Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 22.03.2001, Az.: 74 IN 47/00

Möglichkeit einer einseitigen Erledigungserklärung im Insolvenzeröffnungsverfahren; Zahlung des Schuldners an den Gläubiger ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters als Fall des Rechtsmissbrauchs; Beweislast bei der Berufung des Antragsgegners auf eine mit dem Antragsteller vereinbarte Zurücknahme des Antrags; Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehaltes

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
22.03.2001
Aktenzeichen
74 IN 47/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2001:0322.74IN47.00.0A

Fundstellen

  • KTS 2001, 443
  • NZI 2001, 13
  • NZI 2001, 385-387
  • ZIP 2001, 798-801
  • ZInsO 2001, 722-724 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Insolvenzeröffnungsverfahren ist eine einseitige Erledigungserklärung möglich. Bei der gem. § 91 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein zulässiger Antrag gem. § 14 Abs. 1 InsO vorlag. Die Begründetheit wird nicht nachgeprüft, da eine Beweisaufnahme nicht in Betracht kommt.

  2. 2.

    Ein Fall des Rechtsmissbrauches liegt nicht vor, wenn der Schuldner an den Gläubiger ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Zahlung leistet (a.A. AG Hamburg ZInsO 2001, 138[AG Hamburg 11.12.2000 - 67c IN 257/00]).

  3. 3.

    Beruft sich der Antragsgegner auf eine Vereinbarung mit dem Antragsteller, dass dieser den Antrag zurücknehmen solle, so muss der Antragsgegner seinen - bestrittenen - Vortrag glaubhaft machen.

  4. 4.

    Bei Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehaltes (§ 11 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO) ist die Vorschrift des § 25 Abs. 2 InsO entsprechend anzuwenden. Teilt der vorläufige Insolvenzverwalter trotz Aufforderung des Gerichtes seinen Vergütungsanspruch der Höhe nach nicht dem Insolvenzgericht mit, so sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einen Betrag von bis zu 1.000,00 DM. Darüber hinausgehende Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf bis zu 7.000,00 DM.

Die mit Beschluss vom 28.07.2000 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller hat am 29.02.2000 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin gestellt. Der Antragsteller war ab dem 01.12.1999 bei der Antragsgegnerin als Kraftfahrer angestellt. Mit Schreiben vom 16.02.2000 kündigte der Antragsteller das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2000 mit der Begründung, dass trotz wiederholter Zusagen der Antragsgegnerin die Lohnzahlungen für Dezember 1999 und Januar 2000 noch nicht erfolgt waren. Dem Antrag beigefügt war eine Bestätigung der C.bank Hamburg vom 21.01.2000, wonach der von der Antragsgegnerin über 2.048,00 DM gegebene Scheck (Lohn Dezember 2000) von dem bezogenen Kreditinstitut nicht eingelöst worden war.

2

Bereits vor Antragstellung, am 21.02.2000, hatte der Antragsteller zudem vor dem Arbeitsgericht Göttingen gegen die Antragsgegnerin einen Mahnbescheid eingereicht wegen rückständigen Arbeitsentgeltes für Dezember bis Februar 2000 über 6.570,37 DM zzgl. Rückscheckkosten der C.bank Göttingen in Höhe von 26,82 DM. Dem Mahnbescheid beigefügt war eine Bestätigung der Antragsgegnerin, wonach sie dem Antragsteller für Dezember 1999 bis Februar 2000 Lohnansprüche in Höhe von 6.570,37 DM zzgl. 26,82 DM Bankkosten (Kosten für nicht eingelösten Gehaltscheck Dezember 1999) zu erstatten hatte und noch keine Zahlung der ausstehenden Gelder erfolgt war. Auch diese Unterlagen waren dem Insolvenzeröffnungsantrag beigefügt.

