Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 18.11.2016, Az.: 10 A 12381/14

Anscheinsbeweis; Beurteilungszeitpunkt; Staatsangehörigkeit; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
18.11.2016
Aktenzeichen
10 A 12381/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Beweis des ersten Anscheins streitet dafür, dass der (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auf Antrag erfolgt ist, weil das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz die Antragstellung voraussetzt. Der Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass die türkischen Behörden offenbar die Antragstellung erheblich erleichtert oder durch Vorlage des Antragsformulars induziert haben.
2. In staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten ist zu erwarten, dass vorgelegte Antragsformulare gelesen und auf ihren Erklärungsinhalt überprüft werden. Erfolgt die Antragstellung gleichwohl, ist ein fehlender Wille lediglich Motivirrtum und unbeachtlich.
3. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit entfällt nicht rückwirkend, wenn die Wiedereinbürgerung durch ein Gericht des ausländischen Staats (ihrerseits rückwirkend) kassiert wird.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil voll-streckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die behördliche Feststellung, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, und begehrt zugleich die Feststellung, dass er (weiterhin) im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist.

Er wurde 1964 in C. /Türkei geboren und hatte durch Abstammung die türkische Staatsangehörigkeit inne. Am 1. Juni 1999 wurde er durch die Stadt D. in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Gegenwärtig lebt er nach eigenen Angaben überwiegend im Ausland und arbeitet für ein türkisches Unternehmen.

Durch Schreiben der Deutschen Botschaft Ankara vom 26. Februar 2008 erhielt die Beklagte als seinerzeit für den Vollzug des Staatsangehörigkeitsgesetzes zuständige Behörde Kenntnis, dass der Kläger durch Ministerratsbeschluss Nummer E. vom 28. Februar 2001 die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben habe. Die deutsche Botschaft legte außerdem einen Eintrag in einem türkischen Familienregister vom 19. Februar 2008 vor, aus dem sich ergab, dass der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit durch Empfang der Ausbürgerungsurkunde durch Ministerratsbeschluss Nummer F. vom 23. Dezember 1999 mit Wirkung vom 8. Juni 1999 verloren hatte und mit Wirkung vom 12. Juli 2001 durch den Ministerratsbeschluss Nummer E. wieder erlangt hat. Mit Anhörungsschreiben vom 23. Februar 2009 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. April 2010 stellte die zwischenzeitlich örtlich zuständig gewordene Landeshauptstadt B-Stadt den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers fest. Die Einbürgerung und wieder Einbürgerung in die türkische Staatsangehörigkeit erfolge nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsrecht bei Volljährigen nur auf Antrag. Der aktenkundige Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit dränge daher den Schluss auf, dass der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt habe und der gesetzliche Verlusttatbestand verwirklicht sei.

Der Kläger hat am 6. Mai 2010 Klage erhoben. Er macht geltend, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe, weil ihm die türkische Staatsangehörigkeit nicht auf seinen Antrag, sondern von Amts wegen verliehen worden sei. Er sei wie viele andere türkischstämmige deutsche Staatsbürger nach 2000 ohne sein konkretes Wissen bzw. angemessene Aufklärung seitens der türkischen Behörden wieder eingebürgert worden. Der Verlusttatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG in der seinerzeit geltenden Fassung sei daher nicht erfüllt. Maßgeblich sei insoweit die bis zum 31. Dezember 1999 gültige Fassung des § 25 StAG, wonach nur ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag seine Staatsangehörigkeit verlor. Er habe seinen Wohnsitz jedoch weiter im Inland gehabt.

Er habe weiterhin vor einem türkischen Gericht die Feststellung begehrt, dass er keinen Antrag auf Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Bescheides der Landeshauptstadt B-Stadt vom 28. April 2009 festzustellen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit innehat.

Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten verlegt; diese hat das Verfahren daraufhin wieder von der Landeshauptstadt B-Stadt übernommen und ist auf Beklagtenseite in den Prozess eingetreten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die türkische Staatsangehörigkeit könne nach dem maßgeblichen Landesrecht nur auf Antrag verliehen werden. Die tatsächlich erfolgte Verleihung indiziere daher die vorherige Antragstellung.

