Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.10.2015, Az.: 12 LA 228/14

Parkhaus; Richtzeichen; Wegweisung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.10.2015
Aktenzeichen
12 LA 228/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.11.2014 - AZ: 7 A 3131/13

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 11. November 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, die Betreiberin des im Innenstadtbereich von Hannover gelegenen Parkhauses „D. -straße“ ist, begehrt die Aufstellung von sog. statischen Wegweisern zu ihrem Parkhaus. Mit Bescheid vom 8. April 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf „eine Wegweisungsbeschilderung mittels Verkehrszeichen Nr. 432 StVO zum Parkhaus D. -straße“ ab. Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich des begehrten Wegweisers am Standort E. -straße im Bereich der Abzweigung der D. -straße in Richtung Osten eingestellt, nachdem die im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführte Ortsbesichtigung ergeben hatte, dass an diesem Standort ein auf das Parkhaus der Klägerin hinweisendes Zeichen auf blauem Grund aufgestellt worden war und die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt hatten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2013 verpflichtet, die Klägerin auf ihren Antrag auf Aufstellung von Wegweisern zu ihrem Parkhaus „D. -straße“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden sowie die darüber hinausgehende Verpflichtungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der angegriffene Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er in der Entscheidungsformel die Ablehnung eines Antrags auf eine „Wegweisungsbeschilderung mittels Verkehrszeichen Nr. 432 StVO“ (Pfeilwegweiser) enthalte, den die Klägerin in dieser Form gar nicht gestellt, sondern vielmehr beantragt habe, ursprünglich sieben, nunmehr noch sechs statische Wegweiser zu ihrem Parkhaus an den im Vorfeld bereits mit der Beklagten abgestimmten Standorten aufzustellen, wie sie die Beklagte im Rahmen ihres Parkleitsystems auch zugunsten anderer Parkhäuser aufgestellt habe. Deshalb könne der Antrag nicht allein mit der Erwägung, ihr Parkhaus sei kein Ziel mit erheblicher Verkehrsbedeutung im Sinne der Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 432 abgelehnt werden. Die Ablehnung der Aufstellung einer jeglichen wegweisenden Beschilderung zu ihrem Parkhaus sei rechtswidrig. Wegweiser im öffentlichen Straßenraum zu Parkeinrichtungen seien dem Straßenverkehrsrecht und nicht dem Straßenrecht zugehörig. Rechtsgrundlage der begehrten Aufstellung sei § 45 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 und Abs. 9 Satz 1 StVO. Zwar seien die in § 45 StVO enthaltenen Vorschriften grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet, der Einzelne könne aber einen - meist auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht komme. Das sei etwa dann der Fall, wenn die Ablehnung eines Hinweisschildes einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne eines faktischen Grundrechtseingriffs nach Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG gleichkomme. Dieser Eingriffscharakter ergebe sich hier aus den Besonderheiten der Fallgestaltung im Hinblick auf die betroffene Position der Klägerin im Wettbewerb. Danach gehe es nicht vorrangig um eine Vergünstigung für die Klägerin, sondern darum, dass nicht durch eine ihre Belange in ungerechtfertigter Weise ausklammernde Beschilderung in der Art des Hinweises auf ihr Parkhaus ohne sachlichen Grund der Verkehr an ihrer Einrichtung gleichsam systematisch vorbeigeführt werde. Die Ablehnung jeglicher wegweisender Beschilderung zu dem Parkhaus der Klägerin sei in mehrerlei Hinsicht rechtswidrig. Zum einen nutze die Beklagte eine straßenverkehrsbehördliche Entscheidung über die Aufstellung von Wegweisern zu einem Parkhaus als Druckmittel zur kostenpflichtigen Beteiligung an ihrem Parkleitsystem, indem sie zur Klaglosstellung bereit sei, sobald sich die Klägerin an dem städtischen Parkleitsystem beteilige. Dessen