3

Mit Bescheid vom 07.03.2000 zahlte die Bundesanstalt für Arbeit dem Antragsteller gem. § 186 SGB III einen Vorschuss in Höhe von 6.000,00 DM auf das zu erwartende Insolvenzgeld und teilte mit, dass über den Antrag des Antragstellers noch nicht abschließend entschieden werden konnte, da ein Insolvenzereignis noch nicht vorlag. Auf diese Zahlung wies am 17.03.2000 der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hin. Da der Antragsteller im Februar 2000 die Arbeit niedergelegt habe, habe er keinen Anspruch auf den Restbetrag von 597,19 DM. Nach den ergänzenden, nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers könnte er keine Aufträge mehr ausführen, da ihm kein Geld für den Kauf von Kraftstoff zur Verfügung gestellt worden sei.

4

In der Verhandlung am 29.03.2000 vor dem Arbeitsgericht Göttingen wies der Vorsitzende darauf hin, dass bereits mit Antragstellung auf Zahlung von Insolvenzgeld nicht nur hinsichtlich der bereits erfolgten Vorschusszahlung in Höhe von 6.000,00 DM, sondern hinsichtlich der gesamten Forderung der Anspruch gem. § 187 SGB III auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen war. Der Antragsteller nahm daraufhin die Klage zurück.

5

Nachdem das Insolvenzgericht mit Verfügung vom 14.06.2000 den Antragsteller darauf hingewiesen hatte, dass der Insolvenzantrag nunmehr abgewiesen werden müsste, nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 30.06.2000 gegenüber dem Arbeitsamt Göttingen den Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld zurück. Das Arbeitsamt Göttingen leitete daraufhin ein Rückzahlungsverfahren gegen den Antragsteller ein, wie sich aus dem Schreiben des Arbeitsamtes Göttingen vom 21. August 2000 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ergibt.

6

Mit Beschluss vom 30.06.2000 hat das Insolvenzgericht Rechtsanwalt W. beauftragt, ein Gutachten zu erstatten. Da die Antragsgegnerin mit dem Sachverständigen nicht zusammenarbeitete, ergriff das Insolvenzgericht am 28.07.2000 weiter gehende Sicherungsmaßnahmen. Gegen die Antragsgegnerin wurde ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Ziffer 2, 2. Halbsatz InsO angeordnet und Rechtsanwalt W. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin schlug mit Schreiben vom 22.08.2000 dem Antragsteller eine monatliche Zahlung von 1.000,00 DM vor. Da der Geschäftsführer der Antragsgegnerin weiterhin keine Auskünfte erteilte, wurde mit Beschluss vom 14.09.2000 die Verhaftung des Geschäftsführers angeordnet, die wegen dessen Auslandaufenthaltes jedoch nicht vollzogen werden konnte. Mit weiterem Beschluss vom 28.11.2000 wurde die Durchsuchung der Räumlichkeiten S.weg 58 in R. angeordnet. Bevor der Beschluss vollzogen wurde, teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 12.12.2000 mit, dass die Antragsgegnerin die Forderung beglichen hatte. Der Antragsteller erklärte, dass das Verfahren für ihn erledigt sei und beantragte, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin ließ daraufhin erklären, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe mit dem Antragsteller eine Einigung erzielt, dass er gegen Zahlung von 8.000,00 DM den Antrag zurücknehme und auch die Kosten trage. Der Antragsteller bestritt diese Vereinbarung, erklärte sich aber bereit, von dem gezahlten Betrag 1.000,00 DM zur Deckung der entstandenen Gerichtskosten bereitzustellen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin wies daraufhin, dass seitens der Antragsgegnerin kein Kostenantrag gestellt werde. Der Antragsteller erklärte ergänzend, während der Verhandlungen sei davon ausgegangen worden, dass ca. 1.000,00 DM an Verfahrenkosten anfallen würden, die er von dem erhaltenen Betrag von 8.000,00 DM auch zur Verfügung stelle.