Das Generalkonsulat der Republik Türkei in B-Stadt hat gegenüber der Landeshauptstadt B-Stadt mit Schreiben vom 9. November 2010 den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch den Kläger bestätigt und mit Schreiben vom 16. Mai 2011 mitgeteilt, dass der Kläger seine Staatsangehörigkeit Angelegenheit beim türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf erledigt habe. Generell könne jedoch mitgeteilt werden, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nur auf Antrag möglich sei. Das Generalkonsulat Düsseldorf teilte der Beklagten auf deren Anfrage mit, eine Auskunft sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Der Kläger müsse sich selbst mit einem schriftlichen Auskunftsersuchen an das zuständige türkische Innenministerium wenden. Ein solches Auskunftsersuchen hat der Kläger zunächst mit Hinweis auf das in der Türkei laufende gerichtliche Verfahren abgelehnt; auch auf mehrfache Aufforderung des Gerichts hat er einen solchen Antrag nicht gestellt, sondern lediglich seine Versuche versichert, bei den Generalkonsulaten B-Stadt und Düsseldorf Auskunft zu erhalten. Hierzu legt er ein Schreiben vom 20. März 2009 nebst Übersetzung vor, das an das Generalkonsulat in B-Stadt gerichtet ist und in dem er erklärt, die deutschen Behörden hätten ihm mitgeteilt, dass er aus der türkischen Staatsangehörigkeit (wieder) austreten müsse, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. Er beantrage, die Formalitäten für den Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu erledigen und diesen Antrag an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.

Mit Beschluss vom 12. September 2012 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Türkei angeordnet.

Zwischenzeitlich ist die Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof der Türkei rückwirkend annulliert worden. In einem von dem Kläger vorgelegten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister ist der erneute Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 9. Juni 2015 vermerkt.

Der Kläger macht geltend, der Verlust sei tatsächlich rückwirkend erfolgt. Dadurch sei der auch der Verlusttatbestand beseitigt worden. Weil die Feststellung des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Klage nicht bestandskräftig geworden sei, sei diese rückwirkende Entwicklung zu berücksichtigen und führe dazu, dass auch der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit rückwirkend entfalle bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit wieder auflebe. Aus den Urteilsgründen ergebe sich, dass er keine eigene Willenserklärung abgegeben habe, sondern der Antrag für ihn seitens des Generalkonsulats gestellt worden sei.

Nach dem zwischenzeitlich in deutscher Übersetzung vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Türkei richtete sich der Klageantrag in dem dortigen Verfahren darauf, den Antrag auf erneuten Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft und den Beschluss des Ministerrats Nummer E. vom 28. Februar 2001 zu annullieren. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nach dem Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit durch Beschluss des Ministerrats vom 23.12.1998 den erforderlichen Antrag zum Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft bei dem Generalkonsulat der Republik Türkei in Düsseldorf gestellt habe. In seinem Klageantrag habe der Kläger ausgeführt, dies sei eine Folge der durchgeführten Änderungen im deutschen Staatsbürgerschaftsgesetz gewesen, nachdem eine doppelte Staatsbürgerschaft – mit wenigen Ausnahmen – ausgeschlossen worden ist. Die Behörde habe den Kläger aber weder in ausreichender Weise über eventuelle Ergebnisse des Antrages belehrt noch auf zu erwartende eventuelle Nachteile hingewiesen.

Der türkische Korrespondenzanwalt des Klägers legt die Urteilsgründe dahingehend aus, dass der Wille des Kläger durch eine Verletzung der Aufklärungspflicht (über die Nachteile der Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit) „im objektiven Sinne manipuliert“ worden sei. Die Vorstellung der türkischen Verwaltung, der Kläger habe den Antrag im eigenen und freien Willen gestellt, sei irreführend. Das zeige der Verweis des türkischen Verwaltungsgerichtshofs auf die Verletzung der Sorgfaltsaufklärungspflicht der türkischen Behörden bei Antragstellung.