ungeachtet sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte während des Klageverfahrens am verkehrlich eher unbedeutenden nördlichen Ende der D. -straße im Bereich der Abzweigung von der E. -straße ein Hinweiszeichen aufgestellt habe, nicht aber in nahezu gleicher Entfernung zur Parkhauseinfahrt der Klägerin am südlichen Ende der D. -straße. Hier liege bereits eine Selbstbindung vor, die die Ermessensentscheidung über die Aufstellung eines Wegweisers auch an diesem Standort nahe „Null“ tendieren lasse. Die Forderung der Beklagten, die Klägerin müsse sich an den Gesamtkosten des Parkleitsystems einschließlich der in ihrem Fall nicht in Rede stehenden kostenaufwendigen dynamischen Zeichen beteiligen, sei unverhältnismäßig und stelle im Falle der Klägerin, die die Kostenerstattung für die Aufstellung der statischen Beschilderung anbiete, eine unzulässige Koppelung für eine Klaglosstellung dar. Der Eingriff in die Grund- und Teilhaberechte der Klägerin sei nicht zum Schutz des Parkleitsystems der Beklagten gerechtfertigt. Zwar müsse das Parkleitsystem als verkehrspolitisch sinnvolle und straßenverkehrsrechtlich gerechtfertigte geschlossene Einrichtung geschützt werden, indem auch dessen finanzieller Bestand, insbesondere in Gestalt einer zumutbaren finanziellen Last auch für den Betrieb dynamischer Wegweiser zu sichern sei. Die Beklagte dürfe jedoch den Verkehr nicht systematisch an den Parkhäusern vorbeiführen, die an dem Parkleitsystem nicht teilnähmen, als Sanktion jegliche Information über diese Parkhäuser verweigern und die Aufstellung einer nur statischen Beschilderung an die Kostenbeteiligung auch für dynamische Wegweiser zu den Parkeinrichtungen koppeln. Die „Alles oder Nichts“-Strategie der Beklagten verkenne, dass eine straßenverkehrsrechtlich sinnvolle Wegweisung zu nicht am Parkleitsystem teilnehmenden Parkeinrichtungen in gegebenenfalls abweichender Gestaltung der Wegweiser und lediglich im unmittelbaren Umfeld der jeweiligen Parkhauszufahrt geboten sein könne, um Parksuchverkehr auch außerhalb des Parkleitsystems zu verringern. Durch die Ablehnung jeglicher wegweisender Beschilderung werde auch das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie ihr Teilhaberecht am Wettbewerb um Parkplatzsuchende verletzt. Gleichwohl stehe der Klägerin kein Verpflichtungsanspruch auf Aufstellung der noch streitbefangenen sechs Wegweiser zu. Die Klägerin begehre mit ihrem Klageantrag die Aufstellung von sechs Zeichen an den Standorten, die die Beklagte für den Fall konzipiert habe, dass sich die Klägerin ihrem Parkleitsystem anschließe, und in der Gestaltung der statischen Wegweiser, wie sie innerhalb des Parkleitsystems verwendet würden. Hierzu sei die Beklagte im Falle der Klägerin, die sich gerade nicht dem Parkleitsystem anschließen wolle, nicht verpflichtet. Vielmehr verbleibe ihr ein Ermessen dahingehend, sich auf eine Wegweisung zu dem Parkhaus der Klägerin in unmittelbarer Nähe zur Parkhauszufahrt zu beschränken, die den Parksuchverkehr nicht systematisch an deren Parkhaus vorbeiführe und die straßenverkehrsrechtlich geboten sei. Die Kammer sei hierzu der Auffassung, dass das Ermessen der Beklagten zur Aufstellung eines Wegweisers jedenfalls an der Abzweigung der D. -straße von der F. -straße - bereits wegen des von ihr in entgegengesetzter Richtung aufgestellten Zeichens - nahe „Null“ reduziert und auch für einen Standort in der G. -straße zumindest deutlich verdichtet sei. Zudem verbleibe ihr ein Ermessensspielraum dahingehend, eine abweichende Gestaltung der Wegweiser vorzunehmen, die nicht notwendig mit der Gestaltung der statischen Wegweiser des Parkleitsystems identisch sein müsse, wie von der Klägerin durch die Bezugnahme auf die konkrete Planvorlage in ihrem Klageantrag beantragt. Die Beklagte habe diesen Ermessensspielraum erkannt und mit dem Zeichen an der Abzweigung der D. -straße von der E. -straße eine Gestaltung gewählt, die die Kammer nicht zu beanstanden habe, weil der Zweck der Wegweisung zum Parkhaus der Klägerin erreicht werde.

