Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.10.2015, Az.: 10 LA 39/15

anderweitige Verpflichtungen; Betriebsprämie; CC; Cross Compliance; Dauergrünland; Dauergrünlanderhaltungsgebot; Grünlandumbruch; Umbruch

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.10.2015
Aktenzeichen
10 LA 39/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.07.2015 - AZ: 6 A 59/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

In dem Umpflügen oder Fräsen der Grasnarbe allein liegt noch kein Umbruch i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Nds. Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland, da dadurch die Dauergrünlandeigenschaft noch nicht aufgehoben wird,

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 15. Juli 2015 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.188,05 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Betriebsprämie für das Jahr 2013 um die Frage, ob ein „Umbruch“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland vom 6. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 362) von Dauergrünland bereits dann erfolgt ist, wenn die bisherige Grünlandnarbe zur Vorbereitung einer anderen Nutzung entfernt worden ist, oder dazu zusätzlich eine neue (Acker-)Nutzung insbesondere durch Neueinsaat erforderlich ist. Diese Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf zwei ihrer zur Betriebsprämie angemeldeten Dauergrünlandschlägen vor dem 15. April 2013 die bisherige Grasnarbe durch Fräsen entfernt, diese aber erst am 10. Mai 2013 und damit nach der Erteilung der Genehmigung vom 8. Mai 2013 mit Mais bestellt hatte.

Die Beklagte versteht schon das Entfernen der Grünlandnarbe als „Umbruch“. Dieser sei ungenehmigt erfolgt und rechtfertige damit als fahrlässiger (CC-)Verstoß eine Kürzung der Betriebsprämie um 3 % entsprechend 6.188,05 EUR. Das Verwaltungsgericht Stade ist dieser Ansicht mit seinem von der Beklagten zur Überprüfung gestellten Urteil vom 15. Juli 2015 nicht gefolgt und hat die Beklagte zur Gewährung einer ungekürzten Betriebsprämie verpflichtet. Die Eigenschaft als „Dauergrünland“ i. S. d. europäischen Rechtsvorschriften sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 2.10.2014 - C-47/13 -) und ergänzend des Bundesverwaltungsgerichts ((Vorlage-)Beschl. v. 15.11.2012 - 3 C 22/11 - juris) unabhängig von der Art und dem Wechsel der Grasart und werde daher allein durch das Umpflügen oder Einschlitzen der Grasnarbe noch nicht verändert. Für einen „Umbruch“ müsse vielmehr ein Wechsel der Fruchtfolge durch Bestellen hinzukommen. Die hier in Rede stehenden Flächen seien jedoch erst am 10. Mai 2013 und damit nach Erteilung der Genehmigung vom 8. Mai 2013 mit Mais bestellt, also i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland „umgebrochen“ worden.

Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit dieses Urteil bestehen aus den von der Beklagten dargelegten Gründen nicht.

Sie gibt auf Seite 2 unten ihres Zulassungsantrages zwar die tragenden Urteilsgründe im Wesentlichen zutreffend zusammenfassend wieder, begründet im Folgenden aber nicht hinreichend, warum - wie auf S. 5 ihrer Begründung ausgeführt - abweichend von den Urteilsgründen bereits „jede Bodenbearbeitungsmaßnahme, die zu einer Zerstörung der Grasnarbe führe, als Umbruch“ (i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland) zu werten sei. Im Übrigen ist dieser Ansicht auch inhaltlich nicht zu folgen.