7

Ausgehend von einem Wert von 7.000,00 DM sind bislang beim Insolvenzgericht Kosten in Höhe von 469,30 DM angefallen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat trotz zweier Anfragen weder die Sachverständigenkosten noch die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung dem Insolvenzgericht mitgeteilt.

8

Das Insolvenzgericht hat festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, die 1.000,00 DM übersteigenden Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.

9

II.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin widerspricht dem erkennbar, indem sie sich auf eine - bestrittene - Vereinbarung beruft, wonach der Antragsteller nach Zahlung der Summe von 8.000,00 DM den Antrag zurücknehmen sollte. Es liegt eine einseitige Erledigungserklärung vor.

10

1.)

Auszugehen ist davon, dass im Insolvenzeröffnungsverfahren eine einseitige Erledigungserklärung zulässig ist. Diese Möglichkeit wurde bereits unter Geltung der Konkursordnung bejaht (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 106). Auch in der Geltung der InsO ist davon auszugehen, dass eine einseitige Erledigungserklärung möglich ist (OLG Celle ZInsO 2000, 42, 43; LG Meiningen ZIP 2000, 1451, 1452 =EWHt 2000, 1063; AG Köln ZIP 1999, 1889 f; AG Münster NZI 2000, 444). Die zu treffende Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 ZPO, nicht gem. § 91 a ZPO (FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 107).

11

Anders als bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung soll das Insolvenzgericht verpflichtet sein, das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses nachzuprüfen (AG Köln ZIP 1999, 1889, 1891). Ob dies zutrifft, bleibt dahingestellt. Regelmäßig wird das erledigende Ereignis in der Begleichung der dem Antrag zu Grunde liegenden Forderung bestehen und unstreitig sein, wie auch im vorliegenden Fall. Das Gericht entscheidet darüber, ob der Antrag ursprünglich (bis zum erledigenden Ereignis) zulässig war. Nicht wird überprüft, ob der Antrag auch begründet war, da es auf den Sach- und Streitstand im Eröffnungsverfahren ankommt (AG Göttingen - 74 IN 5/00, Beschluss vom 13.03.2000; ähnlich AG Köln NZI 2000, 94, 95; a. A. wohl AG Köln ZIP 1999, 1889, 1890 f; Nerlich/Römermann/Mönning § 13 Rz. 116 für den Fall der einseitigen Erledigungserklärung). Voraussetzung für einen zulässigen Antrag eines Gläubigers ist es, dass er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung hat und Forderung und Eröffnungsgrund glaubhaft macht, § 14 Abs. 1 InsO. Die Glaubhaftmachung kann jedoch nur durch präsente Beweismittel geführt werden, § 4 InsO i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO, wie z.B. Urkunden und Erklärungen/eidesstattliche Versicherungen (FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 107). Im Gegensatz zum Zivilprozess findet bei der einseitigen Erledigungserklärung im Insolvenzeröffnungsverfahren eine Beweisaufnahme in keinem Fall statt (AG Köln NZI 2000, 94, 95; FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 113).

12

2.)

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (mit Ausnahme eines Betrages von 1.000,00 DM, siehe unten III. a.E.).

13

a)

Ein erledigendes Ereignis ist eingetreten. Die Zahlung der Summe von 8.000,00 DM ist unstreitig.

14

b)

Die Forderung des Antragstellers war zwar nicht tituliert. Zur Glaubhaftmachung der Forderung ist dies jedoch auch nicht erforderlich (FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 115 i.V.m. § 14 Rz. 55 ff). Mit Bestätigung vom 17.02.2000 hat die Antragsgegnerin die rückständigen Lohnansprüche des Antragstellers einschließlich der Kosten für den nicht eingelösten Gehaltscheck für Dezember 2000 anerkannt. Soweit sich der Geschäftsführer der Antragsgegnerin darauf berufen hat, der Antragsteller habe im Februar 2000 die Arbeit niedergelegt und habe daher keinen Anspruch auf einen Restbetrag in Höhe von 597,19 DM, ist dieser Vortrag unbeachtlich. Der Antragsteller weist unwidersprochen daraufhin, dass er keine Aufträge mehr ausführen konnte, da er kein Geld zum Tanken von Kraftstoff erhielt.

