Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.10.2015, Az.: 12 LC 73/15
Kleinwindenergieanlage; Privilegierung; Windenergieanlage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.10.2015
- Aktenzeichen
- 12 LC 73/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 45336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 10.03.2015 - AZ: 4 A 6599/13
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs 1 S 1 BauGB
- § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Eine Windenergieanlage ist einem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet, wenn der durch die geplante Anlage erzeugte Strom (weit) überwiegend unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb zu Gute kommen soll. Bei der Ermittlung dieses Anteils ist wegen des engen Zusammenhangs auch die Energie, die in dem auf der Hofstelle errichteten Wohnhaus verbraucht wird, berücksichtigungsfähig.
2. Die äußere Zuordnung der Anlage zum Betrieb ist unter Berücksichtigung aller örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Die Entfernung ist nur eines der heranzuziehenden Indizien. Ist die äußere Zuordnung danach gegeben, ist die Wahl des konkreten Standorts keine Frage des Dienens.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 10. März 2015 geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 15. August 2013 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf dessen Antrag vom 2. März 2012, zuletzt geändert mit Schreiben vom 8. Januar 2013, einen positiven Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Kleinwindenergieanlage mit der Maßgabe zu erteilen, dass mindestens zwei Drittel der gewonnenen Energie für betriebliche Zwecke verwendet werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwindenergieanlage.
Der Kläger, der als Nebenerwerbslandwirt Rindermast in Weidehaltung betreibt und ca. 80 ha Grünland bewirtschaftet, ist Eigentümer einer Hofstelle im Außenbereich der Ortschaft F. südlich von G.. Auf der Hofstelle sind ein Wohngebäude, das zurzeit von drei Personen bewohnt wird, und ein etwa 240 m² großes Betriebsgebäude errichtet. Das - nicht beheizbare - Betriebsgebäude wird zu etwa einem Drittel für die Unterstellung von Geräten und zu ungefähr zwei Dritteln für die Haltung der Rinder genutzt.
Unter dem 2. März 2012, geändert mit Schreiben vom 4. Mai 2012 sowie zuletzt vom 8. Januar 2013, beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwindenergieanlage. Die immissionsschutzrechtliche Prüfung sollte dem Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die Anlage mit einer Gesamthöhe von 34,05 m soll etwa 180 m südlich der Hofstelle errichtet werden. Der Standort wird eingegrenzt von der Hofstelle sowie bis 15 m hohem Baumbestand im Norden, einer bis 15 m hohen Baumreihe Richtung Osten, einer Baumreihe und Baumbestand bis 20 m Höhe Richtung Süden und Baumbestand bis 15 m Höhe Richtung Westen. Der Energieertrag der Anlage, der laut Herstellerangaben bei etwa 17.500 kWh im Jahr liegt, soll Angaben des Klägers zufolge zu einem Anteil von mindestens zwei Dritteln auf der Hofstelle für betriebliche Zwecke genutzt werden. Gegenwärtig haben Wohn- und Betriebsgebäude einen Stromverbrauch von etwa 9.000 kWh im Jahr. Der Kläger beabsichtigt die Umstellung der bislang gasbetriebenen Heizung, die etwa 35.000 kWh im Jahr verbraucht, auf einen Wärmespeicher.