Wie die Beklagte zutreffend ausführt, beruhte die niedersächsische Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland vom 6. Oktober 2009 auf Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (ergänzt um Art. 4 Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1122/2009) als europäischer sowie § 3 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpfG) als nationaler Norm. Damit sollte einer erheblichen Abnahme des Dauergrünlandanteils an der landwirtschaftlichen Fläche entgegengewirkt werden. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen - und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen -, dass der Begriff des Dauergrünlandes, wie er sich aus der letztlich für die Mitgliedstaaten verbindlichen o.a. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt, in der niedersächsischen Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland vom 6. Oktober 2009 anders als in den o.a. europäischen Normen zu verstehen sein soll. Dann kann aber in dem Umpflügen oder Fräsen der Grasnarbe allein noch kein Umbruch i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland liegen, da dadurch die Dauergrünlandeigenschaft noch nicht aufgehoben wird, diese vielmehr zunächst unverändert bleibt. Unter diesen Umständen ist weiterhin von einer Nutzung als Dauergrünland i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland und Art. 2 Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auszugehen. Der allgemeine Schutzzweck gebietet kein anderes Verständnis. Wenn - wie wohl im vorliegenden Fall - das Entfernen der Grasnarbe der erste Schritt zu einer späteren ackerbaulichen Nutzung ist, so würde zwar ein bereits in diesem frühen Stadium einsetzendes Genehmigungserfordernis dem Erhalt von Dauergrünland insoweit am Besten dienen. Übertrüge man dieses Verständnis allerdings folgerichtig allgemein auf den Begriff des Dauergrünlandes, d.h. auch auf die für ein Entstehen von Dauergrünland nach Art. 2 c Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 notwendige Frist von fünf Jahren, so würde nicht nur bereits der Wechsel von einer Grünfutterpflanzenart zu einer anderen während des Zeitraums von mindestens fünf Jahren, sondern sogar nur ein zwischenzeitliches Umpflügen die Einstufung als „Dauergrünland“ ausschließen und es damit schwierig, wenn nicht unmöglich, diese Eigenschaft nachzuweisen und damit das Ziel der Erhaltung von Dauergrünland zu erreichen (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 38).

Schließlich führt auch die erstinstanzlich im Schriftsatz der Beklagten vom 12. Dezember 2014 angeführte ohnehin nicht dem Darlegungsgebot genügende Überlegung zu keinem anderen Ergebnis, jedenfalls i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland zwischen einem Umbruch (der Grasnarbe) und einer Umwandlung (der Nutzung) zu unterscheiden, wobei bereits der Umbruch genehmigungspflichtig sei. Der Schutz des Dauergrünlandes nach der landesrechtlichen Verordnung würde danach in einem sehr frühen Stadium einsetzen und damit mutmaßlich zu Unrecht über die o.a. bundesrechtliche Gesetzesermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 3, § 5 Abs. 3 Nr. 1 DirektZahlVerpfG hinausgehen. Außerdem würde in diesem Falle die - bei der Erteilung einer Genehmigung - bereits in der Verordnung vorgesehene (§ 2 Abs. 2 Satz 1) und im Übrigen - bei einem ungenehmigten Umbruch - von der Beklagten in praktizierte Verpflichtung (vgl. dazu bereits aus anderen Gründen ablehnend den Senatsbeschl. v. 2.12.2014 - 10 LA 100/14 -, juris , BzAR 2015, 24 ff.;  AUR 2015, 31 ff.) nicht mehr passen, „Dauergrünland“ neu oder wieder anzulegen. Vielmehr könnte lediglich die Wiederherstellung eines gleichwertigen Zustandes, d.h. etwa die Wiederherstellung der Grasnarbe verlangt werden.

Lediglich ergänzend wird schließlich darauf verwiesen, dass auch der von der Beklagten in ihrem o.a. Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 angeführte Umfang des naturschutzrechtlichen Schutzes von Dauergrünland vom erkennenden Gericht nicht geteilt wird (vgl. Urt. v. 30.6.2015 - 4 LC 285/13 -, juris).

Sollte das Zulassungsvorbringen der Beklagten schließlich so zu verstehen sein, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil jedenfalls von einer falschen tatsächlichen Grundlage ausgehe, weil die in Rede stehenden Schläge nicht erst am 10. Mai 2013, sondern bereits vor der Erteilung der Genehmigung am 8. Mai 2013 neu (mit Mais) eingesät, also jedenfalls deshalb ungenehmigt umgebrochen worden seien, so wird weder dies noch deutlich, auf welchen Feststellungen diese Einschätzung dann beruhen soll.