15

c)

Weiter war der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht. Der Gehaltscheck für Dezember 1999 wurde nicht eingelöst. Aus diesem Indiz ist zunächst zu schließen auf eine Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin. Diese Glaubhaftmachung hat die Antragsgegnerin nicht durch die ihr mögliche Gegenglaubhaftmachung (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 14 Rz. 51) erschüttert. Die Antragsgegnerin hat zur Frage der Zahlungsunfähigkeit keinerlei Stellung genommen und weder dem Sachverständigen noch dem vorläufigen Insolvenzverwalter Unterlagen vorgelegt. Auch die im Verlaufe des Verfahrens erfolgte Zahlung einer Summe von 8.000,00 DM steht dem nicht entgegen. Diese Zahlung erfolgte, nachdem sechs Monate nach Antragstellung zunächst eine Ratenzahlung von 1.000,00 DM erfolgte von der Antragsgegnerin angeboten und daraufhin 1/4 Jahr später der Gesamtbetrag von 8.000,00 DM gezahlt wurde.

16

d)

Schließlich bestand auch das rechtliche Interesse. Dieses kann zwar fehlen, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich nur deshalb gestellt wird, um den Schuldner unter Druck zu setzen und zur Zahlung zu bewegen (FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 114, § 14 Rz. 42). Von einem rechtsmissbräuchlichen Antrag ist jedoch nicht auszugehen, wenn der Antragsgegner an den Antragsteller ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters - wie im vorliegenden Fall - eine Zahlung leistet (a.A. AG Hamburg ZInsO 2001, 138[AG Hamburg 11.12.2000 - 67c IN 257/00]) oder eine Zahlungsvereinbarung trifft (a. A. AG Offenbach ZInsO 2000, 624[AG Offenbach 31.10.2000 - 8 IN 193/00]). Allein aus der Entgegennahme einer Zahlung kann noch nicht auf einen unzulässigen Druckantrag geschlossen werden. Zudem sind die Erkenntnismöglichkeiten eines Gläubigers vor Antragstellung im Hinblick auf den Umfang des schuldnerischen Vermögens begrenzt. Wird auf Grund eines späteren Antrages das Verfahren eröffnet, bieten die Anfechtungsmöglichkeiten hinreichenden Schutz.

17

e)

Unerheblich ist es auch, dass der Antrag - zwischenzeitlich - unzulässig geworden war, weil der Antragsteller einen Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld bei der Bundesanstalt für Arbeit gestellt hatte und bereits mit Antragstellung gem. § 187 SGB III der Anspruch auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen war. Diesen Antrag hat der Antragsteller nämlich im Verlaufe des Verfahrens zurückgenommen, wie sich aus dem Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt Göttingen - vom 21. August 2000 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ergibt. Es genügt auch, dass der Antrag im Verlaufe des Verfahrens zulässig geworden und zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig war (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 113).

18

f)

Folglich ist davon auszugehen, dass auf Grund der zulässigen einseitigen Erledigungserklärung des Antragstellers die Antragsgegnerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. In diesem Verfahren entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss, in dem festgestellt wird, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist und wer die Kosten des Verfahrens trägt (AG Köln ZIP 1999, 1889, 1892; FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 110). Auf Zurückweisung des Antrages lautet der Tenor nicht (a.A. Nerlich/Römermann/Mönning § 13 Rz. 112; KS/Delhaas Rz. 55).

19

III.

Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, der Antragsteller habe sich gegen die erfolgte Zahlung von 8.000,00 DM zur Zurücknahme des Antrages verpflichtet. Die Vereinbarung ist streitig. Im Rahmen der Kostenentscheidung bei der einseitigen Erledigungserklärung ist anerkannt, dass eine Beweisaufnahme nicht stattfindet (AG Köln NZI 2000, 94, 95), weil es genügt, dass Insolvenzgrund und Forderung glaubhaft gemacht waren (FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 113). Dieser Grundsatz gilt auch ansonsten wie im vorliegenden Fall. Eine Glaubhaftmachung der Behauptung der Antragsgegnerin liegt jedoch nicht vor. Sie ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin nicht nur die ursprünglich geltend gemachte Forderung von 6.597,19 DM zahlte, sondern einen Betrag von 8.000,00 DM. Der Antragsteller erklärt dies nachvollziehbar damit, dass zum einen im Verlaufe des Verfahrens bei ihm weitere Auslagen anfielen. Zudem hatte er sich beim Insolvenzgericht erkundigt, welche Kosten in etwa angefallen waren. Er hatte die Auskunft erhalten, dass sich die Kosten, für die er als Zweitschuldner haftet, auf ca. 1.000,00 DM belaufen. Beim Insolvenzgericht sind nach einem Wert von 7.000,00 DM einschließlich Veröffentlichungskosten inzwischen angefallen 469,30 DM. Hinzu kommen die Kosten für die Veröffentlichung der Aufhebung der Sicherungsmaßnahme und die Kosten für die Tätigkeit von Rechtsanwalt W. als Sachverständigen. Dafür haftet der Antragsteller als Zweitschuldner (FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 52). Eine Haftung des Antragstellers als Zweitschuldner für die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters besteht hingegen nicht (FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 58 ff).

20

Nachvollziehbar hat der Antragsteller sich bereit erklärt, diesen Betrag von 1.000,00 DM zur Begleichung der angefallenen Gerichtskosten zur Verfügung zu stellen. Dies hat das Gericht im Beschlusstenor bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht zum Ausdruck gebracht.

21

IV.

Darüber hinaus hat das Insolvenzgericht die erforderliche Wertfestsetzung (FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 111) vorgenommen. Gem. § 37 Abs. 2 GKG hat das Gericht den Wert festgesetzt auf bis zu 7.000,00 DM. Der Betrag der Aktivmasse ist im vorliegenden Fall nicht ermittelbar weder anhand von Angaben des Schuldners oder auch Feststellungen des Sachverständigen bzw. vorläufigen Insolvenzverwalters. Grundlagen für eine Schätzung sind nicht vorhanden. Im vorliegenden Fall der Erledigungserklärung kommt daher allein am Betrag der Förderung orientierte Festsetzung in Betracht (AG Göttingen ZIP 1992, 790 = EWIR 1992, 677; AG Göttingen - 74 IN 5/00, Beschluss vom 13.03.2000). Weitere Ermittlungen des Gerichtes sind nicht erforderlich, da der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO für die Wertfestsetzung keine Anwendung findet (AG Göttingen und LG Göttingen ZInsO 1998, 142[LG Göttingen 31.03.1998 - 10 T 18/98]).

22

V.

Schließlich hat das Gericht die mit Beschluss vom 28.07.2000 angeordneten Sicherungsmaßnahmen (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt mit Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters) aufgehoben.

23

Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so ist die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 InsO zu beachten und die Sicherungsmaßnahme erst aufzuheben, wenn die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters beglichen sind (FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 112). Ist lediglich ein Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO angeordnet, gilt die Vorschrift des § 25 Abs. 2 entsprechend (vgl. AG Duisburg DZWIR 207, 307 und 307 f; Haarmeyer ZInsO 2000, 70, 71). Nach zweifacher vergeblicher Aufforderung an den vorläufigen Insolvenzverwalter, seinen Vergütungsanspruch dem Insolvenzgericht mitzuteilen, hat das Insolvenzgericht jedoch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.

Schmerbach, Richter am Amtsgericht