Mit Bescheid vom 19. März 2013 lehnte der Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab und führte zur Begründung aus: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Anlage sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil durch die Entfernung von 180 m zwischen geplantem Standort der Anlage und nächstgelegenem Gebäude der Hofstelle die äußere Zuordnung zur Hofstelle des Klägers nicht mehr erkennbar sei.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs vom 14. April 2013 (Widerspruchsbescheid vom 15.8.2013) hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. März 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2013 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 2. März 2012, geändert mit Schreiben vom 4. Mai 2012, einen Bauvorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwindenergieanlage mit der Maßgabe zu erteilen, dass mindestens 2/3 der gewonnenen Energie für betriebliche Zwecke verwendet werden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids, weil das streitige Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB lägen nicht vor, da das Vorhaben nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers diene. Eine im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienende Funktion habe eine Nebenanlage nur dann, wenn sie dem Betrieb unmittelbar zu- oder untergeordnet sei und durch diese Zu- und Unterordnung äußerlich erkennbar geprägt werde. Der geplanten Windenergieanlage fehle es an einem unmittelbaren Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Der Kläger beabsichtige zwar, nur höchstens ein Drittel des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz einzuspeisen. Die übrigen zwei Drittel setze er aber nicht überwiegend in seinem Betrieb ein. Vielmehr entfalle ein großer Anteil auf das Wohnen. Ein Anteil von maximal 6.000 kWh und damit nur etwa ein Drittel der erzeugten Energie solle dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeführt werden, ein weiteres Drittel entfalle auf das Wohnen. Der Energieverbrauch, der auf das Wohnen entfalle, sei betrieblichen Zwecken nicht zuzurechnen. Zwar diene das Wohnhaus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und habe deshalb im Außenbereich als für die Landwirtschaft privilegiertes Vorhaben errichtet werden können. Es widerspräche aber dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs vor Bebauung, wenn es bereits genüge, dass ein Gebäude, das zwar privilegiert zulässig sei, aber vorwiegend anderen als landwirtschaftlichen Zwecken diene - nämlich dem Wohnen -, bei der Ermittlung des betrieblichen Energiebedarfs berücksichtigt werde, um auf diese Weise die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage zu ermöglichen. Denn der Energiebedarf für das Wohnen falle ohnehin an, unabhängig davon, ob es sich um ein privilegiertes oder ein sonstiges Wohnhaus handele. Anders verhalte es sich bei sonstigen betrieblichen Gebäuden wie Ställen und Gerätehallen u. ä.; hier sei der Energiebedarf allein dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen und diene nicht auch anderen Zwecken. Nur in solchen Fällen liege ein unmittelbarer Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb vor.
Der Kläger hat dagegen die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Energieverbrauch, der auf die Wohnnutzung entfalle, bei der Ermittlung des Anteils von zwei Dritteln nicht unberücksichtigt bleiben. Der für die Wohnnutzung anfallende Energiebedarf sei in dem Moment, in dem die Wohnnutzung einem landwirtschaftlichen Betrieb diene, zwangsläufig ein Energiebedarf, der im landwirtschaftlichen Betrieb anfalle. Zudem befinden sich in seinem Wohnhaus Räume, die auch im engeren Sinn betrieblich genutzt würden, wie etwa ein Büro.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10. März 2015 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 19. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2013 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 2. März 2012, zuletzt geändert mit Schreiben vom 8. Januar 2013, einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwindenergieanlage mit der Maßgabe zu erteilen, dass mindestens zwei Drittel der gewonnenen Energie für betriebliche Zwecke verwendet werden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, das Wohnhaus sei nicht Teil des landwirtschaftlichen Betriebs i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Vielmehr müsse es selbst das Kriterium des „Dienens“ erfüllen, um im Außenbereich zulässig zu sein. Darüber hinaus fehle der Anlage die räumliche Zuordnung zum Betrieb. Wegen der geringen Größe der Anlage könne sie auch näher an das landwirtschaftliche Gebäude heranrücken. Um dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs Rechnung zu tragen, sei dies erforderlich, selbst wenn dies wirtschaftliche Einbußen bedeute.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage des Klägers stattgeben und den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 15. August 2013 aufheben müssen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit der streitigen Windkraftanlage (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO). Soweit der Kläger nunmehr beantragt, ihm auf seinen Antrag vom 2. März 2012, zuletzt geändert mit Schreiben vom 8. Januar 2013, einen Bauvorbescheid zu erteilen, liegt darin keine Klageänderung. Zwar lautete der Antrag in erster Instanz wörtlich, ihm auf seinen Antrag „vom 2. März 2012, geändert mit Schreiben vom 4. Mai 2012“ den Vorbescheid zu erteilen. In der Sache hat aber schon das Verwaltungsgericht über den zuletzt gestellten und maßgeblichen Antrag in der Fassung vom 8. Januar 2013 entschieden. Dieser sah den konkret beschriebenen Standort in ca. 180 m Entfernung vor, während der Antrag vom 4. Mai 2012 noch einen deutlich näher am Haus gelegenen Standort beinhaltete. Mithin handelt es sich insoweit um eine unerhebliche Falschbezeichnung.
Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Windenergieanlagen eine selbstständige Privilegierung gewährt hat, schließt nicht aus, dass derartige Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als untergeordnete Anlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes privilegiert zulässig sein können (vgl. Urt. d. Sen. v. 29.4.2008 - 12 LB 48/07 -, BauR 2008, 1858; nachgehend: BVerwG, Beschl. v. 4.11.2008 - 4 B 44.08 -, BauR 2009, 473).
Da sich der begehrte Vorbescheid nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Standortes der Anlage beziehen soll, sind anderweitige Belange nicht streitgegenständlich. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegen, soweit sie zu prüfen sind, vor. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Eine im Sinne dieser Vorschrift dienende Funktion hat eine Nebenanlage nur dann, wenn sie dem Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung äußerlich erkennbar geprägt wird. Dabei reicht es einerseits für die Privilegierung nicht aus, dass das Vorhaben für die Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebes bloß förderlich ist; andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb zwingend notwendig oder unentbehrlich ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass in den Fällen, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist, einzelne Betätigungen, die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind, durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilnehmen können. Ist dies der Fall, so kann ein Vorhaben, das diesem Betätigungsbereich dient, dem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann "dienen", wenn dies bei isolierter Betrachtung verneint werden müsste. Gegenüber dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb muss es sich bei der an sich landwirtschaftsfremden Betätigung nach wie vor um eine bodenrechtliche Nebensache handeln. Hieran fehlt es, wenn das Vorhaben nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsführung genutzt werden soll. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bietet keine Handhabe dafür, einen landwirtschaftlichen Betrieb unter erleichterten Voraussetzungen um einen von der landwirtschaftlichen Nutzung unabhängigen gewerblich-kaufmännischen Betriebsteil zu erweitern (BVerwG, Beschl. v. 4.11.2008 - 4 B 44/08 -, BauR 2009, 473 m. w. N.).
Eine Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb ist bei Windkraftanlagen nach der Rechtsprechung grundsätzlich möglich, wenn der durch die geplante Anlage erzeugte Strom (weit) überwiegend unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb zu Gute kommen kann und soll und nur im Übrigen in das öffentliche Netz eingespeist werden soll (BVerwG, Urt. v. 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95; Urt. d. Sen. v. 29.4.2008 - 12 LB 48/07 -, a. a. O.; nachgehend: BVerwG, Beschl. v. 4.11.2008, a. a. O., jeweils m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist die Verpflichtungsklage mit der Maßgabe erhoben, dass „mindestens zwei Drittel der gewonnenen Energie für betriebliche Zwecke verwendet werden.“ Bei einem solchen Verhältnis ist unstreitig von einem weit bzw. deutlich überwiegenden Anteil in dem genannten Sinn auszugehen (Urt. d. Sen. v. 29.4.2008 - 12 LB 48/07 -, BauR 2008, 1858; nachgehend: BVerwG, Beschl. v. 4.11.2008, a. a. O., jeweils m. w. N.).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei der Ermittlung des Anteils von zwei Dritteln auch die Energie, die im Wohnhaus des Klägers verbraucht wird, berücksichtigungsfähig. In dem bereits genannten Urteil (Urt. d. Sen. v. 29.4.2008 - 12 LB 48/07 -, a. a. O) hat der Senat bei der dem Betrieb des Landwirts zuzurechnenden Energie wie selbstverständlich auf den „Gesamtenergieverbrauch für sein Wohnhaus und den landwirtschaftlichen Betrieb“ abgestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat schon in seinem Urteil vom 16. Juni 1994 (- 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95) explizit ausgeführt: „Einen unmittelbaren Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers weist die Anlage nur insoweit auf, als sie dafür dienstbar gemacht werden soll, das Wohngebäude und das Altenteilerhaus mit Strom zu versorgen.