Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 28.08.2001, Az.: 74 IN 123/01

Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
28.08.2001
Aktenzeichen
74 IN 123/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2001:0828.74IN123.01.0A

Fundstellen

  • InVo 2002, 27
  • NZI 2001, 606
  • ZInsO 2001, 915 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Einem auf eine gestundete Forderung gestützten Gläubigerantrag fehlt das rechtliche Interesse gem. § 14 Abs. 1 InsO; er ist als unzulässig abzuweisen.

  2. 2.

    Die kurzzeitige Überschreitung eines Zahlungsdatums in einer Stundungsvereinbarung führt nicht zu einer sofortigen Fälligkeit des Gesamtbetrages.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat mit Schreiben v. 11.6.2001 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wegen rückständiger Gesamtversicherungsbeiträge für den Zeitraum v. 16.11.2000 - 31.3.2001 i.H.v. 6.477,43 DM.

2

Im Anhörungstermin v. 27.6.2001 hat die Antragsgegnerin eine Zahlungsvereinbarung v. 9.5.2001 und zwei Quittungen über Teilzahlungen von je 1.000 DM v. 16.5. und 12.6.2001 vorgelegt. Die Antragstellerin beruft sich im Schreiben v. 5.7.2001 demgegenüber darauf, dass die monatliche Rate jeweils zum Ersten des Monats fällig sei und dass bei Nichteinhaltung des Zahlungtermines der gesamte Restbetrag fällig sei. Ergänzend hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass am 15.6. und 29.6.2001 jeweils 1.000 DM eingezahlt wurden.

3

Der Antrag ist als unzulässig abzuweisen.

4

Es ist anerkannt, dass ein Gläubigerantrag nicht auf eine gestundete Forderung gestützt werden kann, da es in diesen Fällen bereits am rechtlichen Interesse i.S.d. § 14 Abs. 1 InsO fehlt (FK-InsO/Schmerbach, § 17 Rn. 10 i.V.m. § 14 Rn. 38). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.

5

Die Zahlungsvereinbarung v. 9.5.2001 enthält zwar die Klausel, dass der gesamte Betrag sofort fällig wird, sofern die Zahlungstermine nicht pünktlich eingehalten werden. Allerdings ist die Zahlungsvereinbarung hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunktes widersprüchlich. Dies geht zu Lasten der Ausstellerin, der Antragstellerin. Nach der Vereinbarung ist auf den dort aufgeführten säumigen Gesamtbetrag i.H.v. 7.412,43 DM eine Einmalzahlung i.H.v. 1.000 DM zu leisten sowie eine monatliche Zahlung von 1.000 DM zzgl. des laufenden Beitragsolles. Hinter der Verpflichtung zur monatlichen Zahlung von 1.000 DM findet sich der Zusatz "jeweils zum 1. d. Monats". In der darunterliegenden Zeile heißt es:

"Die Gutschrift des monatlichen Beitragsolls, sowie der monatlichen Rate erfolgt spätestens am 15. des Monats auf eines unserer unten angegebenen Konten. - Sollten die Zahlungstermine nicht pünktlich eingehalten werden, wird der gesamte Beitrag sofort fällig."

6

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zahlung jeweils bis zum 15. eines jeden Monates geleistet werden müssen. Daran hat sich die Antragsgegnerin gehalten mit Ausnahme des Monates Mai. Die Zahlung für den Mai erfolgte erst am 16.5.2001. In der Zahlungsvereinbarung ist jedoch zunächst eine Einmalzahlung i.H.v. 1.000 DM aufgeführt und danach monatliche Zahlungen i.H.v. jeweils 1.000 DM jeweils zum Ersten des Monates. Die Einmalzahlung für den Monat Mai 2001 konnte jedoch nicht zum 1.5.2001 erfolgen, da die Vereinbarung erst am 9.5.2001 getroffen wurde. Deshalb muss es genügen, wenn die Antragsgegnerin die Zahlung zeitnah nach der Vereinbarung v. 9.5.2001 am 16.5.2001 leistete. Sofern man von einer Fälligkeit am 15.5.2001 ausgehen sollte aufgrund des weiteren Vertragstextes, wonach die monatlichen Raten spätestens bis zum 15. des Monates zu erfolgen haben, verhielte sich die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB, wenn sie aus der Überschreitung des Zahlungszieles von einem Tag eine Fälligkeit des Gesamtbetrages herleiten würde.

7

Auf dem Schriftsatz der Antragsgegnerin aufgeworfene weitere Frage, ob die erste Zahlung nicht bereits im Mai, sondern erst im Juni 2001 fällig war, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.