Besondere Umstände, aus denen der Antragsteller ausnahmsweise schutzwürdig nicht mehr mit seiner Heranziehung rechnen musste, sind nicht erkennbar. Sie liegen entgegen der Ansicht des Antragstellers insbesondere nicht darin, dass die für die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer erforderlichen Daten vom Antragsteller erhoben worden sind, eine zeitnahe Heranziehung aber nicht erfolgte und dass Schriftverkehr zwischen den Beteiligten stattgefunden hat.

19

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO lassen sich weder dem Vorbringen des Antragstellers noch sonstigen Umständen entnehmen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

21

Der Streitwert ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (1/4 von 1.907,--  €).

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).