“ Mithin hat es ebenfalls - anders als das Verwaltungsgericht - den unmittelbaren Bezug zur Landwirtschaft insoweit bejaht. Dies ist auch der Sache nach angemessen. Dabei kann offenbleiben, ob die Hofstelle, auf der auch gewohnt wird, schon zum landwirtschaftlichen Betrieb selbst im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zählen kann. Selbst wenn man dies verneint und sie als bloß „mitgezogene Nutzung“ versteht, ist der Zusammenhang so eng, dass eine Aufspaltung sachwidrig erscheint. Die möglichst nahe räumliche Zuordnung der Hofstelle zu den Betriebsflächen ist der landwirtschaftlichen Betriebsweise in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im Allgemeinen von Bedeutung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BauR 1986, 188; v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 -, BauR 1991, 576). Von dieser Zuordnung geht das Gesetz typischerweise aus. Darin liegt letztlich der Grund für die Privilegierung des diesem betrieblichen Zweck dienenden Wohnens des Landwirts auf dem Hof. Diese besonders enge Beziehung rechtfertigt es, den Energiebedarf, der durch das Wohnen auf der Hofstelle ausgelöst wird, als „unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu Gute kommend“ zu betrachten. Zudem sind oftmals - und auch hier - in dem „Wohnhaus“ Räume vorhanden, die (unmittelbar) - jedenfalls zum Teil - dem Betrieb dienen.
Die Entfernung von rd. 180 m zwischen Windenergieanlage und der landwirtschaftlichen Hofstelle steht der Zu- und Unterordnung nicht entgegen. Der Beklagte führt dazu aus, die Anlage könne wegen ihrer geringen Höhe unstreitig weiter an das landwirtschaftliche Gebäude heranrücken. Wegen des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs sei dies auch unter Inkaufnahme etwaiger wirtschaftlicher Einbußen erforderlich. Darauf kommt es nicht entscheidend an. Es ist nicht zu fragen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch "an gleicher Stelle" errichten würde. Die Zweckbestimmung des Tatbestandsmerkmals "Dienen" in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden. Danach ist die Wahl des Standorts keine Frage des „Dienens“. Der beabsichtigte Standort kann insofern nur ein (bestätigendes oder abweisendes) Indiz im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung sein. Ist das Vorhaben dem Betrieb funktional zugeordnet und auch äußerlich durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, so entfällt seine Privilegierung nicht deshalb, weil es an dem vom Bauherrn gewünschten Standort den Außenbereich stärker als unbedingt notwendig oder gar in besonderem Maße beeinträchtigt (BVerwG, Urt. v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579).
Das Verwaltungsgericht hat insoweit - ohne dass es für seine Entscheidung darauf ankam - ausgeführt:
„Nach Auffassung der Kammer spricht Überwiegendes dafür, dass die räumliche Zu- bzw. Unterordnung gegeben ist.
Das Nds. OVG hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 29.04.2008 (12 LB 48/07) bei einer Entfernung zwischen Windenergieanlage und dem zu versorgenden landwirtschaftlichen Betrieb von 170 m eine äußerlich erkennbare Zuordnung mit der Begründung bejaht, dass die Windenergieanlage auf diese Weise ihrem äußeren Erscheinungsbild nach noch als Teil des Betriebs und der landwirtschaftlichen Nutzung des Außenbereichs erkennbar sei. Demgegenüber ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einem Abstand der Windenergieanlage zu dem Betrieb in einer Größe von etwa 300 m bis 400 m eine äußerlich erkennbare Zuordnung verneint worden (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.05.1994 - 1 A 11669/93 -, juris, Rdnr. 17; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.03.1995 - 1 L 191/94 -, juris, Rdnr. 38).
Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass auch bei der hier vorliegenden Entfernung von 180 m noch von einer äußerlich erkennbaren Zuordnung zum Betrieb auszugehen ist. Dies dürfte hier umso mehr gelten, als das Vorhabengrundstück eingegrenzt wird durch ein Waldstück im Westen, die Hofstelle im Norden und eine Baumreihe im Norden, Osten und Süden, so dass der Eindruck vermittelt wird, dass sich alles, was sich innerhalb dieser eingegrenzten Fläche (dem Gehöft) befindet, dem Betrieb des Klägers zuzuordnen ist.
Unerheblich dürfte sein, dass der Kläger die Anlage (anders als in dem vom OVG entschiedenen Fall) aufgrund der geringen Höhe noch näher an die Hofstelle heranrücken könnte. Die geforderte räumliche Zuordnung der Betriebsstelle zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen bedeutet nach Auffassung des Nds. OVG nicht, dass Bauaufsichtsbehörde oder Gemeinde ihre Vorstellungen von einer räumlichen und/oder funktionellen Zuordnung des streitigen Vorhabens an die Stelle der Entscheidung des Landwirts setzen und damit verbindlich über seine Privilegierung entscheiden könnten. Das Merkmal der räumlichen Zuordnung stelle vielmehr lediglich ein Instrument dar, um Missbrauchsversuchen zu begegnen. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine "wirkliche Funktion" solle entscheiden. Das Gebot der räumlichen Zuordnung solle die Privilegierung solcher Vorhaben verhindern (können), die an sich zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen und selbst an der Privilegierung teilzuhaben, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden. Maßgeblicher Ausgangspunkt der Prüfung hätten stets die Überlegungen des Landwirts zu der Frage zu sein, wie er seine betrieblichen Abläufe einrichten wolle. Lediglich dann, wenn der Landwirt für den gewählten Betriebsvorgang keine vernünftigen Überlegungen ins Feld zu führen vermöge, könne sein Vorhaben je nach den Umständen des Einzelfalls als nicht mehr im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "dienend" angesehen werden oder aber (trotz Privilegierung) die Durchsetzungsfähigkeit seines Vorhabens gegenüber öffentlichen Belangen herabgesetzt sein (Urt. v. 18.06.2003 - 1 LB 143/02 -, juris, Rdnr. 64).
Der Kläger hat nachvollziehbare Gründe dafür angegeben, sein Vorhaben nicht näher an der Hofstelle, sondern am beantragten Standort errichten zu wollen. Zum einen hat er diesen Standort gewählt, um seine Hofstelle Richtung Süden noch erweitern zu können. Zum anderen stellt der vorgesehene Standort aufgrund der Hauptwindrichtung aus Südwest sowie v.a. aufgrund des vorhandenen Baumbestandes einen wirtschaftlichen Standort für die Kleinwindenergieanlage dar. Bei einer Verschiebung Richtung Norden stünde die Anlage in einer Senke, was den Wirkungsgrad ebenfalls einschränken würde.
Danach ist es, wenn auch nicht unabdingbar, so doch sinnvoll, die Windenergieanlage nicht im näheren Umkreis der Hofstelle zu errichten.“
Diesen überzeugenden Ausführungen, gegen die Durchgreifendes nicht vorgebracht ist, schließt sich der Senat in Ansehung der in den Akten befindlichen Pläne, Karten und Luftbildaufnahmen sowie nach Inaugenscheinnahme elektronischer Luftbilder in der mündlichen Verhandlung an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.