Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.10.2015, Az.: 13 ME 118/15

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG nach Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.10.2015
Aktenzeichen
13 ME 118/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 28366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2015:1009.13ME118.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 09.07.2015

Fundstellen

  • AUAS 2015, 257-260
  • DÖV 2015, 1076
  • InfAuslR 2016, 111-113
  • NVwZ-RR 2016, 115-116
  • NdsVBl 2016, 6
  • StAZ 2016, 176

Dass sich ein Antragsteller bei der Stellung eines Antrages auf Wiedereinbürgerung in die Türkei möglicherweise teilweise nicht über die Bedeutung der von ihm geleisteten Unterschriften im Klaren war, ändert nicht, dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich darüber Klarheit zu verschaffen. Das Fehlen des Erklärungsbewusstseins hindert die Wirksamkeit einer abgegebenen Willenserklärung in derartigen Fällen nicht. Zur Frage der Beweislastverteilung (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 18.08.2014 13 LA 50/14 , ).

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 9. Juli 2015 geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Mai 2015 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am C. als Kind türkischer Eltern in D. geboren und besaß nach Art. 1 des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit (Gesetz Nr. 403 der türkischen Republik vom 11. 2. 1964) von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit. Auf seinen Antrag erwarb der Antragsteller am 21. August 2001 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Auflage, den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Diesen Nachweis erbrachte er durch Vorlage einer auf den 29. August 2001 datierenden Entlassungsurkunde der türkischen Behörden.

Der Antragsteller heiratete im Jahr 2014 in der Türkei eine türkische Staatsangehörige. Anlässlich der Beantragung eines Aufenthaltstitels für sie zum Zwecke der Familienzusammenführung ging dem Antragsgegner ein Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 18. August 2014 zu. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller auf seinen Antrag am 29. August 2001 aus der türkischen Staatsangehörigkeit zunächst entlassen und mit Beschluss des türkischen Ministerrats vom 4. April 2002 unter dem Geschäftszeichen 2002/4012 in die türkische Staatsangehörigkeit wieder aufgenommen worden ist.

Der Antragsgegner setzte mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 den Antragsteller hierüber in Kenntnis und teilte ihm ferner mit, dass er - der Antragsgegner - vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers infolge des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag ausgehe (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StAG). Zur beabsichtigten Rückforderung der Einbürgerungsurkunde gab er ihm Gelegenheit zur Rückäußerung.

Der Antragsteller hat sich unter dem 28. Oktober 2014 gegenüber dem Antragsgegner zunächst in einem Telefonat mündlich dahin eingelassen, sich an einen von ihm beim türkischen Generalkonsulat in E. gestellten Antrag auf Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband nicht erinnern zu können. Er sei daran auch nicht interessiert gewesen, zumal er zwischenzeitlich als Beamter im Justizvollzug des Landes Niedersachsen tätig sei. Auch sei ihm vom türkischen Innenministerium mitgeteilt worden, dass kein solcher Antrag dort vorliege. In seiner "Eidesstattlichen Versicherung" vom 17. März 2015 hat der Antragsteller erneut versichert, sich nicht an einen Antrag auf Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband erinnern zu können. Falls er doch einen solchen unterzeichnet haben sollte, habe er dies nicht bewusst getan. Das Standesamt am Geburtsort seines Vaters habe ihm mündlich bestätigt, dass in der Türkei kein Antrag seinerseits auf Wiedereinbürgerung vorliege. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung der türkischen Behörden könne er jedoch nicht beibringen, da das lokale Standesamt und das türkische Innenministerium sich für die Ausstellung einer solchen unter Verweis auf die vermeintliche Zuständigkeit der jeweils anderen Behörde nicht zuständig hielten.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2015 stellte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller fest, dass dieser infolge der antragsbedingten Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband nicht mehr im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei. Er forderte ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abgabe der Einbürgerungsurkunde vom 21. August 2001 innerhalb von zwei Wochen auf. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, das türkische Staatsangehörigkeitsrecht fordere für die Wiedereinbürgerung einen Antrag. Ein fehlendes Erklärungsbewusstsein bei der Antragstellung gehe regelmäßig zu Lasten des Betroffenen.

