Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.10.2015, Az.: 2 LB 169/14

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.10.2015
Aktenzeichen
2 LB 169/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG - 09.09.2015 - AZ: 2 LB 169/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Prüfung zum "Geprüften Technischen Betriebswirt" handelt es sich nicht um eine berufseröffnende Prüfung im Sinne der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sondern um eine sonstige Prüfung (Nr. 36.4).

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage Heft 2/2013, S. 57). Der Senat folgt der - in der mündlichen Verhandlung erörterten - in der Rechtsprechung vertretenen Sichtweise, dass in Streitigkeiten wie der vorliegenden lediglich der Auffangwert anzusetzen ist. Denn die Prüfung zum Abschluss „Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin“ führt zwar - wie im Urteil des Senats gleichen Rubrums vom 9. September 2015 ausgeführt - zu einer Erweiterung der beruflichen Handlungs- und Einsatzfähigkeit, was auch bedeutet, dass dem erfolgreichen Absolventen einer solchen Prüfung neue Tätigkeitsfelder erschlossen werden. Sie ist damit „berufsbezogen“, eröffnet aber gleichwohl nicht im Sinne der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs den Zugang zu einem Beruf, der kraft öffentlichen Rechts nur nach erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung ausgeübt werden darf. Es handelt sich vielmehr um eine berufliche Weiterqualifizierung und damit um eine sonstige Prüfung im Sinne der Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs (vgl. Bay VGH, Beschl. v. 23.5.2012, 22 C 12.791 - u.v. 8.5.2014 - 22 C 14.1018 -, OVG NRW, Beschl. v. 8.7.2008 - 19 E 848/08 -, VG Augsburg, Urt. v. 23.9.2014 - Au 3 K 14.360 -, VG Würzburg, Urt. v. 30.3.2011 - W 6 K 10.14 -, sämtlich in juris).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).