Die Beklagte hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Der Kläger habe auf eigenen Antrag die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben, sodass der Verlusttatbestand des § 25 StAG eingetreten sei. Das ergebe sich mit hinreichender Klarheit aus den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichtshofs der Türkei. Die Ausführungen des Korrespondenzanwalts in der Türkei seien in sich widersprüchlich und mit den Urteilsgründen in der vorgelegten Übersetzung nicht in Deckung zu bringen. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass er über den Antrag nicht hinreichend belehrt worden sei, sei ein etwaiger Motivirrtum seiner Sphäre zuzurechnen. Etwaige Beratungsversäumnisse der türkischen Behörden seien ebenfalls keine Gründe, die dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit entgegenstünden. Jedenfalls bei der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sei der Kläger hinreichend deutlich darüber belehrt worden, dass er mit der (Wieder-)Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verliere.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Der jeweilige Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Juli 2016 übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO), und im erklärten Einverständnis der Beteiligten nach Vertagung der mündlichen Verhandlung ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die als Anfechtungs- und Feststellungsklage statthafte Klage ist zulässig. Sie ist der Auslegung bedürftig, aber auch fähig, soweit sie sich auf die negative Feststellung richtet, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hat. Mit diesem Feststellungsbegehren wäre die Klage aufgrund von § 43 Abs. 2 StAG subsidiär gegenüber der Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid über den Verlust der Staatsangehörigkeit. Der Kläger hat aber ein erkennbares Interesse an der verbindlichen Feststellung, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit (noch) innehat. Nur das Bestehen oder Nichtbestehen, nicht aber der Nichtverlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind nach § 30 Abs. 1 StAG feststellungsfähige Rechtsverhältnisse. Die Klage ist daher mit dem Feststellungsantrag dahin auszulegen, dass der Kläger das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt wissen will.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren. Entsprechend hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass er noch im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei; der Bescheid vom 28. April 2010, mit dem die seinerzeit zuständige Landeshauptstadt B-Stadt den Verlust der Staatsangehörigkeit festgestellt hat, erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Feststellungsbescheid ist § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG. Danach kann die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses von Amts wegen erfolgen. Ein öffentliches Interesse an der Feststellung ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes im Raum steht.

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist aufgrund von § 25 Abs. 1 StAG eingetreten. Nach der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Vorschrift verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Das ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen, auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bezogenen freien Willensentschluss beruhen (vgl. Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 5. Auflage, § 25 Rn. 11 m. w. N.; Marx, in GK-Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblatt, Stand Juni 2015, § 25 Rn 50 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab ist im Fall des Klägers von einem Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auf Antrag auszugehen. Der Erwerb einer ausländischen (türkischen) Staatsangehörigkeit durch den Kläger ist hier ausweislich des der Beklagten vorliegenden Registerauszugs durch Ministerratsbeschluss Nummer E. vom 28. Februar 2001 erfolgt. Da auch das türkische Staatsangehörigkeitsrecht für die Wiedereinbürgerung eines Volljährigen dessen Antrag voraussetzt, muss schon dieser Umstand für die Annahme einer Antragstellung grundsätzlich ausreichen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.8.2014 – 13 LA 50/14 – und vom 9.10.2015 – 13 ME 118/15 –, juris). Davon geht das Gericht auch im vorliegenden Fall aus, auch wenn der Kläger weiter behauptet, er habe nie einen solchen Antrag gestellt und wenn er ihn gestellt habe, sei diese Antragstellung nicht von seinem freien und reinen Willen getragen gewesen.

Für eine irrtümliche Einbürgerung oder Fälschung des Einbürgerungsantrages oder eine Einbürgerung „von Amts wegen“ liegen keine zwingenden Anhaltspunkte vor und wurde substantiiert auch nichts vorgetragen.