II.

Der Zulassungsantrag der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO trägt die Beklagte vor, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der angegriffene Bescheid vom 8. April 2013 bereits deshalb keinen Bestand haben könne, weil darin über einen in dieser Form nicht gestellten Antrag entschieden worden sei, sei fehlerhaft, denn die Klägerin habe am 20. März 2013 einen Antrag auf Beschilderung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO gestellt und mit den Voraussetzungen für das Verkehrszeichen 432 begründet. Dieses Vorbringen greift nicht durch.

Für die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu verlangen, dass geltend gemacht wird, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei im Ergebnis unrichtig, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Das ist mit dem Vorbringen der Beklagten nicht der Fall.

In dem von der Beklagten erwähnten Schreiben der Klägerin vom 20. März 2013, mit dem sich deren Bevollmächtigten erstmals an die Beklagte gewandt haben, nachdem bereits zuvor zahlreiche Kontakte mündlicher und schriftlicher Art zwischen den Beteiligten bestanden, wird ein (angeblicher) Anspruch der Klägerin auf Gewährung der statischen Beschilderung unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Das Argument, sie - die Klägerin - betreibe ein Parkhaus, mithin ein „Ziel mit erheblicher Verkehrsbedeutung“ im Sinne des Gesetzes knüpfte offenbar an die Auffassung der Beklagten an, die mit Schreiben vom 6. März 2013 der Klägerin mitgeteilt hatte, dass die Prüfung eines Anspruchs auf Hinweisbeschilderung gemäß § 42 StVO - Zeichen 432 „Wegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung“ in Verbindung mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu einem negativen Ergebnis geführt habe. Die Klägerin hat sich indes in ihrem Schreiben vom 20. März 2013 nicht auf diesen Gesichtspunkt beschränkt, sondern auch einen Teilhabeanspruch reklamiert, und sich dabei nicht etwa auf die Anbringung des Zeichens 432 versteift. Gegenteiliges lässt sich auch nicht der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 14. Juni 2013 entnehmen, auch wenn insoweit zunächst auf den von der Beklagten herangezogenen Ablehnungsgrund abgehoben wird. Überdies hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. November 2014 ihr Anliegen verdeutlicht und ausdrücklich erklärt, sie begehre nicht die Aufstellung von Verkehrszeichen 432. Sie hat auch nicht etwa einen anders lautenden Klageantrag in erster Instanz gestellt, sondern vielmehr durch Abgabe einer Teilerledigungserklärung erkennen lassen, dass mit einem Zeichen, wie es am Standort  E. -straße im Bereich der Abzweigung der D. -straße in Richtung Osten aufgestellt worden ist und erhalten bleiben soll, ihrem Anliegen (dort) ausreichend Rechnung getragen wird. Vor diesem Hintergrund greift die von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid und nach wie vor vertretene Auffassung, der Klägerin komme es (ausschließlich) auf die Aufstellung des Verkehrszeichens 432 an, zu kurz und stellt sich der Ablehnungsbescheid insoweit jedenfalls als defizitär dar.

2. Den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, konkret zu benennen, und es ist anzugeben, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Daran fehlt es hier.