Der Antragsteller hat am 4. Juni 2015 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er ist der Meinung, ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sei nicht eingetreten. Entweder sei er gegen seinen Willen von der Türkei wieder eingebürgert worden oder er habe ohne Wissen und Wollen - also versehentlich - einen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt. Seine Kenntnisse der türkischen Sprache hätten ohne weiteres ausgereicht, ein Formular zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband zu erkennen und zu verstehen. Er sei sich sicher, niemals ein solches Formular unterschrieben zu haben. Sollte er dennoch einen Antrag gestellt haben, müsse ihm dieser vom türkischen Konsulat in E. untergeschoben worden sein. Ein solcher Antrag sei jedoch nicht geeignet, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu bewirken. Denn dabei handele es sich nicht um eine freie Willensäußerung.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers betreffend die Pflicht zur Abgabe der Einbürgerungsurkunde wiederhergestellt und im Wesentlichen ausgeführt: Das Gericht sei vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht überzeugt. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG wegen Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit erfolge nur bei Stellung eines auf den Erwerb gerichteten Antrags, was eine selbstverantwortliche und unmittelbar auf den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit gerichtete freie Willensentscheidung voraussetze. Für einen Antrag des Antragstellers spreche zwar der vorliegende Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister. Da das türkische Staatsangehörigkeitsrecht für die Wiedereinbürgerung eines Volljährigen dessen Antrag voraussetze, reiche grundsätzlich schon dieser Umstand als Anscheinsbeweis für die Annahme einer freiwilligen Antragstellung aus. Dem Antragsteller sei es jedoch gelungen, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Hier sei von einem besonders gelagerten Einzelfall auszugehen. Dem Antragsteller sei zu glauben, dass er nicht gemerkt habe, einen solchen Antrag zu unterschreiben, was er auch gar nicht gewollt habe. Der Antragsteller sei zwar kein Analphabet, er sei aber in Deutschland geboren und dürfte zum Zeitpunkt der Vorsprache in der türkischen Vertretung kaum ausreichende Kenntnisse der türkischen Schrift- und Behördensprache gehabt haben, um ihm untergeschobene Erklärungen zu erkennen und zu verstehen. Sein weiterer Lebenslauf zeige, dass er zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, die türkische Staatsangehörigkeit wieder anzunehmen. Dafür sprächen die vom Antragsteller in Deutschland eingeschlagene Beamtenlaufbahn und die Eheschließung in der Türkei mit deutschen Papieren. Zudem betreibe er gegenüber der Türkei bereits die erneute Entlassung aus der dortigen Staatsangehörigkeit.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen keine überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die vom Antragsgegner nach § 52 VwVfG angeordnete Abgabe der Einbürgerungsurkunde. Der Senat teilt die vom Antragsgegner im Rahmen der von ihm dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geltend gemachte Auffassung, dass der Antragsteller mit dem erneuten Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit seine durch Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erworbene deutsche Staatsangehörigkeit unmittelbar kraft Gesetzes verloren hat. Der Antragsteller hat mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 21. August 2001 die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Mit dem erneuten Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit hat er diese jedoch wieder verloren. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG in der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Aus dem türkischen Personenstandsregisterauszug geht hervor, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch den Beschluss des türkischen Ministerrats vom 4. April 2002 auf seinen Antrag erfolgt sein muss. Da auch das türkische Staatsangehörigkeitsrecht für die Wiedereinbürgerung eines Volljährigen dessen Antrag voraussetzt, muss schon dieser Umstand für die Annahme einer Antragstellung grundsätzlich ausreichen (Senatsbeschluss vom 15. August 2014 - 13 LA 50/14 -, ). Davon geht der Senat auch im vorliegenden Fall aus, auch wenn der Antragsteller in seiner mündlichen Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 zunächst vorgetragen hat, er könne sich an einen Antrag gerichtet auf Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband nicht erinnern. Erst im weiteren Verfahren hat er ausgeführt, falls er doch einen solchen Antrag unterzeichnet haben sollte, habe er dies nicht bewusst getan. Dass der Antragsteller durch Beschluss des türkischen Ministerrats vom 4. April 2002 die türkische Staatsangehörigkeit (wieder) erworben hat, ist jedenfalls unstreitig. Eines Einbürgerungsbescheides der türkischen Behörden bedurfte es insoweit nicht, da nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz die Wirkung der Einbürgerungsentscheidung mit dem Datum der Entscheidung des Ministerrats eintritt (vgl. VG München, Urteil v. 5. Oktober 2009 - M 25 K 08.2073 -, [...] Rn. 19).

Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe die türkische Staatsangehörigkeit nicht "auf seinen Antrag" erworben und deshalb sei der Tatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht erfüllt, überzeugt dies nicht. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen, auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bezogenen freien Willensentschluss beruhen (Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 5. Auflage, § 25 Rn. 11 m.w.N.; Marx in GK: Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblatt, Stand Juni 2015, § 25 Rn 50 m.w.N.). Der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit muss auf einem Antrag beruhen. Das ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Einen derartigen für eine Wiedereinbürgerung ausreichenden Antrag muss der Antragsteller gestellt haben, da die türkischen Behörden dem Einbürgerungsantrag stattgegeben haben. Für eine irrtümliche Einbürgerung oder Fälschung des Einbürgerungsantrages oder eine Einbürgerung "von Amts wegen" liegen keine Anhaltspunkte vor und wurde substantiiert auch nichts vorgetragen.

