Amtsgericht Göttingen
Urt. v. 03.05.2001, Az.: 26 C 288/00

Abbiegen; Alleinverschulden; Einbiegen; Fahrradfahrer; Haftungsverteilung; Kfz-Unfall; Kollision; linke Straßenseite; Linkseinmündung; Mitbenutzung; Schadenersatzanspruch; Verkehrsunfall; Vorfahrtberechtigter; Vorfahrtverletzung; Wartepflicht; Zusammenstoß; Überholen; Überholvorgang

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
03.05.2001
Aktenzeichen
26 C 288/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.315,40 DM festgesetzt.

Tatbestand:

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Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 1.315,40 DM nebst Zinsen zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 7 Abs. 1 StVG bzw. aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG.

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Zwar wurde beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Unfall stellte sich aber zur Überzeugung des Gerichts für den Beklagten zu 1) als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG dar, so dass vorliegend der Kläger für die entstandenen Schäden allein einzustehen hat und die Bildung einer Haftungsquote gemäß § 17 StVG nicht angezeigt war. Der Beklagte muss sich weder ein Mitverschulden (§§ 254 BGB, 9 StVG) an dem Unfall noch die gewöhnliche oder eine erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs (§ 7 Abs. 2 StVG) anrechnen lassen.

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Aufgrund der Beweisaufnahme steht ein etwaiges Verschulden des Beklagten zu 1) an dem Unfall nicht fest. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO hätte der Kläger in die Kreuzung nur dann einfahren dürfen, wenn er übersehen konnte, dass er den, der Vorfahrt hat, weder gefährdet, noch wesentlich behindert. Vorliegend war der Kläger vorfahrtsberechtigt. Seine Vorfahrt bezog sich auf die gesamte Fahrbahn, mithin durfte er auch die Zeuginnen überholen. Denn der Vorfahrtsberechtigte darf auch noch vor Linkseinmündungen überholen und dabei die linke Straßenseite mitbenutzen (BGH, VersR 1975, 38), auch wenn er die Einmündung nicht überblicken kann (OLG Neustadt, MDR 1962, 842). Nur in besonderen Fällen kommt eine Mitschuld in Betracht, insbesondere darf er nicht zum Überholen auf die Gegenfahrbahn ausscheren, wenn ein Wartepflichtiger von links kommend rechts einbiegt, weil die Fahrbahn im übrigen frei ist (BayObLG, DAR 1968, 189). Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagte zu 1) erst dann zum Überholen ausscherte, als der Kläger bereits dabei war, in die vorfahrtsberechtigte Straße einzubiegen. Die Zeugin hat ausgesagt, dass der Beklagte zu 1) bereits 400 m vor der Kreuzung begann, sie zu überholen. Auch an der Zeugin sei der Beklagte zu 1) bereits vorbei gewesen, als sich der Unfall ereignete. Sie selbst habe den Pkw des Klägers das erste Mal gesehen, als sie sich ca. 200 m von der Kreuzung entfernt befunden habe. Dies deutet darauf hin, dass der Beklagte zu 1) sich bereits unmittelbar im Kreuzungsbereich befand, als der Kläger einbog. Die Zeugin hat bekundet, sie habe den Unfall zunächst gar nicht bemerkt, da sie in dem Moment, als sie Abbiegen wollte, den Knall gehört habe. Es spricht daher einiges dafür, dass der Beklagte zu 1) sich gerade im Kreuzungsbereich befand, als er die Zeugin überholte und der Kläger einbog. Maßgeblich für die Annahme dieses Unfallgeschehens sind die an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgetretenen Beschädigungen. Der beigezogenen Akte des Landkreises Göttingen ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) am hinteren Kotflügel beschädigt wurde. Hätte der Beklagte zu 1) seine Vorfahrt im vorliegenden Fall versucht zu erzwingen, obwohl er das Fahrzeug des Klägers hätte erkennen können, hätte es nahegelegen, dass es zwischen den beteiligten Fahrzeugen zu einem Frontalzusammenstoß kam. Dies ist jedoch gerade nicht geschehen. Vielmehr beschädigte der Pkw des Klägers das Fahrzeug des Beklagten zu 1) im hinteren Bereich, was dafür spricht, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug schon fast am Fahrzeug des Klägers vorbeigefahren war, als sich der Unfall ereignete. Ein Mitverschulden infolge einer Unachtsamkeit des Beklagten zu 1) ist folglich nicht anzunehmen.

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Der Beklagte zu 1) muss sich auch nicht die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen. Vielmehr stellte der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG dar. Unabwendbar ist ein Ereignis, dass durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGH, VersR 1966, 62). Vorliegend hätte auch ein sogenannter "Idealfahrer" den Unfall nicht abwenden können. Der Beklagte zu 1) durfte grundsätzlich auch im Kreuzungsbereich den linken Fahrstreifen zum Überholen verwenden. Dass er gerade beim Überholen war, als sich der Unfall ereignete, steht aufgrund der Aussagen der Zeuginnen fest. Der Beklagte zu 1) hätte von einem Überholmanöver lediglich dann absehen müssen, wenn er hätte erkennen können, dass der Kläger sein Vorfahrtsrecht missachten würde. Gerade aufgrund der Beschädigungen an den Fahrzeugen und aufgrund der Aussagen der Zeuginnen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) bereits unmittelbar im Kreuzungsbereich sich befand, als der Kläger seine Vorfahrt missachtete. Es wäre dem Beklagten zu 1) zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, wenn er den Pflichtverstoß des Klägers erkannt hätte, den Fahrstreifen zu wechseln, da er sonst eine ganz erhebliche Gefahr für die Zeugin herbeigeführt hätte. Nach alledem ist eine Mithaftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG bzw. gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO, § 12 GKG.