Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 19.12.2001, Az.: 74 IN 112/00

Bestätigung eines Insolvenzplans durch die Gläubiger; Voraussetzungen für ein Obstruktionsverbot i.S.d. § 245 Insolvenzordnung (InsO)

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
19.12.2001
Aktenzeichen
74 IN 112/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 31711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2001:1219.74IN112.00.0A

Fundstellen

  • EWiR 2002, 877
  • NZI 2002, 35
  • ZIP 2002, 953 (Volltext mit red. LS)
  • ZVI 2002, 127

Verfahrensgegenstand

Über das Vermögen des Herrn Dr. ...

Amtlicher Leitsatz

Das Obstruktionsverbot des §245 InsO greift ein, wenn die widersprechend Gruppe bereits durch ein Absonderungsrecht ihre Befriedigung erfahren hat oder der Schuldner ohne Plan beschäftigungslos würde, so das keinerlei Zahlungen zu erwarten sind.

Tenor:

Der Insolvenzplan vom 30.10.2001 wird bestätigt.

Gründe

1

Gemäß §§243, 244 InsO ist zur Annahme des Plans erforderlich, daß in jeder Gruppe

  1. 1.

    die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmen

  2. 2.

    die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt.

2

Abstimmungsberechtigt in diesem Verfahren waren Gruppe 1, 2, 3, 5, 6, 7 jeweils mit der Anzahl eines Gläubigers. Die Gruppen 3, 5, 6, 7, stimmten für den Plan. Kopf und Summenmehrheit ist in diesen Gruppen erreicht.

3

Die Gruppe 1, 2 stimmt gegen den Plan.

4

Gemäss §245 InsO gilt, auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn

  1. 1.

    die Gläubiger dieser Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie auch ohne den Plan stünden,

  2. 2.

    die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der aufgrund des Plans den Beteiligten zufließen soll

  3. 3.

    die Mehrheit der abstimmenden Gruppen mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat.

5

Die Gruppe 1 hat ihre Befriedigung durch das Absonderungsrecht bereits erfahren.

6

Die Gruppe 2 kann für die Jahre 2002-2004 die im Plan in der Anlage 1 aufgeführten Zahlungen erwarten. Ohne Plan, welcher Grundlage für den Arbeitsvertrag zwischen Herrn Dr ... und Frau ... ist, wird der Schuldner keiner Arbeit mehr nachgehen, die die genannten Zahlungen erwarten lassen.

7

Zudem erhält kein anderer Gläubiger durch den Plan mehr als seine eigentliche Forderung beträgt. Dem Schuldner wird kein wirtschaftlicher Wert gewährt. In der Gruppe 2 ist die V-Bank AG die einzige Gläubigerin, so daß eine Besserstellung der anderen Gläubiger in der selben Gruppe nicht in Betracht kommt. Von Insgesamt 6 abstimmenden Gruppen haben mit der erforderlichen Kopf- und Summenmehrheit 4 Gruppen dem Plan zugestimmt; es handelt sich hierbei um die Mehrheit der abstimmenden Gruppen.

8

Die Voraussetzungen des §245 InsO liegen vor. Die Zustimmung der Gruppe 1 und 2 wird gem. §245 InsO fingiert.

9

Der Plan gilt als angenommen und wird bestätigt.