Wenn der Antragsteller - wofür Überwiegendes spricht - im türkischen Generalkonsulat in E. ihm vorgelegte Formulare unterschrieben hat, ohne sich über deren Bedeutung selbst im Klaren gewesen zu sein und ohne sie sich erläutern zu lassen, hat er, dem gerade in staatsbürgerlichen Angelegenheiten gewisse Sorgfaltspflichten zukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, NVwZ 2007, 441 ff. [BVerfG 08.12.2006 - 2 BvR 1339/06]), fahrlässig gehandelt. Grundsätzlich ist deshalb zu verlangen, dass ein vorgelegtes Formular vor der Unterschrift durchgelesen und auf seinen Inhalt überprüft wird. Auf einen Erklärungsirrtum (§ 119 Satz 1 BGB) kann er sich dann nicht mit Erfolg berufen. Hat der Erklärende fahrlässig nicht erkannt, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden kann, hindert das Fehlen des Erklärungsbewusstseins die Wirksamkeit einer abgegebenen Willenserklärung in derartigen Fällen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 -, Rn 18 ff. ; LG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2013 - 23 S 316/12 -, ; Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, Einf.v. § 116, Rn 17 m.w.N.). Für eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Antragstellers liegen keine Anhaltspunkte vor.

Selbst wenn zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen würde, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, unter welchen Umständen die ausländische Staatsangehörigkeit erworben wurde und ob ein auf einem freien Willensentschluss beruhender Antrag gestellt worden ist, hätte seine Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Mai 2015 voraussichtlich ebenfalls keinen Erfolg. Zwar liegt dann die materielle Beweislast für die Unerweislichkeit der Freiwilligkeit bei der Behörde (Marx a.a.O., § 25 Rn. 57 m.w.N.). Hier spricht jedoch der Beweis des ersten Anscheins für den freiwilligen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. Bay.VGH, Beschluss v. 28. Januar 2009 - 5 ZB 07.2080 - [...] Rn. 11). Dies folgt vor allem aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister, da aus der Sicht der türkischen Behörden formal die Voraussetzungen für eine Wiedereinbürgerung des Antragstellers vorgelegen haben müssen. Bei dieser Sachlage muss der Antragsteller den Gegenbeweis erbringen. Dafür ist es erforderlich, dass konkrete Tatsachen behauptet und zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Geschehensablaufs im konkreten Fall ergibt. Die Führung eines vollen Beweises des Gegenteils ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2009 a.a.O. m.w.N.). Die Darlegung und der gebotene Nachweis eines vom Regelfall abweichenden Geschehensablaufs sind dem Antragsteller jedoch nach Lage der Dinge nicht gelungen. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdebegründung zu Recht geltend gemacht, dass der Antragsteller als Kind türkischer Eltern in Deutschland geboren und mit mehreren Geschwistern zusammen aufgewachsen ist. Dieser Umstand spricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich dafür, dass ihm im Jahre 2001 im Alter von damals 19 Jahren die türkische Sprache durchaus geläufig gewesen sein dürfte, weil er schon in seiner Familie einen guten Gebrauchswortschatz erworben hatte. Hierzu gehören zwar keine juristischen und insbesondere keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Fachbegriffe. Der Antragsteller besaß jedoch bereits einen Realschulabschluss, so dass er um die Bedeutung amtlicher Formularanträge wissen musste. Der Antragsteller hat selbst vortragen lassen, dass seine Kenntnisse der türkischen Sprache ohne weiteres ausgereicht hätten, ein Formular zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband zu erkennen und zu verstehen. Vor diesem Hintergrund war von ihm umso mehr zu erwarten, dass er bei den Mitarbeitern des Konsulats um Erläuterung bittet, welchen genauen Inhalt und Zweck das zu unterschreibende Schriftstück hat. Da der Antragsteller von den deutschen Behörden ausdrücklich darauf hingewiesen war, dass die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit Voraussetzung für den Erwerb und die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist, musste ihm die besondere Relevanz der auf dem Konsulat abgegebenen Erklärungen bewusst sein und zu angemessener Sorgfalt veranlassen. Sollte der Antragsteller allerdings damals keine weitere Mühe darauf verwendet haben, sich mit dem Inhalt der ihm vorgelegten Schriftstücke zu befassen, und diese "blind" unterschrieben haben, steht dies - wie bereits ausgeführt - einer wirksamen Antragstellung nicht entgegen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2014 - 15 K 3358/10 -, [...] Rn 55). Seine weitere berufliche Entwicklung in Deutschland vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Nach allem hat die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.