Die Beklagte meint zum einen, in der Regel sei eine Zulassung wegen besonderer Schwierigkeiten dort geboten, wo Zweifel bestünden, ob die Gründe das Urteil zu tragen vermöchten. Die zuvor (oben unter 1.) angebrachten Gründe lösen indes - wie ausgeführt - derartige Zweifel nicht aus. Die Beklagte will offenbar zum anderen das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten damit begründen, dass das Verhältnis des Straßenverkehrsrechts zum Straßenrecht besondere Schwierigkeiten aufwerfe. Diese Einschätzung vermag der Senat auch unter Würdigung der von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 4.12.2001 - 4 StR 93/01 -, NJW 2002, 1280) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 7.6.1978 - 7 C 2.78 -, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 4) nicht zu teilen. Diesen Entscheidungen liegt der Gedanke zugrunde, dass Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht selbständige Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Regelungszwecken sind. Das Straßenverkehrsrecht regelt die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem dessen Sicherheit und Leichtigkeit. Es dient insbesondere der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Das Straßenrecht befasst sich demgegenüber vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Es regelt mithin die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung. Beide Rechtsmaterien stehen in einem sachlichen Zusammenhang. Zum einen setzt das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraus. Zum anderen wird der durch die Widmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straßenverkehrsrecht „mitbestimmt“. Das bedeutet, dass ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt, sofern die Straße wegerechtlich einem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Das heißt zugleich, dass Vorgänge und Maßnahmen im Sinne des Straßenverkehrsrechts straßenrechtlich nicht als Sondernutzung eingestuft werden können. Wenn das Verwaltungsgericht angesichts dessen Wegweiser im öffentlichen Straßenraum zu Parkeinrichtungen als dem Straßenverkehrsrecht zugehörig ansieht, so ist dies nachvollziehbar (ebenso etwa OVG NRW, Beschl. v. 24.9.1998 - 23 A 3974/97 -, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 6.9.2012 - 6 L 1093/12 -, juris; jew. zu einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung für ein Hinweisschild gem. Zeichen 432). Demgegenüber legt die Beklagte besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils dar. Sie gibt insbesondere nicht hinreichend konkret an, aus welchen Gründen angesichts der auch von ihr zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung das Verhältnis des Straßenverkehrsrechts zum Straßenrecht besondere Schwierigkeiten bereitet.

3. Der Berufungszulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt worden. Eine die Berufungszulassung nach dieser Vorschrift eröffnende Abweichung ist nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung eines dieser Gerichte tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Diesen formalen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Das Aufzeigen einer (angeblich) fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein übergeordnetes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.

Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht - wie die Beklagte meint - in der Sache von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2.8.1989 - 7 B 62.89 -, NJW 1990, 400) abgewichen wäre. Das Verwaltungsgericht vertritt unter Heranziehung dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls die Auffassung, dass die in § 45 StVO enthaltenen Vorschriften grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet seien. Es verweist ferner darauf, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sei, dass der Einzelne einen - meist auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben könne, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht komme. Ebendies hat das Bundesverwaltungsgericht in der benannten Entscheidung, auch für die Anbringung von Richtzeichen in Gestalt von Wegweisern, über die die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO zu entscheiden habe, zum Ausdruck gebracht. Das Verwaltungsgericht folgt dem Bundesverwaltungsgericht auch darin, dass die Aufstellung von Wegweisern zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung nicht auch dem Schutz von Wettbewerbsinteressen oder sonstigen wirtschaftlichen Belangen von solchen Gewerbetreibenden diene, auf deren Betriebe durch die Wegweiser hingewiesen werde. Es erblickt im vorliegenden Fall jedoch eine Ausnahme, in dem eine Verletzung geschützter Individualinteressen vorliege und die Ablehnung eines Hinweisschildes einem (faktischen) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG gleichkomme. Es stützt sich insoweit auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urt. v. 7.8.2008 - 7 A 10419/08 -, juris) bezüglich eines ausnahmsweise bestehenden Teilhabeanspruchs auf eine verkehrsrechtliche Hinweisbeschilderung auf Autobahnen, in der bei Anerkennung einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition ebenfalls ausnahmsweise ein anerkennungswürdiges Individualinteresse bei Anwendung des § 45 StVO angenommen worden ist. Auch in jener Sache ging es um eine unmittelbar dem Straßenverkehr dienende Einrichtung (Autogastankstelle) und nicht um einen (nur) wirtschaftliche und Wettbewerbsinteressen verfolgenden Gewerbebetrieb ohne eigenständigen Verkehrszweck. Gegen diese (verfassungs)rechtliche Sichtweise des Verwaltungsgerichts bringt die Beklagte fundierte Einwände nicht vor. Dass bei der Anbringung von Richtzeichen - wie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung formuliert - Individualinteressen regelmäßig noch weniger berührt sind als bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, weil Richtzeichen (nur) besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs geben, schließt eine Betroffenheit in geschützten Individualinteressen unter besonderen Umständen des Einzelfalls nicht aus. Zu durch den Gleichheitssatz begründeten Teilhaberechten, auf die das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Ermessensausübung auch gestützt hat, äußert sich das Bundesverwaltungsgericht an jener Stelle ohnehin nicht.

Mit dem Einwand, die Gesamtzahl der Stellplätze in den Parkhäusern im unmittelbaren Innenstadt-/Zentrumsbereich von Hannover gehe - anders als das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe - deutlich über den tatsächlich erforderlichen Bedarf hinaus, formuliert die Beklagte keinen Gesichtspunkt, der im Rahmen des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes von rechtlicher Bedeutung wäre. Das Verwaltungsgericht anerkennt im Übrigen ausdrücklich, dass das Parkleitsystem der Beklagten als verkehrspolitisch sinnvolle und straßenverkehrsrechtlich gerechtfertigte geschlossene Einrichtung geschützt werden muss, indem auch dessen finanzieller Bestand, insbesondere in Gestalt einer zumutbaren finanziellen Last auch für den Betrieb dynamischer Wegweiser, zu sichern ist. Es verneint zudem einen Verpflichtungsanspruch der Klägerin auf Aufstellung der noch streitbefangenen sechs Wegweiser und räumt der Beklagten einen Ermessensspielraum bei ihrer Entscheidung ein, der indes fehlerfrei ausgefüllt werden muss. Es liegt im Rahmen des der Beklagten verbleibenden Ermessensspielraums, wie er vom Verwaltungsgericht beschrieben worden ist, sich auf eine Wegweisung zu dem Parkhaus der Klägerin in unmittelbarer Nähe zur Parkhauszufahrt zu beschränken und auch eine Gestaltung der Wegweiser in einer Art vorzunehmen, die nicht mit der Gestaltung der statischen Wegweiser des Parkleitsystems identisch ist, wie die Klägerin durch die Bezugnahme auf die vorgelegte Planvorlage in ihrem Klageantrag vornehmlich anstrebt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte auch schon Gebrauch gemacht, als sie ein Hinweiszeichen auf das Parkhaus der Klägerin an der Abzweigung E. -straße/D. -straße in der dort gewählten Form angebracht hat. Es ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht nachvollziehbar vorgebracht worden, dass eine in dem beschriebenen Rahmen erfolgende beschränkte Wegweisungsbeschilderung zu dem Parkhaus der Klägerin etwa eine für den innerstädtischen Bereich ausufernde Beschilderung zur Folge hätte, der Parksuchverkehr gefördert würde oder gar das bestehende Parkleitsystem als verkehrspolitisch sinnvolle Einrichtung in seinem Bestand nennenswert berührt würde.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. §  66 Abs. 3 Satz 3 GKG).