Im Gegenteil hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2016 selbst erklärt, nach seiner Erinnerung habe er im türkischen Konsulat in Düsseldorf einfach seinen Pass durch die Klappe gereicht und ungültig gestempelt bekommen. Möglicherweise habe er auch noch ein Schreiben unterzeichnet, dass er nicht mehr türkischer Staatsangehöriger sein möchte. Das wisse er aber nicht mehr. Er habe jedenfalls nicht erklären wollen, dass er wieder türkischer Staatsangehöriger werden wolle. Bei dieser Aussage bleibt erkennbar offen, ob der Kläger einen Antrag auf Wiedereinbürgerung unterschrieben hat, ohne ihn zu lesen. Sein bloßer Wille, eine dahingehende Erklärung nicht abzugeben, ist kein hinreichender tatsächlicher Anhalt.

Sodann geht auch der Verwaltungsgerichtshof der Türkei ausweislich der vorgelegten Übersetzung der Urteilsgründe davon aus, dass der Kläger am 8. Juni 1999 bei dem Generalkonsulat in Düsseldorf einen Antrag auf erneute Aufnahme in die türkische Staatsbürgerschaft gestellt habe; er habe in der Klageschrift ausgeführt, dass dies eine Folge der durchgeführten Änderungen im deutschen Staatsbürgerschaftsgesetz gewesen sei, nachdem die doppelte Staatsbürgerschaft ausgeschlossen worden sei. Diese Feststellungen begründen keinen Vollbeweis, aber ein (weiteres) Indiz für den Umstand, dass der Kläger tatsächlich einen Antrag gestellt hat. Der Einwand des Klägers, dass die Urteilsgründe türkischer Gerichte nicht mit den Maßstäben deutscher Gerichtsbarkeit vergleichbar seien und daher keinen zuverlässigen Aufschluss über die festgestellten Tatsachen und den wiedergegebenen Akteninhalt geben könnten, greift demgegenüber nicht durch.

Denn die von dem Kläger vorgelegte Übersetzung seiner Klageschrift lässt durchaus die von dem türkischen Gerichtshof zugrunde gelegte Auslegung zu, dass er im Wesentlichen rügt, über die Folgen einer Antragstellung nicht hinreichend beraten worden zu sein. So ist in der Klageschrift vom „Zeitpunkt seiner Antragstellung“ die Rede, zu dem der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit innegehabt habe. Er sei „ohne Vorhandensein eines eigenen Antrags/entgegen seinem Willen“ und unter fehlender Beachtung und Sorgfalt gegenüber „den gesetzlichen Bestimmungen, die die Voraussetzungen für eine Einbürgerung regelten, die für die Zeit nach 2000 bezüglich der neuen deutschen Einbürgerungspraxis gültig waren“ eingebürgert worden. Diese Formulierungen lassen erkennbar offen, ob der Kläger tatsächlich keinen Antrag gestellt oder nur keinen Willen hatte, der einen tatsächlich gestellten Antrag über die später eingetretenen Änderungen des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes hinaus trug. Auch soweit der Kläger in dem dortigen Verfahren ausführen lässt, dass „auch unter Berücksichtigung der deutschen Einbürgerungsbestimmungen nach 2000 kein klarer und eindeutiger Antrag gestellt worden ist“, stellt das die Annahmen des türkischen Verwaltungsgerichtshofes nicht in Frage. Denn diese Ausführungen beziehen sich offenkundig auf einen späteren Zeitraum als den der hier bestrittenen Antragstellung am 8. Juni 1999.

Wenn der Kläger – wofür einiges spricht – im türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf ihm vorgelegte Formulare unterschrieben hat, ohne sich über deren Bedeutung selbst im Klaren gewesen zu sein und ohne sie sich erläutern zu lassen, hat er fahrlässig gehandelt. Gerade in staatsbürgerlichen Angelegenheiten kommen auch dem Rechtsunkundigen gewisse Sorgfaltspflichten zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2006 – 2 BvR 1339/06 –, NVwZ 2007, 441 ff.). Grundsätzlich ist deshalb zu verlangen, dass ein vorgelegtes Formular vor der Unterschrift durchgelesen und auf seinen Inhalt überprüft wird. Auf einen Erklärungsirrtum (§ 119 Satz 1 BGB) kann sich der Kläger dann nicht mit Erfolg berufen. Hat er fahrlässig nicht erkannt, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden kann, hindert das Fehlen des Erklärungsbewusstseins die Wirksamkeit einer abgegebenen Willenserklärung in derartigen Fällen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 7.7.1984 – IX ZR 66/83 –, juris Rn 18 ff. ; LG Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2013 – 23 S 316/12 –, juris; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, Einf.v. § 116, Rn 17 m. w. N.). Auch eine etwaige Fehl- oder Nichtberatung durch die türkischen Behörden begründet keine Anfechtungsmöglichkeit, weil der Kläger nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten jedenfalls bei der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei (Wieder-) Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit hingewiesen worden ist. Für eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Klägers liegen keine Anhaltspunkte vor.

Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen würde, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, unter welchen Umständen die ausländische Staatsangehörigkeit erworben wurde und ob ein auf einem freien Willensentschluss beruhender Antrag gestellt worden ist, stünde dies dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Zwar liegt dann die materielle Beweislast für die Unerweislichkeit des freiwilligen Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich bei der Behörde (Marx, a. a. O., § 25 Rn. 57 m. w. N.). Hier spricht jedoch der Beweis des ersten Anscheins für den freiwilligen Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.1.2009 – 5 ZB 07.2080 – juris Rn. 11). Dies folgt vor allem aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister, da aus der Sicht der türkischen Behörden formal die Voraussetzungen für eine Wiedereinbürgerung des Klägers vorgelegen haben müssen. Bei dieser Sachlage muss der Kläger den Gegenbeweis erbringen. Dafür ist es erforderlich, dass konkrete Tatsachen behauptet und zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Geschehensablaufs im konkreten Fall ergibt. Die Führung eines vollen Beweises des Gegenteils ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28.1.2009 – a. a. O. – m.w.N.). Auch nach diesem milderen Darlegungsmaßstab genügt das Vorbringen des Klägers indes nicht, um den Beweis des ersten Anscheins zu widerlegen. Insbesondere seine Einwände gegen die tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichtshofs der Türkei in dessen Urteilsbegründung – dass er einen Antrag gestellt habe – genügen nicht, um den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Denn selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof der Türkei den Akteninhalt falsch dargestellt hätte und der Kläger seine Antragstellung auch in jenem Verfahren unmissverständlich bestritten hätte, käme diesem Bestreiten keine höhere Überzeugungskraft zu als in diesem Verfahren.

Auch unter Berücksichtigung einer allgemein bekannten Praxis der türkischen Behörden, ihren Staatsangehörigen die Wiedereinbürgerung fördernd zu erleichtern, kann der Kläger den Anscheinsbeweis nicht widerlegen. Diese Praxis hat das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 3.4.2014 – 15 K 1628/09 –, juris) wie folgt beschrieben:

„Seit jeher ist ein großes Interesse vieler türkischer Staatsangehöriger zu erkennen, neben der deutschen ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit zu behalten. Allein dies rechtfertigte es damals aus türkischer Sicht, das Wiedereinbürgerungsformular auch ohne besonderen Antrag anzubieten. Hinzu kam das große Interesse des türkischen Staates, seine Staatsangehörigen nicht gänzlich zu verlieren. So ist bekannt geworden, dass ausgebürgerten türkischen Staatsangehörigen sogar von offizieller Seite geholfen wurde, den Wiedererwerb ihrer Staatsangehörigkeit den deutschen Behörden gegenüber zu verschleiern. Zu diesem Zweck sollen türkische Meldebestätigungen herausgegeben worden sein, die die doppelte Staatsangehörigkeit nicht auswiesen, um den Betroffenen in Deutschland keine Probleme zu bereiten (Deutscher Bundestag, Drs. 15/4496 S. 1 f., spricht davon, dass laut Focus die türkischen Gouverneursämter im September 2001 angewiesen worden seien, die in Deutschland verlangten Registerauszüge zu manipulieren und den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu verschleiern). Bereits Anfang der Neunzigerjahre hatte sich in den Auslandsvertretungen die Praxis herausgebildet, den Ausbürgerungsantragstellern sofort die Wiedereinbürgerung anzubieten. In „Der Spiegel“ 24/1993, Seite 26 heißt es zur damaligen Praxis der türkischen Konsulate: „Im türkischen Generalkonsulat in Hamburg gibt es zwei Büroräume, in denen Türken nacheinander vorsprechen, wenn sie Deutsche werden wollen. Im ersten Zimmer beantragen sie ihre Ausbürgerung aus der Türkei. Im zweiten beantragen sie kurz danach ihre Wiedereinbürgerung. …. In dem anderen Zimmer, zweiter Schritt, wird wenig später dieser Grundsatz praktisch außer Kraft gesetzt. Der Bewerber, inzwischen Deutscher geworden, beantwortet 12 Fragen zur Person und zahlt eine Bearbeitungsgebühr von etwa 40 DM. Dann erhält der deutsche Ex-Türke seinen Pass mit dem Halbmond zurück.“ Später dürfte sich dann die Praxis durchgesetzt haben, das Wiedereinbürgerungsformular zugleich mit dem Austrittsformular zu überreichen. So heißt es im Internet in Bezug auf einen Fall aus dem September 1999 (frag-einen-Anwalt.de, Frage vom 20.8.2010): „Leider wurde mir beim türkischen Konsulat in Hamburg, während ich die Bescheinigung vom Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit in Empfang nahm, ohne mein Wissen während ich die Papiere unterschrieb, die ich zum Erhalt der Entlassungsurkunde Schreibens bekam ein Antrag auf Wiedereinbürgerung in die türkische untergejubelt, ohne mich zu informieren bzw. zu sagen dass ich die deutsche automatisch verliere habe ich unwissend diesen Antrag unterschrieben.“ ... Auch in der Literatur (Marx, GK-StAR § 25 Rn. 62) ist diese Praxis bekannt. Danach soll es bis in das Jahr 2004 Praxis der türkischen Konsulate gewesen sein, dem Betroffenen bei der Antragstellung auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit mit dem Entlassungsantragsformular zugleich ein Antragsformular auf Wiedererwerb ohne ausdrückliche Belehrung über die doppelte Antragstellung zur Unterschrift vorzulegen. Aus der Rechtsprechung ist aus einer Reihe von Fällen betreffend das türkische Generalkonsulat in Nürnberg bekannt, dass die Betroffenen bei Abholung ihrer Entlassungspapiere überredet wurden, einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu stellen (VG Würzburg, Urteil vom 15.10.2008, W 6 K 07.1028, juris Rn. 20; BayVGH, Urteil vom 14.11.2007, 5 B 05.2958, juris Rn. 2, Urteil vom 14.11.2007, 5 B 05.3039, juris Rn. 3, und Urteil vom 14.11.2007, 5 B 06.2769, juris Rn. 2 f.; VG Darmstadt, Urteil vom 3.11.2006, 5 E 1807/05 (3), 5 E 1807/05, juris Rn. 1 f.; VG Ansbach, Urteil vom 14.12.2005, AN 15 K 05.02076, juris Rn. 2 ff.).“

Danach sind Einbürgerungen nicht ohne jede Kenntnis des Betroffenen von Amts wegen erfolgt, sondern immer noch auf Antrag erfolgt – lediglich die Antragstellung ist behördlich erleichtert und in Einzelfällen wohl auch durch die Behörden induziert worden. Sie wäre bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt aber wohl durchaus vermeidbar gewesen.

Dafür, dass auch bei dem Kläger nach dieser Praxis verfahren worden ist, spricht neben dessen eigenen Schilderungen das Zusammenfallen des in dem Registerauszug vermerkten Datums der Ausbürgerung mit dem in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Türkei angenommenen Datum der Antragstellung. Der bloße Umstand der gleichzeitigen Antragstellung hinsichtlich Aus- und Wiedereinbürgerung begründet jedoch nicht per se ein fehlendes Erklärungsbewusstsein bei der Antragstellung, sondern allenfalls dann, wenn hinzutretende Faktoren wie etwa ein funktionaler Analphabetismus die Wahrnehmung der zweiten Antragstellung nachgerade ausschließen. Besteht dagegen kein Anhalt für eine Milderung des vorstehend beschriebenen Sorgfaltsmaßstabs bei der Erledigung der eigenen Staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten, bleibt es bei der Annahme einer bewussten oder allenfalls fahrlässig nicht zur Kenntnis genommenen Antragstellung. Das ist hier der Fall, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger der türkischen (Schrift-)Sprache nicht mächtig ist und daher auch eine bloße Unachtsamkeit im Raume steht, die seiner Sphäre zuzurechnen wäre.

Schließlich ergibt sich auch aus dem von ihm erstrittenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Türkei nicht, dass er keinen wirksamen Antrag gestellt hätte. Denn der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung gerade darauf ab, dass der Kläger über die Folgen seiner Antragstellung nicht hinreichend belehrt worden ist und im Übrigen nicht über den Stand des Einbürgerungsverfahrens unterrichtet worden ist. Diese Erwägungen entsprechen auch dem Vorbringen in der Klageschrift in jenem Verfahren, dass die Einbürgerung erfolgt ist, ohne die Praxis des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts zu berücksichtigen. Damit wird gerade nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger „infolge der durchgeführten Änderungen im deutschen Staatsbürgerschaftsgesetz“ die türkische Staatsangehörigkeit begehrt hat – jedenfalls hinsichtlich der Rechtsfolge des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit fehlt ihm weder das Erklärungsbewusstsein, noch wollte er eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben. Es ist durchaus plausibel und sogar naheliegend, dass der Kläger seinen Antrag im Hinblick auf die in Aussicht stehende Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetztes gestellt hat, weil bis zum Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2000 der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hätte, weil der Kläger seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Insofern ergäben auch die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs der Türkei Sinn, wonach der Kläger später (nämlich nach Inkrafttreten der Änderungen des § 25 StAG) nicht seitens der Behörden gefragt worden sei, ob er an seinem Antrag festhalte.

Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs der Türkei ist danach allenfalls zu entnehmen, dass der Kläger sich über die möglichen Folgen seiner Erklärung für seine deutsche Staatsangehörigkeit – insbesondere nach Eintritt der Rechtsänderung – nicht im Klaren gewesen sein könnte. Das stellt aber nicht das Erklärungsbewusstsein in Frage, sondern einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, der dem Verlust der Staatsangehörigkeit nicht entgegensteht.

Der Beweisantrag des Klägers, eine Auskunft des Türkischen Ministeriums des Innern einzuholen, war abzulehnen, weil die Beweiserhebung auf das Nichtvorliegen einer Tatsache gerichtet war, das angebotene Beweismittel aber allenfalls Kenntnis über die Aktenlage, nicht aber über den Umstand der tatsächlichen Antragstellung hätte geben können. Der Kläger hätte eine solche Auskunft, wie von dem Generalkonsulat der Türkei angeregt, zwar durchaus selbst einholen und vorlegen können. Auch dann hätte sie allenfalls dann (zulasten des Klägers) Aussagekraft entfaltet, wenn eine Antragstellung aktenkundig geworden wäre. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss vom 17. November 2016 Bezug genommen.

Der einmal eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch den Kläger aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs der Türkei vom 18. November 2014 annulliert worden ist. Zum einen ist weder der Entscheidung noch dem jüngsten Registerauszug eindeutig zu entnehmen, dass der Entscheidung echte Rückwirkung zukommt. Zum anderen würde sich selbst eine echte Rückwirkung des Urteils nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.6.1965 – BVerwG I C 112.62 –) und der überwiegenden Meinung der Literatur (vgl. Marx, in: GK-StAR, Rn. 43 ff) nicht auch auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erstrecken.

Den zwischenzeitlichen Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hat der Kläger nicht geltend gemacht.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe, gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Weder hat der Rechtsstreit über die konkrete Einzelfallkonstellation des Klägers hinaus grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Gericht von der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.